Einen Antrag der Grossbank auf Einstellung des Verfahrens hat das Bundesstrafgericht in Bellinzona abgelehnt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die UBS kann die Entscheidung noch vor Bundesgericht anfechten. In erster Instanz hatte das Bundesstrafgericht die Credit Suisse wegen Versäumnissen im Kampf gegen Geldwäscherei zu einer Geldstrafe von 2 Millionen Franken verurteilt. Dabei ging es laut Urteil um Geschäftsbeziehungen zu Personen aus dem Umfeld der bulgarischen Mafia.

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Strafen für CS-Mitarbeitende

Damals ordnete das Gericht auch die Einziehung von 12 Millionen Franken an. Das Geld war auf auf Konten deponiert waren, die mit der Mafia in Verbindung standen. Es verurteilte die Credit Suisse, eine Ersatzforderung von 19 Millionen Franken begleichen. Dies entspricht den Beträgen, die aufgrund ihrer Versäumnisse nicht beschlagnahmt werden konnten. Mehrere Mitarbeitende der Credit Suisse erhielten in dem Prozess bedingte oder teilbedingte Strafen.

Die UBS argumentierte in ihrem Antrag, die Übernahme der Credit Suisse (CS) müsse die gleichen Rechtsfolgen haben wie der Tod einer natürlichen Person. Damit wäre mit dem Verschwinden der Credit Suisse auch die Strafverfolgung gegen diese erloschen.

Europäische Praxis

In seinem am Dienstag veröffentlichten Urteil hielt das Bundesstrafgericht fest, der Fusionsvertrag zwischen UBS und CS sehe nicht nur die Übernahme von Kapital, Räumlichkeiten und Personal vor, sondern auch jene der Stellung der CS in allen Gerichts-, Schiedsgerichts- und Verwaltungsverfahren.

Die von den Richtern in Bellinzona gewählte Sichtweise steht im Einklang mit einer Entscheidung der französischen Justiz, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt wurde. Sie entspricht den Gesetzgebungen mehrerer anderer europäischer Länder wie Italien, Österreich, Spanien, Portugal, Belgien oder Deutschland. (awp/hzb/pg)
 

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