Gemäss einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von Februar 2024 hätte der Bundesrat keine Betriebsverordnung für das Reservekraftwerk in Birr AG erlassen dürfen, das die Schweiz bei einem Engpass mit elektrischer Energie versorgen sollte. Die gesetzlichen Bedingungen dafür waren laut den Richtern nicht erfüllt, weil ihrer Ansicht nach im Winter 2022/2023 keine schwere Mangellage bestand.
Am Freitag hat nun die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) ihre Einschätzung zum Fall abgegeben. In ihrem Bericht bedauert sie, dass das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) die Informationsgrundlagen, die zu einer Betriebsbewilligung führten, in den Dokumenten kaum erwähnt habe.
Deshalb lasse sich nicht transparent überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Betrieb des Reservekraftwerks zum damaligen Zeitpunkt gemäss dem Landesversorgungsgesetz erfüllt gewesen seien, schreibt die GPK-N. Zudem besteht ihrer Ansicht nach Unklarheit darüber, ob Ende März 2023, als das Uvek die Einsprachen gegen die Betriebsbewilligung abwies, nachweislich eine schwere Mangellage drohte.
Die Oberaufsichtskommission fordert den Bundesrat auf, eine klare Definition gesetzlich zu verankern, anhand welcher bestimmt werden kann, ob eine schwere Energiemangellage vorliegt.