Wer in diesem Jahr nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, in die Säule 3a und damit in den Aufbau seiner privaten Vorsorge zu investieren, kann dies in den kommenden zehn Jahren nachholen und den Einkaufsbetrag vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Ab 2026 werden nachträgliche Einkäufe in die private Vorsorge möglich, allerdings ist der Einkaufsbetrag pro Jahr für Erwerbstätige mit Pensionskassenanschluss auf das Maximum des ordentlichen Einkaufsbetrags beschränkt, was für 2025 maximal 7258 Franken bedeutet (sogenannter «kleiner Beitrag»).

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Das gilt es zu beachten

Selbstständigerwerbende, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen jährlich maximal 20 Prozent ihres Erwerbseinkommens oder maximal 36’288 Franken steuergünstig in die dritte Säule einzahlen und künftig ebenfalls über zehn Jahre rückwirkend einzahlen, allerdings ist ihr nachträgliches Einkaufspotenzial limitiert auf den «kleinen Betrag».

Zudem muss in dem Jahr, in dem man eine nachträgliche Einzahlung machen möchte, zunächst der ordentliche Maximalbetrag der Säule 3a voll ausgeschöpft werden. Darüber hinaus ist immer nur eine nachträgliche Einzahlung pro «Lückenjahr» möglich und das auch nur so lange, bis der erste Topf aus der Säule 3a vom Versicherten bezogen wird, was frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des gesetzlichen Referenzalters (65 Jahre) möglich ist.

Danach sind keine weiteren nachträglichen Einkäufe erlaubt. Sofern jedoch keine Gelder aus der dritten Säule bezogen werden, können Versicherte noch bis fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nachträgliche Einzahlungen vornehmen.

Eltern bleiben im Nachteil

Mit dieser neu geschaffenen Flexibilität in der dritten Säule wurde eine Motion umgesetzt, die schon seit 2019 auf dem Weg war. Allerdings nur in einer arg abgespeckten Variante: «Mit der nun massiv reduzierten Einkaufsmöglichkeit wurde das Ziel der vom Stände- und Nationalrat angenommenen Motion klar nicht umgesetzt», urteilt Rafael Lötscher, CEO von Pensexpert. So gilt die Möglichkeit der nachträglichen Einkäufe nur für Personen, die in dem Jahr, in dem die Einkaufslücke entsteht und der Einkauf getätigt wird, ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen.

Damit fallen beispielsweise Mütter und Väter, die für die Zeit der Kindererziehung ganz aus dem Arbeitsmarkt ausscheiden, raus. Damit wurde der ursprünglichen Motion nicht Folge geleistet, die eben solche Personen genau einschliessen wollte. «Wer im Alter von 25 bis 35 infolge tiefen Lohns oder Mutterschaft keine Einzahlungen vornehmen konnte, wird die folgenden zehn Jahre erstmal froh sein, vielleicht den Maximalbetrag einzahlen zu können. Dass dann bereits Geld für nachträgliche Einkäufe verfügbar ist, ist je nach Situation nicht gegeben», so Lötscher.

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Mehr Flexibilität

Was unterm Strich für die Vorsorgesparenden dank der Neuregelung bleibt, ist mehr Flexibilität beim individuellen Befüllen der dritten Säule. Was für die Vorsorgestiftungen bleibt, ist ein erheblicher Aufwand, angesichts eines nur begrenzten zusätzlichen Nutzens für einen kleinen Kreis von Sparenden.

«Es wurde einmal mehr ein Administrationsmonster geschaffen, welches nicht nur den Betroffenen selbst, sondern auch den Steuerbehörden und allen Säule-3a-Stiftungen viel Aufwand verursacht», sagt Lötscher. Seiner Meinung nach wird seitens der Behörden verkannt, dass das Erfolgsrezept der Schweizer Vorsorge darin gründet, dass eine steuerprivilegierte starke Vorsorge auch dazu dient, die über Steuergelder finanzierten Sozialausgaben tief zu halten.

Dieser Beitrag ist Teil des am 20. März 2025 erschienenen HZ-Insurance-Print-Specials «Vorsorge».