Reingewinn um satte 24,8 Prozent gesteigert. 6,9 Prozent Umsatzwachstum im ersten Halbjahr. Eröffnung eines Kompetenzzentrums für Spezialmörtel im westfälischen Rosendahl. Eröffnung einer Niederlassung in Kuwait. Ebenso in Nicaragua. Eine neue Fabrik in Saraburi, Thailand. Eine weitere in Ecuador. Und kürzlich neue Niederlassungen in Kamerun und Djibouti. So geht das seit Monaten. Erfolgsmeldungen am Laufmeter.
Die Manager in Konzernleitung und Verwaltungsrat der Sika wollen keinen Zweifel aufkommen lassen: Sie sind auf der Gewinnstrasse. Immer grösser, immer mehr. Ihr Firmenlogo, das Sika-Dreieck, allüberall. Der «Sika-Spirit», wie sie ihren Firmengeist nennen, in 93 Ländern rund um den Globus. Von A wie Afghanistan bis Z wie Zimbabwe.
Es könnten die letzten Medienmeldungen dieses Managements sein. Denn heute, Freitag 28. Oktober, wird das Obergericht Zug über den Fall Sika entscheiden. Eine Hauptverhandlung auf den 27. September wurde abgesagt. Das Urteil kann geschrieben werden: Durften die Aktionärsrechte der Familienholding beschränkt werden? Einfach so, selektiv je nach Traktandum darüber entschieden werden, ob die Vertreter der Familienholding ihrer Stimme beraubt werden oder nicht? Und die gesetzlich geforderte Einzelwahl der Verwaltungsräte umgangen werden?
Vor dem Tag der Klarheit
Das Urteil des Obergerichts soll Klarheit schaffen, so erwarten es beide Parteien. Entweder die Haltung der Verwaltungsräte bestätigen, wie diese meinen, weil die Übertragung der Kontrollmehrheit mit vinkulierten Aktien, so wie sie zugunsten der Familienholding im Aktienbuch eingetragen sind, an den französischen Konzern Saint-Gobain rechtsmissbräuchlich sei.
Oder aber die Blockade der Manager untersagen, weil sie die Rechte der Eigentümerfamilie widerrechtlich beschnitten haben. Und damit den Weg frei machen für den Vollzug des Verkaufs der Holding-Aktien an Saint-Gobain, die dann mit 52 Prozent der Stimmen und 16 Prozent Kapital die Kontrolle bekäme – mit den gleichen Rechten, wie sie zuvor die Familie hatte.
Gilt das Aktienbuch, oder gilt es nicht?
13 Millionen für Rechts- und Beratungskosten
Es wird dann wohl auch geklärt sein, ob die Wiederwahl von Monika Ribar, Paul Hälg, Daniel Sauter, Ulrich Suter und Christoph Tobler in den Verwaltungsrat rechtens war. Mehr als 13 Millionen haben sie für externe Rechts- und Beratungskosten zur Sicherung ihrer Position aus der Firmenkasse ausgegeben. Und viel Engagement setzen sie auf ihren angeblich unverwechselbaren «Sika-Spirit», mit dem sie eine fast schon evangelikal anmutende Firmenkultur geprägt haben. Darauf bauten sie den Geist des Widerstands auf.
Doch ihre Aktionen und Argumente scheinen bei näherer Betrachtung eher kurzlebiger Natur zu sein. So auch die vielen Erfolgsmeldungen. Was wollen die Manager damit bezwecken? Ein Signal, dass sie tolle Kerle sind und eine grossartige Leistung erbringen?
Befeuertes Interesse
Mag sein, dass sich die stolzen Sika-Manager gut dabei fühlen. Ihre Storys mögen Medien begeistern. Aber sie können damit das Interesse von Saint-Gobain an der Übernahme nur befeuern. Denn in Paris können sich die Strategen insgeheim über gute Quartalszahlen freuen.
Sie werden in ihren Plänen damit sogar bestärkt. Für sie bedeutet dies schliesslich nur, dass sie, falls die Familienholding gerichtlich obsiegt und der Weg zur Übernahme frei wird, ein properes Unternehmen mit guten Geschäften und besten Aussichten übernehmen. Das lange Warten hätte sich dann sogar noch gelohnt. Saint-Gobain könnte also eine fein herausgeputzte Braut erobern.
Argumente widerlegt
Viele Argumente der leitenden Angestellten, die im Lauf des Abwehrkampfes vorgetragen wurden, sind inzwischen widerlegt. So erklärte VR-Präsident Hälg zunächst, Saint-Gobain sei im weltweiten Mörtelgeschäft der grösste Konkurrent von Sika. Demnach hätte die Wettbewerbsaufsicht den Deal untersagen müssen. Doch die EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager, die keineswegs für eine zaghafte Haltung bekannt ist, hat im Juli 2015 die Übernahme ausdrücklich bewilligt.
In ihrem 45-Seiten-Bericht hat sie nach der Analyse von 16 Märkten festgestellt, dass beide Konzerne weder allgemein noch im fraglichen Mörtelgeschäft als nennenswerte direkte Konkurrenten auftreten, sondern weitgehend komplementäre Produkte anbieten. Seit November 2015 hat auch die letzte Wettbewerbsbehörde – in Brasilien – den Deal bewilligt.
Andere Argumente waren schlicht unlogisch. Die Kooperation mit Saint-Gobain ergäbe keinen industriellen Sinn, behauptete Hälg einerseits, während er andererseits meinte, dass der Deal für ihn akzeptabel wäre, wenn die restlichen Publikumsaktionäre auch ein faires Kaufangebot erhielten. Dann wurde von anderen argumentiert, dass die Sika durch das Ausland beherrscht würde. Doch Hälg verbündete sich ausgerechnet mit ausländischen institutionellen Anlegern, namentlich amerikanischen Beteiligungskonzernen.
Warnungen ignoriert
Hälg fühlte sich durch das Kantonsgericht Zug bestätigt, das sich Ende März 2015 um einen Schnellentscheid herumgedrückt hatte und sich in der Sache nicht festlegen wollte. Er interpretierte den unklaren Entscheid ziemlich weit gedehnt als Persilschein für weiteren Protest. Entsprechend hat er sich mehrfach an der jüngsten Generalversammlung im Frühsommer geäussert.
Hälg ignorierte aber offensichtlich, was der Kantonsrichter explizit im Urteil aus dem Obligationenrecht zitiert hatte: «Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.» Eine Warnung also, dass Anfechtungs- und Verantwortlichkeitsklagen drohen könnten.
Eingriff ins Aktienbuch
Mit einem weiteren Argument muss sich nun das Obergericht beschäftigen: Artikel 4 der Sika-Statuten würde verlangen, dass bei einem Verkauf von mehr als fünf Prozent der Sika-Namenaktien der Verwaltungsrat zustimmen müsse. Der Berner Wirtschaftsrechtler Peter V. Kunz hat dies in einem Gutachten für die Familie klar und simpel verneint: «Die Statuten von Sika gelten nur für sie selber und damit für die Aktien der Sika. Diese Ordnung kann nicht plötzlich kreativ auf die Aktionäre von Sika ausgedehnt bzw. übertragen werden, also auf die Schenker-Winkler Holding AG und deren eigene Aktionäre.»
Es gibt dazu Musterfälle. Als 2006 die Familie Bertarelli ihre Anteile, die direkt und indirekt über eine Holding gehalten wurden, an den Merck-Konzern verkaufte, war ebenfalls eine Vinkulierung in den Statuten eingetragen. Dennoch verlangten die Parteien im 60-seitigen Kaufvertrag, der dem Saint-Gobain- Kontrakt ähnelt, mit keinem Wort die Zustimmung des Verwaltungsrates. Die Bertarellis wurden dabei vom M&A-Experten Rudolf Tschäni unterstützt, der heute das Sika-Management berät.
Mit ihrer weiträumigen Interpretation der Sika-Statuten begründeten die Abwehr-Verwaltungsräte einen drastischen Eingriff ins Aktienbuch, indem sie die Stimmrechte der Familienholding fallweise begrenzten. «Die Stimmrechtsbeschränkungen waren eben nicht legal», erklärt Professor Kunz, «der Verwaltungsrat kann sich seine Aktionäre nicht aussuchen. Vielmehr sind es die Aktionäre, die sich ihren Verwaltungsrat aussuchen und wählen.» Die Stilllegung von Stimmrechten sei eine faktische Enteignung.
Geplatzte Argumente
Als weiteres Argument zur Legitimation der Stimmrechtsbeschränkung führten sie an, dass die Familie zusammen mit Saint-Gobain eine Aktionärsgruppe bilde, obwohl die Franzosen noch nicht im Besitz der Sika-Aktien sind. Denn die Franzosen könnten via Familie bereits mitreden. Doch im Juli 2015 hat die Finanzmarktaufsicht Finma gegenüber Saint-Gobain bestätigt, dass sie mit der Eigentümerfamilie Burkard bzw. der Holding keine Gruppe bilde.
Die bei der Anmeldung erfolgte Eintragung des «Aktionärs mit Stimmrecht» sei grundsätzlich unwiderruflich, legten bereits die Aktienrechtler Peter Böckli und Daniel Häring 2009 in einem Fachbeitrag dar. Der Verwaltungsrat dürfe den Eintrag von Aktionären nicht gegen deren Willen einfach ändern, ein derartiger Eingriff in das Eigentumsrecht entbehre jeder rechtlichen Grundlage.
Dies wäre eine «Sanktionierung durch Stimmrechtsentzug, und zwar kraft eigener Machtausübung des Verwaltungsrates», also «nichts anderes als eine Suspendierung des Stimmrechts ohne den Richter». Ausnahmen sehen die Autoren nur für «aussergewöhnliche Umstände», die sie konkret auflisten. Zum Beispiel bei einem ursprünglich fehlerhaften Eintrag.
Stimm- und Aktionärsrechte bleiben beim Erwerber
Schliesslich meinten die angestellten Putschisten, eine Opting-out-Klausel, die der Familie den Verkauf ihres Anteils erlaube, ohne den anderen Aktionären ein Pflichtangebot unterbreiten zu müssen, sei missbräuchlich angewendet worden.
Doch das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung dieser Regel gebilligt. Die Klausel war ja für alle Aktionäre einsehbar. Klar bleibt also: Beim Verkauf bleiben Stimm- und Aktionärsrechte beim Erwerber, wenn nichts Weiteres eingetragen wird.
Vehementer Strippenzieher
Als vehementer Strippenzieher wirkte im Hintergrund der frühere Sika-Chef Walter Grüebler. Er ist vor Gericht als sogenannter Nebenintervenient involviert. Auch Grüebler spekulierte über hinterlistige Absichten der Franzosen. Bis kürzlich Dokumente aus dem Sika-Archiv auftauchten, die zeigten, wie Grüebler 2011 selbst an einer operativen Kooperation mit Saint-Gobain arbeitete.
Sein Schreiben an Saint-Gobain-Chef Pierre-André de Chalendar liest sich wie ein höfliches Werben um die Verlobung. Als das aufflog, erklärte Grüebler, es sei nur die Absicht gewesen, Saint-Gobain als besten Sika-Kunden nicht zu vergraulen.
VR-Präsident Paul Hälg und CEO Jan Jenisch können sich nun nicht mehr herausreden, davon nichts gewusst zu haben. Sie waren spätestens ab 2012 in die Kooperationsprojekte eingebunden, wie E-Mails an die beiden belegen. Damit verliert nun auch ihre Story vom französischen Gespenst ihre Glaubwürdigkeit.
Rechtsethik und Rechtsempfinden
So bleibt noch ein Argument, über das die Richter des Obergerichts brüten. Die Sika-Juristen warfen der Familie einen Rechtsmissbrauch vor. Damit ist gemeint, dass ein gegebenes Recht offensichtlich gegen Treu und Glauben verstösst, dessen Sinn und Absicht hintertrieben wird – oder wie es das Bundesgericht formulierte: «wenn durch die Betätigung eines behaupteten Rechts offenbares Unrecht geschaffen und dem wirklichen Recht jeder Weg zur Anerkennung verschlossen wird».
Darüber müssen die Richter unter Würdigung aller Umstände des konkreten Falls urteilen. Hier geht es um Rechtsethik und Rechtsempfinden, aber auch um Rechtssicherheit.
Die letzten Karten
Sollte sich das Gericht in diesem Fall tatsächlich dazu durchringen, den Verkauf als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen? Wie auch immer, die Optionen der Sika-Putschisten bleiben düster. Wird der Weg zur Übernahme frei, dürfte das Vertrauen für eine gedeihliche Zusammenarbeit mit Saint-Gobain fehlen. Sollte sich Saint-Gobain aber nach einem unbefriedigenden Gerichtsentscheid zurückziehen, dann ist die Familie wieder mit allen Stimmrechten inthronisiert.
In beiden Fällen müssten die oppositionellen Verwaltungsräte gehen. Und dann würden sich die Familienanwälte wohl als Erstes die Bücher anschauen und Material für Schadenersatzklagen sammeln. Es geht, so rechnet ein Jurist vor, um rund eine Million Franken – pro Protesttag. Unschöne Aussichten für Verwaltungsrat Daniel Sauter, der zugleich VR-Präsident von Julius Bär ist, und Verwaltungsrätin Ribar, die heute SBB-Präsidentin ist.
Einen Joker könnten Familie und Saint-Gobain-Manager noch ziehen. Es wäre eine böse Karte: Saint-Gobain könnte vom Kaufvertrag zurücktreten und alles auf null setzen. Die Familie könnte dann eine Generalversammlung einberufen, die Putschisten abwählen und loyale Verwaltungsräte einsetzen. Anschliessend könnte der Verkaufsprozess neu beginnen und – Überraschung! – Saint-Gobain erneut den Zuschlag erhalten. Gewiss, es wäre ein unfeiner Zug. Aber ziemlich wirksam.