Das verletze kein Grundrecht und sei zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung gerechtfertigt, entschied der Bundesfinanzhof in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.

Geklagt hatten Steuerpflichtige, die durch die Übermittlung der Kontostände auf einem Schweizer Bankkonto ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sahen. Das Finanzgericht Köln und der BFH wiesen dies zurück: Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten diene «der Sicherung der Steuerehrlichkeit und der Verhinderung von Steuerflucht». (awp/hzb/ps)

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