Das entspricht 70 Prozent der erhaltenen Gesuche. Von den bis Ende Jahr eingegangenen Bewilligungsgesuchen hätten ausserdem 63 Institute (4 Prozent) dieses zurückgezogen, teilte die Finma mit. Die 487 verbleibenden Gesuche (26 Prozent) seien komplexer und verlangten eine längere Bearbeitungszeit. Institute, die ihr Bewilligungsgesuch mit einem Nachweis für den Anschluss an eine Aufsichtsorganisation (AO) vor Ablauf der Übergangsfrist eingereicht hätten, könnten ihre Geschäftstätigkeit fortführen.
Übergangsfrist bereit Ende 2022 abgelaufen
Vermögensverwalter und Trustees brauchen seit Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes (Finig) im Jahr 2020 eine Bewilligung der Finma. Eine Übergangsfrist war eigentlich bereits Ende 2022 abgelaufen. Anfang des vergangenen Jahres hatte die Finma gemahnt, dass Institute, die ihr Geschäft 2023 weiter legal betreiben wollen, bis Ende Jahr ein Bewilligungsgesuch bei der Finma einreichen müssten. Fehlbaren Betrieben drohen neben aufsichtsrechtlichen Massnahmen auch strafrechtliche Konsequenzen.
Neue Schwellenwerte für Trustees
Die Finma hat zudem ihre Schwellenwerte für die gewerbsmässige Tätigkeit von Trustees geändert: Ab sofort brauchen diese eine Bewilligung, wenn das Vermögen des Trusts zu einem beliebigen Zeitpunkt fünf Millionen Franken überschreitet. Gemäss den bisherigen Kriterien war eine Bewilligung notwendig, wenn Trustees aus ihrer Tätigkeit pro Kalenderjahr einen Bruttoertrag von mehr als 50'000 Franken erzielen oder mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen unterhalten. (awp/hzb/pg)