Ab dem 1. Oktober dürfen Sozialversicherungen bei Verdacht auf Missbrauch Versicherte durch Detektive observieren lassen. Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen gelten ab diesem Datum.

Die Stimmberechtigten hatten den Observationsartikel im November 2018 gutgeheissen. Weil gegen die Abstimmung Beschwerden eingereicht wurden, konnte der Artikel zunächst nicht in Kraft gesetzt werden. Inzwischen hat das Bundesgericht die Beschwerden abgewiesen. Damit könnten die rechtlichen Grundlagen in Kraft treten, teilte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) am Freitag mit.

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Die Invalidenversicherung (IV) und die Unfallversicherung (Suva) hatten schon früher Versicherte observiert. 2016 kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) jedoch zum Schluss, dass die gesetzliche Grundlage dafür nicht genüge. Die Observationen mussten eingestellt werden.

Das Parlament schuf in der Folge eine gesetzliche Grundlage. Diese gilt nicht nur für die IV und die Suva, sondern auch für die Arbeitslosen- und die obligatorische Krankenversicherung. Eine Observation ist zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen unrechtmässigen Bezug von Leistungen vorliegen und der Sachverhalt nicht ohne grossen Aufwand mit anderen Mitteln geklärt werden kann.

Keine Beobachtung im Innern der Wohnung...

Das Gesetz erlaubt Bild- und Tonaufzeichnungen. Mit richterlicher Bewilligung sind zudem Ortungsgeräte wie GPS-Tracker gestattet. Für Diskussionen hatte die Frage gesorgt, wo genau Personen observiert werden dürfen. Im Gesetz steht, die Person müsse sich an einem allgemein zugänglichen Ort befinden oder an einem Ort, der von einem solche aus frei einsehbar ist.

In der Verordnung präzisierte der Bundesrat, dass Sozialdetektive Versicherte nicht durch das Fenster im Innern der Wohnung beobachten dürfen. Auch dürfen Personen nicht auf Plätzen, Höfen und Gärten rund um das Haus beobachtet werden, die von aussen nicht einsehbar sind. Erlaubt sind Observationen auf öffentlichem oder privaten Grund, bei welchem geduldet wird, dass die Allgemeinheit ihn betritt.

... und keine Nachtsichtgeräte, Wanzen und Richtmikrofone

Weiter legt die Verordnung fest, dass keine technischen Mittel zugelassen sind, welche das «natürliche menschliche Wahrnehmungsvermögen wesentlich erweitern». Dazu zählen etwa Nachtsichtgeräte, Wanzen und Richtmikrofone. Die Observierten müssen im Nachhinein informiert werden und können gerichtlich beurteilen lassen, ob die Massnahme rechtmässig gewesen ist.

Die Detektive benötigen eine Bewilligung. Sind die Kriterien erfüllt, erteilt das Bundesamt für Sozialversicherungen diese für fünf Jahre. Der Detektiv darf die Bewilligung nicht in der Berufszeichnung nennen oder damit für sich werben.

(sda/gku)