Das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) soll modernisiert werden und ist sich seit einiger Zeit in der Revision. Es befindet sich in der Differenzbereinigung im Parlament und somit im Endspurt. Es wird vor allem noch über Detailfragen debattiert. Der Grossteil der Neuerungen ist bereits bekannt. Die Chancen stehen daher gut, dass das neue DSG bereits anfangs 2021 in Kraft treten wird.

Yves Gogniat ist Anwalt bei der Kanzlei Wicki Partners in Zürich und Mitglied bei GetYourLawyer. Er ist vor allem im Vertragsrecht, im Gesellschafts- und Handelsrecht, im Immaterialgüterrecht sowie im Arbeitsrecht tätig.

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Obwohl sich der Gesetzgeber am europäischen Datenschutzrecht (DSGVO) orientiert hat, wird das DSG nicht ganz so komplex und streng ausfallen. Hauptziel ist die Stärkung des Schutzes und der Rechte der betroffenen Personen. Dies soll vor allem über die Verbesserung der Transparenz bei der Bearbeitung von Daten, mit erhöhten Informationspflichten sowie durch die Stärkung der Kontrollmöglichkeiten über die eigenen Daten erreicht werden.

In Zukunft müssen Unternehmen, die Personendaten bearbeiten, deshalb strengere Dokumentationspflichten einhalten. Grössere Unternehmen werden ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten führen müssen. Daneben sind Verletzungen der Datensicherheit zu melden, wenn diese voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person führen. Ausserdem ist der Datenschutz bereits in der Planung ausreichend zu berücksichtigen und eine datenschutzfreundliche Ausgestaltung wird Pflicht. Bei hohen Risiken ist zudem eine Datenschutz-Folgenabschätzung zu erstellen.

Keine Sorge vor Millionenstrafen

Da sich diese neuen Anforderungen nicht von heute auf morgen erfüllen lassen, sollten Unternehmen möglichst bald den IST-Zustand innerhalb des Unternehmens evaluieren und danach den SOLL-Zustand definieren.

Das neue DSG sieht keine verwaltungsrechtlichen Bussen vor. Millionenstrafen wie in der EU muss ein Unternehmen daher nicht fürchten. Der EDÖB soll jedoch stärkere Kontrollmöglichkeiten erhalten. Er wird in Zukunft umfassende Untersuchungen durchführen können und im Anschluss kann er eine Anpassung oder Einstellung der Datenbearbeitung verfügen. Ein Verstoss kann zudem zu strafrechtlichen Sanktionen führen. Eine Strafuntersuchung richtet sich primär gegen die Leitungspersonen und kann mit einer bis zu CHF 250'000 Busse geahndet werden.

Heute bearbeiten praktisch alle Unternehmen Personendaten in irgendeiner Form und daher sollte jeder Geschäftsführer prüfen, wie stark sein Unternehmen von den neuen Regeln betroffen sein wird und welche Massnahmen zu ergreifen sind.

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