Zuletzt entschieden am Freitag die Kantone Graubünden, Basel-Stadt, Luzern, Thurgau und Obwalden, dass in gewissen öffentlichen Räumen eine Maskenpflicht gilt. Die Unterschiede sind gross:

- AARGAU: In Bars und Clubs sind maximal 100 Personen gleichzeitig erlaubt. Kontaktdaten der Gäste müssen registriert und überprüft werden. Veranstaltungen mit über 100 Personen müssen in Sektoren à 100 Personen unterteilt werden.

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- APPENZELL INNERRHODEN: Maskentragpflicht für Veranstaltungen mit über 30 Personen ab dem 19. Oktober. Das Tanzen in öffentlich zugänglichen Einrichtungen sowie an öffentlichen Veranstaltungen wird verboten. Weiter muss das Bedienungspersonal in Gastronomiebetrieben Schutzmasken tragen. Der Konsum von Getränken und Esswaren ist nur noch sitzend an den Tischen erlaubt.

- BERN: Die Maskenpflicht gilt seit dem 12. Oktober in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen. Darunter fallen Geschäfte und Einkaufszentren, aber auch Bahnhöfe sowie Poststellen, Museen, Theater, Verwaltungsgebäude und Gotteshäuser. Für Gäste von Bars, Clubs und Restaurants gilt eine Sitzpflicht, die Maske darf nur ablegen, wer an einem Tisch sitzt. Die Gastrobetriebe müssen die Kontaktdaten erheben und kontrollieren Zudem ist die Zahl der Gäste beschränkt: Maximal 300 Menschen dürfen sich gleichzeitig in solchen Lokalitäten aufhalten.

- BASEL-LANDSCHAFT: Maximal 100 Personen gleichzeitig in Bars und Clubs erlaubt. Kontaktdaten müssen erhoben und kontrolliert werden. Veranstaltungen ohne weitere Schutzmassnahmen müssen in Sektoren à 100 Personen unterteilt werden.

- BASEL-STADT: Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Verkaufslokalen und Einkaufszentren sowie für Arbeitnehmende in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Restaurants seit dem 24. August. Ab dem 19. Oktober gilt eine Maskentragpflicht in allen öffentlich zugänglichen Räumen. Zudem gilt in Gastronomiebetrieben eine Masken- und Sitzpflicht. Öffentliche und private Veranstaltungen und mit mehr als 100 Personen müssen in Sektoren mit maximal 100 Personen unterteilt werden (gilt auch für Bar und Clubs). Die Gästedaten müssen erfasst werden. Die Maskenpflicht an Schulen, die bisher nur für die nachobligatorischen Schulen galt, wird auf die Volksschulen ausgeweitet.

- FREIBURG: Maskentragpflicht ab zwölf Jahren in Einkaufsgeschäften und Supermärkten seit dem 28. August. Gilt auch für das Verkaufspersonal, falls es sich nicht mit Trennwänden schützen kann. Zudem muss das Personal in Restaurationsbetrieben Masken tragen. Bei Veranstaltungen sind maximal 300 Personen erlaubt (Ausnahmebewilligungen sind möglich).

- GENF: Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen des Kantons seit dem 28. Juli. Auch in Restaurants und Bars muss eine Maske tragen, wer nicht an seinem Platz sitzt. Wer keinen Sitzplatz hat, darf nicht bedient werden. Zudem müssen die Kontaktdaten angegeben werden. Versammlungen von mehr als 15 Personen sind im öffentlichen Raum verboten. Für private Anlässe gilt eine Obergrenze von 100 Personen - ab 15 Personen gilt eine Maskenpflicht.

- GRAUBÜNDEN: In den öffentlich zugänglichen Räumen muss ab dem 17. Oktober eine Maske getragen werden. Dies gilt unter anderem in Geschäften, Einkaufszentren, Poststellen, Museen, in Gotteshäusern, auf Bahnhöfen und in Gastronomiebetrieben. Zudem gilt in Gastronomiebetrieben eine Sitzpflicht. Weiter müssen Personen ab 12 Jahren an allen Volksschulen Masken tragen. Abgenommen werden dürfen die Masken nur im Unterricht, falls der Mindestabstand von eineinhalb Metern eingehalten werden kann.

- JURA: Als erster Kanton verfügte der Jura eine Maskenpflicht beim Einkaufen (gültig seit dem 6. Juli). Am 9. Oktober führte die Kantonsregierung zudem eine Maskenpflicht in Bars und Restaurants sowie an Sport- und Kulturveranstaltungen ein. In Gastrobetrieben müssen die Kontaktdaten angegeben werden. Anlässe mit mehr als 30 Personen müssen angemeldet werden.

- LUZERN: Die Maskentragpflicht gilt ab dem 17. Oktober in allen öffentlich zugänglichen Räumen. Zudem muss das Personal von Gastronomiebetrieben Masken tragen. Das Maskenobligatorium gilt auf Märkten sowie in Restaurants für das Personal. In Gastrobetrieben dürfen sich maximal 100 Personen gleichzeitig aufhalten. Die Kontaktdaten müssen erhoben werden. Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen brauchen spezielle Schutzkonzepte wie Trennwände oder Maskenpflicht – oder es müssen Sektoren mit maximal 100 Personen geschaffen werden.

- NEUENBURG: Maskentragpflicht in Geschäften seit dem 28. August. In Gastrobetrieben dürfen nicht mehr als 100 Personen anwesend sein. Es herrscht Ausweispflicht. Anlässe mit mehr als 30 Personen müssen angemeldet werden.

- NIDWALDEN: Maskentragpflicht für öffentliche und private Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen ab dem 19. Oktober. Bei kleineren Anlässen, in Läden sowie in Gastronomiebetrieben mit stehender Konsumation muss dann eine Maske getragen werden, wenn der Abstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.

- OBWALDEN: In allen öffentlich zugänglichen Räumen gilt ab dem 19. Oktober eine Maskentragpflicht. In Gastrobetrieben gilt ein Maskenobligatorium für das Personal.

- SCHAFFHAUSEN: In Einkaufsläden, Shopping-Centern und Innenräumen von Märkten gilt seit dem 16. Oktober eine generelle Maskenpflicht. Bars und Clubs müssen die Betreiber die Kontaktdaten der Gäste überprüfen.

- SCHWYZ: Seit dem 16. Oktober gilt für Läden, Poststellen, Kinos und Kirchen eine eingeschränkte Maskenpflicht - Maske für den Fall, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Zudem gilt eine eingeschränkte Maskenpflicht für Veranstaltungen ab 50 Personen sowie in Restaurants, Bars, Diskotheken, Clubs und Tanzlokalen.

- SOLOTHURN: Maskenpflicht in allen Einkaufsläden und Einkaufszentren seit dem 3. September. Kinder unter 12 Jahren sind davon ausgenommen. Das Verkaufspersonal muss ebenfalls eine Maske tragen, es sei denn, es bedient hinter einer Plexiglasscheibe. Gastrobetriebe müssen die Kontaktdaten der Gäste aufnehmen und kontrollieren.

- TESSIN: Maskenpflicht in Läden und Einkaufszentren seit dem 10. Oktober. Clubs, Discos und Tanzlokale werden bis 30. Oktober geschlossen. In Restaurants darf nur noch im Sitzen konsumiert werden und für das Personal sind Masken obligatorisch; Gesichtsvisiere aus Plexiglas dürfen nicht mehr benutzt werden. Die persönlichen Daten der Gäste müssen erfasst und kontrolliert werden.

- THURGAU: Ab dem 23. Oktober gilt eine Masken- und Meldepflicht für öffentliche und private Veranstaltungen ab 30 Personen. Schutzmasken müssen zudem in Steh- und Tanzbereichen von Bar- und Clubbetrieben aufgesetzt werden. Die Konsumation von Speisen und Getränken ist ausschliesslich in den dafür vorgesehen Sitzbereichen gestattet. Bereits früher hatte der Kanton eine Ausweispflicht in Bars und Clubs eingeführt. Die Betreiber müssen die Kontaktdaten ihrer Gäste erfassen und kontrollieren.

- WAADT: Eine Maskenpflicht in Geschäften mit mehr als zehn Kunden gleichzeitig gilt seit dem 8. Juli. Seit dem 17. September sind Masken in öffentlich zugänglichen Orten wie Theatern, Konzertlokalen, Museen und Bibliotheken ebenfalls obligatorisch. Auch in Gastrobetrieben müssen Masken getragen werden, ausser man sitzt an seinem Platz. Ohne Sitzplatz darf nichts konsumiert werden. Veranstaltungen sind auf 100 Personen begrenzt. Clubs sind geschlossen. In Bars und Restaurants herrscht Ausweispflicht.

- WALLIS: Seit dem 31. August herrscht Maskenpflicht für Kunden und Personal ohne andere Schutzmassnahmen im Innern von Läden und Einkaufszentren. In Bars und Discos dürfen nach 20 Uhr nicht mehr als 100 Personen gleichzeitig anwesend sein. Die Kontaktdaten der Besucher müssen registriert und überprüft werden.

- ZUG : Eine Maskenpflicht gilt seit dem 10. Oktober für Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Läden und Einkaufszentren. Auch Mitarbeitende von Restaurants müssen neu eine Maske tragen. Bei Veranstaltungen von über 100 Personen müssen Masken getragen werden, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

- ZÜRICH: Maskentragepflicht seit dem 27. August in allen Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten. Seit dem 15. Oktober gilt in Clubs, Diskotheken und Tanzlokalen im Innenbereich eine generelle Maskenpflicht. Dasselbe gilt für Gastrobetriebe und Bars, in denen nicht ausschliesslich sitzend gegessen und getrunken wird. Auch bei Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 30 Personen müssen Masken getragen werden, wenn der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann. In Gastrobetrieben dürfen bis zu 300 Personen anwesend sein, wenn sie Masken tragen. Die Kontaktdaten müssen von den Betrieben erfasst werden. Ab 19. dem Oktober gilt zudem eine generelle Maskenpflicht für Erwachsene auf dem Areal aller Schulen.

Noch besteht beim Maskenobligatorium in der Schweiz ein regelrechter Flickenteppich: Geltungsbereich und -dauer sind in den verschiedenen Kantonen völlig unterschiedlich. Die kantonale Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) fordert den Bund auf, in diesem und weiteren Bereichen einheitliche Regeln zu schaffen und durchzusetzen, wie sie am Freitag mitteilte.

Die Kantone fordern konkret eine allgemeine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, die Beschränkung von privaten und öffentlichen Versammlungen und eine Empfehlung zum Homeoffice, wo immer dies möglich ist. Höchstzahlen hätten sicherzustellen, dass das normale Familien- und Freundesleben weiterhin möglich bleibe.

(sda/tdr)