Tipp 1
Status als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler
Quasi-Wertschriftenhändler geniessen zwar nicht den Status von eigentlichen Einzelfirmen, werden aber steuerlich und AHV-rechtlich wie Einzelunternehmer behandelt. Kritisch ist es immer dann, wenn die nebenberufliche Tätigkeit mit dem Hauptberuf im Zusammenhang steht, zum Beispiel wenn Kenntnisse, die aus der Funktion als Wertschriftenhändler bei einer Bank oder als Finanzberater stammen, privat eingesetzt werden. Wesentliche Kriterien für die Gewerbsmässigkeit sind die Häufigkeit der Transaktionen, das etwa mit Optionenhandel eingegangene Risiko und eine kurze Haltedauer. Besonders gefährlich in diesem Zusammenhang sind Fremdfinanzierungen der Wertschriftenanlagen.
Nach dem Krisenjahr 2008 wäre es für viele ein Segen, die erlittenen Verluste steuerlich geltend machen zu können. Somit hat sich die Interessenlage grundlegend geändert. Die Steuerverwaltungen möchten möglichst keine neuen gewerbsmässigen Wertschriftenhändler, um keine Verlustverrechnungen anerkennen zu müssen – unter den Steuerpflichtigen hingegen würden sich einige wünschen, die jahrelang bestrittene selbständige Tätigkeit als Wertschriftenhändler nun bestätigt zu erhalten. Ihr Antrag an die Steuerverwaltung wird derzeit allerdings kaum Erfolg haben. Zu beachten ist zudem, dass auch ein gewerbsmässiger Wertschriftenhändler die Verluste nur dann abziehen kann, wenn er detaillierte Bücher führt, aus denen alle Käufe und Verkäufe und die damit erzielten Gewinne und Verluste einzeln ersichtlich sind.
• Chance: gering.
Tipp 2
Verrechnungssteuer
Bei Kapitalerträgen wie Bankzinsen, Dividenden von Schweizer Aktien oder Ausschüttungen von Schweizer Fonds wird die allseits bekannte 35-prozentige Verrechnungssteuer in Abzug gebracht.
Mit der Steuererklärung muss der entsprechende Ertrag als Einkommen deklariert werden, anschliessend wird die Verrechnungssteuer zurückerstattet. Diese dient nur der Steuerehrlichkeit. Für Schwarzgeld ist die Rückforderung ausgeschlossen, und die Verrechnungssteuer wird zu einer Belastung, die oft grösser ist als die eigentliche Steuer. Weisses Vermögen schwarz werden zu lassen, ist somit in der Regel ein schlechtes Geschäft.
• Chance: gering.
Tipp 3
Ausländische Quellensteuern
Etwas anders als bei der Verrechnungssteuer verhält es sich mit den Quellensteuern auf ausländischen Erträgen. Auch diese Erträge müssen in der Schweiz als Einkommen deklariert werden, womit eine doppelte Besteuerung erfolgt. Bei den Staaten, mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, besteht meist die Möglichkeit, einen Teil der ausländischen Quellensteuer zurückzufordern. Für die im jeweiligen Staat verbleibende, nicht rückforderbare Steuer muss die Schweiz aufgrund der Abkommen die pauschale Steueranrechnung gewähren. Diese muss im dafür vorgesehenen Formular DA-1 («Ergänzungsblatt pauschale Steueranrechnung») der Steuererklärung geltend gemacht werden, wobei sich der Aufwand dafür wegen der oft kleineren Beträge fast nicht lohnt.
Ohnehin wird die pauschale Steueranrechnung nur dann gewährt, wenn der Rückforderungsbetrag mehr als 50 Franken pro Kalenderjahr beträgt. Steuerpflichtige, welche die pauschale Steueranrechnung nicht beanspruchen können oder wollen, haben dennoch eine Optimierungsmöglichkeit: Sie können verlangen, dass die Quellensteuern aus den Staaten mit Doppelbesteuerungsabkommen vom gesamten Bruttoertrag abgezogen werden und somit nur der Nettoertrag versteuert werden muss. Auf Zinserträgen von Auslandanleihen in Franken oder von Eurobonds wird keine Verrechungs- oder andere Quellensteuer erhoben.
• Chance: mittel.
Tipp 4
Vorsorge und Versicherung
Versicherungsprodukte des freien Vorsorgebereichs 3b unterliegen steuerlich völlig anderen Kriterien als die gebundene Vorsorge in der 2. Säule und der Säule 3a. Bei der freien Vorsorge unterliegen die Beiträge nur dem allgemeinen Versicherungs- und Sparabzug. Da dieser Pauschalbetrag aber bereits durch die Krankenkassenprämien ausgeschöpft wird, ist faktisch kein weiterer Abzug möglich. Dafür sind die Erträge bei der Auszahlung meist steuerfrei. Bei der Vermögenssteuer müssen die Rückkaufswerte der freien Vorsorgeprodukte jährlich deklariert werden. Versicherungen stellen ihren Kunden jeweils nach Jahresende den notwendigen Versicherungsauszug zu.
Bei der gebundenen Vorsorge der Säule 3a bleibt die Anlage während der ganzen Laufzeit von der Vermögenssteuer verschont. Erwerbstätige mit Pensionskasse können in diesem Jahr bis zu 6566 Franken in die Säule 3a einzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen. Sind beide Ehepartner pensionskassenpflichtig erwerbstätig, ist eine doppelte Einzahlung möglich (auch bei Teilzeitanstellung). Übrigens sind auch reine Todesfallversicherungen im Rahmen der Säule 3a möglich, womit die Prämien abzugsfähig sind.
• Chance: hoch.
Tipp 5
Kosten für Vermögensverwaltung
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist das Vermögensverwaltungshonorar des beauftragten Vermögensverwalters nicht abzugsfähig. Auch die Courtagen und staatlichen Emissionsabgaben können nicht abgezogen werden. Die hauptsächlichen Abzugsposten sind deshalb die eigentlichen Depotgebühren der Bank sowie die Kosten der Erstellung eines Steuerverzeichnisses, sofern ein solches von der Bank verlangt wird. In einigen Kantonen gelten Abzugspauschalen, oftmals drei Promille des Wertschriften-Steuerwerts, im Maximum 6000 Franken. In den meisten Fällen ist der Pauschalabzug allerdings lohnenswerter – und vor allem zeitsparender – als die Geltendmachung der effektiven Kosten.
Abzugsfähig sind:
– Bankdepot- und Safegebühren,
– Gebühren für die Auslieferung von Wertschriften,
– Gebühren für das Erstellen des Steuerverzeichnisses,
– Gerichts- und Anwaltskosten für Sicherung und Einforderung von Guthaben,
– ausländische Quellensteuern, sofern diese weder rückforderbar noch anrechenbar sind.
Nicht abzugsfähig sind:
– Vermögensverwaltungshonorare,
– Auslagen für Finanz- und Steuerberatung,
– Kosten für die Ausfertigung der Steuererklärung,
– Emissions- und Umsatzabgaben,
– Courtagen,
– Abonnementskosten für Börsenbriefe.
• Chance: mittel.
Tipp 6
Steuerverzeichnis
Auf Wunsch stellt die Bank ein Steuerverzeichnis aus, in dem die massgebenden Vermögenssteuerwerte, die steuerbaren Erträge und die abziehbaren Kosten aufgeführt sind. Die Banken lassen sich für diese Dienstleistung aber meist fürstlich entschädigen: Ein Steuerverzeichnis kostet je nach Depotgrösse schnell mehrere hundert Franken. Trotzdem lohnt sich diese Ausgabe, denn das selbständige Erstellen eines Wertschriftenverzeichnisses mit allen einzelnen Titeln mit den dazugehörenden Erträgen ist mühsam. Auch die unter dem Jahr verkauften Titel und allfällige Zinsen oder Dividenden darauf müssen erfasst werden.
Eine gewisse Erleichterung bieten elektronische Steuererklärungen, weil für gängige Titel die massgebenden Steuerwerte automatisch durch das Programm ergänzt werden. Die Steuerverzeichnisse der Banken sind aber nicht unfehlbar, und immer mehr Steuerverwaltungen behalten es sich vor, Korrekturen vorzunehmen. Hauptgrund dafür sind die zunehmende Produktvielfalt und die steuerliche Komplexität dieser Produkte.
• Chance: mittel.
Tipp 7
Liegenschaftenerträge
Erträge aus Liegenschaften zählen zum Einkommen und sind stets am Standort der Liegenschaft steuerbar. Fallen Wohnsitz und Standort auseinander, kommt es zu einer Steuerausscheidung, das heisst, jeder Ort besteuert anteilsmässig und jeder nach seinen eigenen Gesetzen und Tarifen. Dies ist für Laien oft unübersichtlich und führt nicht selten zu Problemen, da gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilt werden.
Auch das Einkommen aus ausländischen Liegenschaften muss in der Steuererklärung angegeben werden. Besteuert wird es zwar nicht. Es wird allerdings zur Festlegung des massgebenden Steuertarifs herangezogen. In der Steuererklärung wird deshalb zwischen dem steuerbaren und dem satzbestimmenden Einkommen unterschieden.
Beim Liegenschaftenhandel verhält es sich ähnlich wie beim Wertschriftenhandel. Wer regelmässig in diesem Bereich aktiv ist, wird zum Quasi-Liegenschaftenhändler. Bei Personen, die in der Baubranche und verwandten Berufen tätig sind, wird Quasi-Liegenschaftenhandel praktisch von Amtes wegen vermutet. Der Liegenschaftenhändler muss auf dem erzielten Gewinn neben der kantonalen Grundstückgewinnsteuer auch noch die Bundessteuer und die Sozialversicherungsbeiträge abliefern.
• Chance: gering.
Tipp 8
Schulden
Grundsätzlich können alle Schulden steuerlich abgezogen werden, Hypotheken, Privatdarlehen oder Kleinkredite und weitere belegbare Ausstände. Auch Steuerschulden per Ende Jahr können abgezogen werden. Schulden reduzieren das Vermögen und damit die Vermögenssteuer. Ebenso können alle geschuldeten Zinsen vom Einkommen abgezogen werden, solange die Obergrenze – Vermögenserträge plus 50 000 Franken – nicht überschritten wird.
Bei Eigenheimen wird geraten, dass die Schuldzinsen mindestens so hoch sein sollten wie der Eigenmietwert, damit dieser steuerlich wieder eliminiert wird. Bei den seit Jahren geltenden tiefen Zinsen ist diese Faustregel aber kaum mehr einzuhalten.
• Chance: mittel.
Tipp 9
Wahl der Obligationen
Bei Obligationen ist immer der Eigentümer zum Zeitpunkt der Zinsfälligkeit für die Bezahlung der Steuer verantwortlich. Auf Zinserträgen von Auslandanleihen in Franken oder von Eurobonds wird keine Verrechnungs- oder andere Quellensteuer erhoben. Mit einer geschickten Anlageplanung lassen sich deshalb die Steuern reduzieren. Interessant ist es auch, die Papiere unter pari, also unter dem Nominalbetrag, einzukaufen, da die Differenz zum späteren Rückzahlungsbetrag steuerfreier Kapitalgewinn ist und nur der Zinsertrag zu versteuern ist.
Diese Regel gilt allerdings nicht für die einmalverzinslichen Obligationen, die Zero-Bonds. Zahlreiche strukturierte Produkte, insbesondere die kapitalgeschützten, werden ebenfalls nach dem Prinzip der Zero-Bonds besteuert. Nur ein Teil des Ertrags gilt als steuerfreier Gewinn, und der Rest ist als Einkommen zu versteuern. Dies kann in gewissen Fällen sogar dazu führen, dass selbst bei einem Verlust ein steuerbarer Ertrag anfällt.
• Chance: hoch.
Tipp 10
Steuern als Anlagekriterium
Immer wieder lassen sich Anleger wegen steuerlicher Anreize zu Investments verleiten, die sich später als Fehlgriff erweisen. Die Verluste sind wesentlich höher als die eingesparten Steuern, oder die angebliche Steuerbefreiung wird vom Fiskus nicht oder nur bedingt gewährt, wie zum Beispiel bei Schiffsfonds. Dubiose Anlageformen wie Schneeballsysteme, Pyramidenspiele oder Schenkkreise können sich gar als Steuerfallen erweisen. Die versprochenen Zinsen müssen versteuert werden, obwohl sie in vielen Fällen gar nie ausbezahlt werden. Immobilien an steuergünstigen Orten sind zudem oft unverhältnismässig teuer.
• Chance: gering.
Tipp 11
Amortisation der Hypothek
Ob sich die Amortisation der Hypothek lohnt, hängt davon ab, welcher Ertrag mit den entsprechenden Mitteln sonst erzielt werden könnte. Die Hypothekarzinsen und der Vermögensertrag, jeweils nach Steuern, müssen einander gegenübergestellt werden. Bei der derzeitigen Situation auf dem Kapitalmarkt kann mit Sparheften, Festgeldanlagen, Obligationen und mit Versicherungsanlagen praktisch nie ein Ertrag erzielt werden, der höher liegt als der Hypothekarzins, sodass sich eine Amortisation lohnt. Für höhere Erträge müssen entsprechend höhere Risiken eingegangen werden. Die Amortisation der Hypothek ist risikofrei. Wer gar die Hypothek aufstockt, um damit in Aktien oder Anlageprodukte zu investieren, geht das doppelte Risiko von steigenden Zinsen und möglichen Verlusten ein.
• Chance: hoch.
Tipp 12
In- oder ausländische Lottogewinne
Seit Inkraftsetzung der eidgenössischen Steuerharmonisierung sind Lotteriegewinne in allen Kantonen steuerbar, egal ob es sich um in- oder ausländische Lotterie handelt. Die meisten Kantone zählen die Gewinne zum übrigen Einkommen, womit bei grösseren Gewinnen schnell einmal die Maximalprogression erreicht ist. Je nach Kanton resultiert eine Belastung von teilweise über 40 Prozent. Einige Kantone haben einen speziellen Tarif, der meist günstiger ist als der normale. Die Steuerlast lässt sich bei Lottogewinnen dadurch mildern, dass Beiträge in die Säule 3a einbezahlt oder Einkäufe in die Pensionskasse getätigt werden. Zudem können belegbare Lottoeinsätze für den betreffenden Gewinn bis zur Höhe des Gewinns abgezogen werden.
• Chance: mittel.
BILANZ hat im Internet ein Forum eingerichtet. Dort beantwortet Steuerexperte Werner Räber bis Ende April Steuerfragen von Anlegern: