Mit einem monatlichen Durchschnittslohn von 6500 Franken brutto verdienen Schweizerinnen und Schweizer sehr gut. Und sie sparen wie die Weltmeister für schlechtere Zeiten oder den Notgroschen im Alter. Über 300 Milliarden Franken liegen – bei nachgerade spottheischenden Zinsen – auf den Sparkonten der Banken. Das muss nicht sein. Es gibt genügend Anlagemöglichkeiten zur Vermögensbildung, die besser rentieren. Mit den meisten dieser Investments kann man erst noch Steuern sparen. BILANZ stellt sechs Steuerspar-Champions vor und warnt vor Steuerfallen:
Champion Nr. 1
Säule 3a: ein absolutes Muss
«Jährlich mindestens 1800 Franken Steuern sparen.» Mit diesem Werbeslogan verlockt die Raiffeisenbank die Kunden an ihren Geldautomaten zur Eröffnung eines Säule-3a-Kontos – selbstredend bei der Bank selbst. Wer in diesem Jahr das Maximum von 6365 Franken auf ein solches Konto legt, spart tatsächlich markant Geld. Neben der Steuerersparnis schütten die 3a-Konten einen Vorzugszins von derzeit zwei Prozent oder mehr aus. Die Gesamtverzinsung von Säule-3a-Konten kann sich mit derjenigen von Fondsanlagen durchaus vergleichen lassen.
Die Eröffnung eines 3a-Kontos ist an die Zughörigkeit zu einer Pensionskasse gebunden oder an eine selbständige Erwerbstätigkeit. Ehepaare können in diesem Jahr 12'730 Franken auf mehrere Konten einzahlen. Sie sparen bei einem hohen Gesamteinkommen Tausende von Steuerfranken. Selbständige wiederum können 20 Prozent ihres Einkommens, maximal aber 31'824 Franken steuerwirksam auf die Seite legen. Die dritte Säule kann man bei einer Bank oder einer Versicherung abschliessen. Die Banklösung ist dabei vorzuziehen, denn der 3a-Sparer ist bei den Einzahlungen flexibel. Er kann deren Höhe von Jahr zu Jahr variieren, während er sich bei der Versicherung zu regelmässigen Prämienzahlungen verpflichten muss. Der Risikoteil beschneidet die Rendite, und die Überschüsse sind auch nicht garantiert. Dafür kann er unter Umständen von einer Prämienbefreiung profitieren. Wer einen längeren Anlagehorizont hat, kann ein fondsgebundenes Produkt mit hohem Aktienanteil wählen. Die Anlagevorschriften des Gesetzes über die berufliche Vorsorge BVG lassen einen Aktienanteil von höchstens 50 Prozent zu.
Das Vermögen ist bis zum Alter 60 gebunden, einzahlen kann der Sparer indessen bis fünf Jahre über das ordentliche Pensionsalter hinaus. Die Auflösung des Kontos bis 65 ist seit Anfang Jahr nicht mehr zwingend. Säule-3a-Vermögen unterliegen einer privilegierten, aber dennoch progressiven Besteuerung. Ein vorzeitiger Bezug des Vermögens ist unter eingeschränkten Bedingungen möglich. Bei der Auflösung des Säule-3a-Kontos kommt ein reduzierter Steuersatz zur Anwendung.
Steuerfalle: Kursgewinne auf Aktien sind für Private bekanntlich steuerfrei. Nicht so bei den fondsgebundenen 3a-Anlagen mit hohem Aktienanteil. Bei der Auszahlung wird der ganze gesparte Betrag inklusive Kursgewinnen auf dem Aktienteil zum reduzierten Satz steuerpflichtig. Insofern ist abzuwägen, ob fondsgebundene Säule-3a-Produkte mit einem hohen Aktienanteil das Risiko lohnen.
Champion Nr. 2
Pensionskasse: Einkauf bringt doppelten Nutzen
Zahlt ein BVG-Versicherter 10'000 Franken in seine Pensionskasse (PK), so spart er bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent 3500 Franken an Steuern. Das Sparkapital in der PK wird derzeit zu 2,75 Prozent verzinst, also noch besser als die Säule-3a-Ersparnisse. Aber Achtung: Der Versicherte sollte erst kurz vor Jahresende einzahlen, da die Verzinsung der Einzahlungen des laufenden Jahres im Allgemeinen erst im folgenden Jahr beginnt.
Einkäufe sind dann möglich, wenn die PK dies reglementarisch vorsieht und Beitragslücken bestehen – etwa dann, wenn der Versicherte lange studiert hat oder im Ausland war. Voraussetzung für einen sorglosen Einkauf ist eine solid finanzierte PK mit guten Altersleistungen und einer erstklassigen Zinspolitik. Sonst ist vom Einkauf abzusehen, das Kapital mithin anders anzulegen. Keine Einzahlungen sollte man machen, solange eine substanzielle Unterdeckung (unter 95 Prozent) besteht, das Sparkapital im überobligatorischen Bereich ungenügend verzinst oder der Rentenumwandlungssatz tief ist. Das Alterskapital inklusive Einkäufen kann später als Rente oder zumindest teilweise als Kapital bezogen werden. Erstere wird voll, Letzteres reduziert besteuert.
Steuerfalle: Der Einkauf ist gesetzlich vorgegebenen steuerlichen Einschränkungen unterworfen. Vorbezüge zum Kauf oder zur Amortisation von Wohneigentum müssen zuerst zurückbezahlt werden. Das Altersguthaben darf während dreier Jahre nicht als Kapital bezogen werden, es besteht eine absolute Obergrenze von derzeit 759'600 Franken, die indessen nur für den versicherbaren Lohn gilt.
Champion Nr. 3
Aktien, Fonds oder ETF: auf hohe Kursgewinne spekulieren
Diese Anlagen eignen sich vor allem für junge Leute, die einen Anlagehorizont von zwölf und mehr Jahren haben (siehe Grafik «Dreimal getaucht» unten). Trotz Auf und Ab haben die Aktien seit 1998 stagniert, die Kurse sind in Franken gar noch tiefer als damals. Doch ist dies kein Grund zur Abstinenz. Über lange Zeit hinweg rentieren Aktien erfahrungsgemäss mit acht Prozent, ein Return, den keine andere Anlage hergibt. Kauft der Alterssparer Aktien oder Aktienfonds, so versteuert er nur die Dividende, die Kursgewinne sind steuerfrei. Sind Aktien zu riskant, sollte der Investor auf breit diversifizierte Themenfonds ausweichen. Wer diese wiederum scheut, sollte auf Indexfonds, sogenannte ETF, ausweichen. Diese werden passiv verwaltet, haben also minimale Gebühren und schneiden im Durchschnitt nicht schlechter ab als andere Aktienfonds.
Steuerfalle: Der Fiskus wittert immer Steuerumgehung oder gar -hinterziehung. Im Bereich der Aktienanlagen ist dies der gewerbsmässige Aktienhandel, der schon beim Einsatz von speziellem Fachwissen oder von Fremdkapital vermutet wird. In solchen Fällen sind die Kursgewinne zu versteuern und auf diesen noch 9,5 Prozent AHV zu entrichten.
Champion Nr. 4
Lebensversicherungen: bei Auszahlung keine Steuerfolgen
Lebensversicherungen zählen zur freien Vorsorge (Säule 3b). Sie geniessen bedingte Steuerprivilegien. Die Prämien sind nicht abzugsfähig, der Rückkaufswert der Versicherung wird zum Vermögen gezählt und unterliegt der Besteuerung. Bei der Auszahlung im Erlebensfall indessen muss die Versicherungssumme inklusive Zinsen und Überschüssen nicht versteuert werden.
Grundsätzlich eignet sich nur die gemischte Versicherung mit Jahres- und Einmalprämie, nicht jedoch die Risikoversicherung zur eigenen Altersvorsorge. Bei Letzterer wird kein Kapital ausbezahlt, dafür kann der überlebende Partner abgesichert werden, da sie nicht in die Erbmasse fällt. Sie wird beim Bund und in den Kantonen seit 2001 analog der Säule 3a privilegiert besteuert. Die Lebensversicherung mit Jahresprämie kann wie die Säule 3a mit Fondsprodukten verbunden werden. Die minimale Laufzeit muss dann aber zehn Jahre betragen, damit sie bei der Auszahlung steuerfrei ist.
Ein Spezialfall sind die Lebensversicherungen mit Einmaleinlage. Sie können beliebig terminiert werden. Der Versicherte kann sie mit 50 abschliessen und sich mit 60 auszahlen lassen. Es lohnt sich in solchen Fällen, verschiedene Policen gestaffelt abzuschliessen, damit sie zum Beispiel im Rhythmus von zwei Jahren zur Auszahlung gelangen. Zwingend ist, dass die Einmaleinlage vor dem 66. Altersjahr abgeschlossen wird und eine minimale Laufzeit von fünf Jahren hat. Die Auszahlung darf nicht vor Alter 60 erfolgen.
Steuerfalle: Oft werden Lebensversicherungen mit Einmaleinlage mit Krediten finanziert. Dann entsteht beim Fiskus der Verdacht auf Steuerumgehung. Dem Steueramt ist die Fremdfinanzierung deshalb plausibel zu erklären: zum Beispiel, dass alle liquiden Mittel im Geschäft oder Eigenheim blockiert sind.
Champion Nr. 5
Das Eigenheim: Altersvorsorge plus Steuersparvehikel
Das eigene Haus hat einen hohen emotionalen Wert. Nicht zuletzt deshalb sollte die Finanzierung streng rational angegangen werden. Wer Eigenheim und Altersvorsorge verbindet, sollte die 20-Prozent-Regel vergessen. Will der Besitzer bei schockartigen Zinserhöhungen nicht in die Bredouille geraten, sind mindestens 30 Prozent Eigenkapital für eine vernünftige Finanzierung vonnöten. Steigt der Zins nämlich von drei auf fünf Prozent – was durchaus realistisch ist –, dann steigen die Kosten für eine Hypothek über 800'000 Franken von jährlich 24'000 auf 40'000 Franken, über 3300 Franken pro Monat.
Der Hausbesitzer muss sich zwar den Eigenmietwert – rund 60 Prozent der Marktmiete – ans Einkommen anrechnen lassen. Dafür können die Hypothekarzinsen voll abgezogen werden. Sie und die Unterhaltspauschale (bei älteren Objekten 20 Prozent des Eigenmietwerts) müssen also den Eigenmietwert übersteigen, sonst ist keine Steuerersparnis zu erzielen. Mit dem gezielten Einsatz der Unterhaltskosten ist ebenfalls eine markant höhere Steuerersparnis zu erzielen. Den effektiven Unterhalt zieht man immer ab, wenn diese Kosten die Pauschale übersteigen. Grössere Unterhaltsarbeiten wie beispielsweise die Renovation von Küche und Bad sollte man auf mehrere Jahre verteilen, um die hohe Progression maximal zu brechen.
Eine direkte Amortisation der Hypothek ist gerade bei jungen Leuten nicht angebracht, auch wenn die Bank dies fordert. Vorzuziehen ist eine indirekte Amortisation über die dritte Säule. Es ist von Vorteil, dies mit der Bank bereits im Vorfeld des Vertragsabschlusses zu vereinbaren. Es fällt ein doppelter Gewinn an: Abzug der Schuldzinsen und der Säule-3a-Einzahlung.
Steuerfalle: Wer ein älteres Haus günstig kauft und dann renoviert, kann den Unterhaltsabzug in verschiedenen Kantonen vergessen. Diese wenden immer noch die sogenannte Dumont-Praxis an, wonach fünf Jahre nach dem Kauf einer renovationsbedürftigen Liegenschaft der Unterhaltsabzug nicht möglich ist.
Champion Nr. 6
Obligationen: Chancen auch für schwache Nerven
Obligationen galten lange als mündelsichere Anlagen, die vorwiegend in den Portfolios der Pensionskassen lagen. Anders als andere Anlageformen wurden sie aber vom Fiskus keineswegs bevorzugt. Die Zinserträge von Obligationen unterliegen der vollen Einkommenssteuer. Möglichkeiten, den Fiskus auszutricksen, bestehen dennoch. Empfehlenswert sind Optionsanleihen ex Option. Der Anleger erwirbt die nackte Obligation und bezahlt dafür einen tieferen Kurs. Gleichzeitig ist die Verzinsung moderat, da das Optionsrecht auf die Aktie wegfällt. Dafür handelt man sich einen höheren Rückkaufswert ein. Der Kursgewinn ist steuerfrei. Einen guten Schnitt macht auch, wer eine Obligation kurz nach der letzten Zinszahlung kauft und sie vor der nächsten verkauft. Voraussetzung ist indessen, dass der Verkaufskurs höher ist und die Transaktionsspesen tiefer.
Steuerfalle: Bei Zero-Bonds wird der gesamte Zins bei Fälligkeit als einmalige Entschädigung zurückbezahlt und als Einkommen besteuert. Bei der allgemein hohen Progression geht so ein grosser Teil des Ertrags an den Staat.