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Unternehmen

Ergänzungskasse der Helvetia Versicherungen

Über das Unternehmen

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Branche

Betreiben von Pensionskassen

Firmensitz

St. Gallen

Rechtsform

Stiftung

Die Stiftung bezweckt, in Ergänzung zur Pensionskasse der Helvetia Versicherungen, die zusätzliche - gemäss BVG nicht obligatorische - Vorsorge für die Mitarbeitenden höherer Funktionsgruppen (gemäss vom Stiftungsrat beschlossenem Reglement) der "Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG" und "Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG", beide je eine (direkte oder indirekte) Gruppengesellschaft der Helvetia Holding AG und beide nachfolgend je einzeln auch "Arbeitgeber" genannt, in der Schweiz und deren Angehörige und Hinterlassenen sowie für die eigenen Mitarbeitenden höherer Funktionsgruppen und deren Angehörige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität sowie bei besonderen Notlagen. Die Stiftung kann auch Leistungen an weitere Personen ausrichten, für welche ein Mitarbeitender nachweisbar bis zuletzt gesorgt hat. Weitere wirtschaftlich oder finanziell eng mit der Helvetia Holding AG oder mit einer ihrer (direkten oder indirekten) Gruppengesellschaften verbundene Unternehmungen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein können sich der Stiftung durch schriftliche Anschlussvereinbarung anschliessen (eine angeschlossene Gruppengesellschaft oder Unternehmung nachfolgend je einzeln auch "Arbeitgeber" genannt). Solche Vereinbarungen sind der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Der Stiftungsrat erlässt ein Reglement über die Leistungen, die Organisation, die Verwaltung und Finanzierung sowie über die Kontrolle der Stiftung. Er legt im Reglement das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten fest. Das Reglement kann vom Stiftungsrat unter Wahrung der erworbenen Rechtsansprüche der Destinatäre geändert werden. Das Reglement kann in Sub-Reglemente aufgeteilt werden; Versicherungsreglement, Organisationsreglement, Wahlreglement, usw. Alle diese Reglemente und ihre Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zusammen mit der jeweiligen Bestätigung des anerkannten Experten gemäss Art. 52d BVG einzureichen. Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte ist.