Martin, Marketingleiter bei einer Versicherung, optimiert regelmässig sein Vermögen, indem er am Computer «ein wenig börselet». Christian ist angestellter Architekt, der privat seine eigenen Projekte lanciert. Eleonora als alleinerziehende Mutter und Teilzeitangestellte, muss berufsbegleitend noch putzen, um über die Runden zu kommen. Reto, der Informatiker, leitet in der Freizeit Kurse und Seminare. Und Stefan sammelt leidenschaftlich altes Blechspielzeug und baut ab und zu an einer Sammlerbörse seine Überstände ab.

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Sie alle haben eines gemeinsam, auch wenn es ihnen nicht unbedingt bewusst ist: Sie können jederzeit neben ihrer normalen und mit Lohnausweis belegten Anstellung vom Steueramt als Teilselbstständige eingestuft werden und haben unter Umständen mit gewissen Nachteilen wie Steuernachforderungen zu rechnen. Beziehungsweise können sie sich selbst als Teilselbstständige einstufen und von gewissen Vorteilen profitieren.

Keine Frage des Gewinnes

Eine «selbstständige Nebenerwerbstätigkeit» hat nichts mit dem finanziellen Erfolg zu tun. Auch der Zeitaufwand ist nur bedingt entscheidend: Es ist durchaus möglich, zu 100% festangestellt zu sein und effektiv 120% zu arbeiten und daneben als teilselbstständig zu gelten.

Wo aber liegt die Grenze zwischen steuerfreier Liebhaberei und steuerpflichtiger Selbstständigkeit? Die Auskunft des Steueramtes: «Entscheidend ist, ob neben Arbeit auch Kapital eingesetzt wird und längerfristig eine Gewinnabsicht dahintersteckt», hilft nur bedingt weiter. Wenn der Weinsammler seinen Keller aus Gesundheitsgründen sukzessive verkauft, kann es passieren, dass das Steueramt dies als gewerbsmässigen Weinhandel einstuft. Oder aber als einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn vergleichbar mit einem Kursgewinn, den ein Privatinvestor mit seinen Aktiengeschäften erwirtschaftet.

Würdigung aller Umstände

Was aber ist nun richtig? Jürg Altorfer, der Chef der Hauptabteilung Einschätzungsdienste II des kantonalzürcherischen Steueramtes, legt Wert auf die Feststellung, dass es sich mitnichten um Willkür handle, wenn Entscheide so oder anders ausfallen können es gebe einfach «verschiedene Ansätze, um mit der bestehenden Unschärfe klarzukommen».

Der Steuerkommissär fällt also jeweils einen «individuellen, einzelfallbezogenen Entscheid nach Würdigung aller Gesamtumstände». Allein die Tatsache, dass in den letzten Jahren «höchstens zehn strittige Fälle» bezüglich der Abgrenzung zwischen Liebhaberei und Selbstständigkeit vor die Steuergerichte gelangt sind, zeigt die zürcherische Zurückhaltung in der Auslegung. Hobby darf also mehrheitlich Hobby bleiben falls es belegbar ist.

Diese fast unschweizerische Grosszügigkeit gilt im Kanton Zürich auch für private Börsengewinne es gibt weder quantitative Kriterien noch Schwellenwerte, ab denen eine «normale private Vermögensverwaltungstätigkeit» als gewerbsmässiger Börsenhandel gilt. Verfolgt und untersucht werden laut Jürg Altorfer im Kanton Zürich nur die «Extremfälle, bei denen Fremdkapital eingesetzt, recht erhebliche Volumina erreicht oder ein recht naher Zusammenhang zum Hauptberuf besteht. Alles andere bleibt steuerfrei.»

Wer seine Aktivitäten als selbstständige Nebenerwerbstätigkeit einstuft oder vom Steuerkommissär eingestuft bekommt, hat gewisse Nachteile zu gewärtigen: Grösster Nachteil ist die Aufzeichnungspflicht. Zwar muss nicht jeder Briefmarkensammler eine testierte doppelte Buchhaltung führen, doch ist er verpflichtet zumindest wenn er ab und zu einzelne seiner Stücke verkauft ein Kontobuch zu führen, in dem seine Einnahmen und Ausgaben korrekt, zeitnah und vollständig aufgeführt sind, sowie seine Belege, Dokumente und Quittungen zu sammeln und zehn Jahre aufzubewahren.

Gleichzeitig bringt die Selbstständigkeit auch Vorteile: So können auch Teilselbstständige Abzüge geltend machen, sei es für die Anschaffung von Geräten, Computern und Maschinen, Mietkosten für Büro, Laden, Werkstätten, Autokosten, Werbekosten, vor allem aber Abschreibungen und zum Teil frühere Geschäftsverluste. Sogar luxuriöse Nachtessen «mit Kunden» oder «geschäftsbedingte Auslandsreisen» können in Abzug gebracht werden falls belegbar ist, dass sie tatsächlich mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen.

Rat vom Fachmann holen

Denn der Fiskus lässt sich nicht gerne an der Nase herumführen. Da die Grenze zwischen Hobby und Erwerbstätigkeit wie gesagt ziemlich fliessend und die Abgrenzung heikel ist, kann es durchaus vorkommen, dass eine nebenberufliche Tätigkeit solange als Liebhaberei eingestuft wird, als die Aufwendungen grösser sind als die Einnahmen. Kaum rentiert die Sache, werden die Gewinne als steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit taxiert.

Da das Steuersubjekt aufgrund der fehlenden klaren Kriterien meist nicht wissen kann, was nun Sache ist, ist jemand, der unsicher ist oder das Gefühl hat, dass er eine diffuse Grenze überschreitet, gut beraten, sich vorgängig beraten zu lassen.

Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten: Der von Treuhändern und Steuerberatern favorisierte Weg ist der Gang zu einem Treuhänder oder Steuerberater. Dies hat in der Tat den Vorteil, dass die spezifische Information anonym erfolgt.

Die Steuerämter geben zwar ebenfalls bereitwillig, kompetent und gratis Auskunft. Doch wer detaillierte, auf seinen speziellen Fall abgestimmte Auskünfte will, muss dazu meist seinen Namen oder die Registernummer angeben und damit rechnen, dass der Steuerkommissär als «Gedächtnisstütze» eine Aktennotiz anlegt.

Weiterführende Literatur:

- Steuern leicht gemacht; Beobachter-Ratgeber 2003

- Eine Vielzahl von Merkblättern und Erlassen sowie Hilfsblätter für die Steuererklärung ist online beim Steueramt Zürich abrufbar

Kriterienkatalog: Wer gilt als (teil)selbstständig?

- Eigenständiges Auftreten am Markt als Käufer oder Verkäufer

- Werbung, Visitenkarten usw.

- Eigene Geschäftsräume oder Produktionsmittel

- Planmässiges Vorgehen

- Fortdauernde und nicht bloss temporäre Tätigkeit

- Einsatz von eigenem und/oder Fremdkapital

- Einstellen von Personal

- Tragen des unternehmerischen Risikos

- Eintrag ins Handelsregister (ab einem Umsatz von 100000 Fr. pro Jahr obligatorisch)

- Es besteht eine Gewinnabsicht.

Dabei müssen nicht sämtliche Kriterien erfüllt sein oft reicht schon ein einziger Punkt, damit aus der vermeintlichen Liebhaberei in den Augen des Steuerkommissärs eine steuerpflichtige Selbstständigkeit wird.