Wer kennt es nicht? Da will man online noch schnell etwas kaufen, aber bevor man den Kauf abschliessen kann, muss man noch diesem ellenlangen, kleingeschriebenen Text zustimmen. Solche sogenannte Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind heute gang und gäbe, gerade im Online-Handel.
Thomas Kohli ist Rechtsanwalt bei der Anwaltskanzlei Kohli in Zürich und Mitglied bei GetYourLawyer. Die Kanzlei Kohli ist, nebst weiteren Tätigkeitsgebieten, spezialisiert auf: Geistiges Eigentum, unlauterer Wettbewerb, IT-, Medien- und Datenschutzrecht
Es stellt sich die Frage, ob es überhaupt eine Rolle spielt, was in den AGB steht. Im Gegensatz zu Deutschland kennt man in der Schweiz keine rechtliche Inhaltskontrolle. Immerhin gibt es Artikel 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieser Artikel bietet einen gewissen Schutz, wenn ein erhebliches Missverhältnis zwischen vertraglichen Rechten und Pflichten besteht.
Aber Vorsicht: Diese Norm gilt nur zugunsten von Konsumentinnen und Konsumenten. Wenn ein Handwerker für seinen Betrieb Waren oder Dienstleistungen bestellt, ist er durch diese Norm nicht geschützt. Allenfalls kann dieser sich auf die vom Bundesgericht entwickelte sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel berufen.
«Es ist ein Trend zu sehr ausführlichen und technischen Rechtstexten zu beobachten. Dabei haben wir in der Schweiz eigentlich eine andere Rechtstradition.»
Alles in allem ist der Schutz vor einseitigen AGB aber eher durchzogen – und es ist durchaus zu empfehlen, einen Blick in diese zu werfen, bevor man ihnen zustimmt.
Bei einem eher schwachen rechtlichen Schutz kann sich der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen fragen, ob die Verwendung von einseitigen, langen und unübersichtlichen AGB ihm gar nützlich ist. Es ist tatsächlich so, dass aus dem angloamerikanischen, aber auch aus dem deutschen Rechtsraum ein Trend zu sehr ausführlichen und technischen Rechtstexten zu beobachten ist. Dabei haben wir in der Schweiz eigentlich eine andere Rechtstradition. Wer beispielsweise das schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) zur Hand nimmt, merkt, dass die Sprache relativ einfach gehalten ist. Eugen Huber, dem Schöpfer des ZGB von 1907, war es wichtig, dass Gesetze auch vom einfachen Bürger und nicht nur von Juristen verstanden werden.
Man verstehe das Geschäftsmodell
Beim Entwerfen von AGB plädiere ich für eine Rückbesinnung auf diese Tugend. AGB sollen relativ kurz sein. Der Text soll durch aussagekräftige Titel eine klare Gliederung erhalten, die Sprache soll einfach sein.
Damit ein Jurist einfache und klare AGB schreiben kann, muss er das Geschäftsmodell des Auftraggebers verstehen. Dieser Punkt wird nach meiner Erfahrung sehr oft unterschätzt und zwar von beiden Seiten. Gerade bei neueren Geschäftsmodellen ist es elementar, dass der Auftraggeber sich Zeit nimmt, dem Juristen das Geschäftsmodell zu erklären. Erst das gute Verständnis des Geschäftsmodells ermöglicht es dem Juristen, die rechtlichen Risiken zu erkennen und dafür sachgerechte Regeln zu entwerfen.
Dabei ist es durchaus nachvollziehbar, dass diejenige Partei, welche die AGB aufsetzt, ihre rechtlichen Risiken möglichst minimieren will. Doch erscheint es nicht in jedem Fall ratsam, bis ans rechtliche Limit zu gehen. Denn letztlich kann man verständliche und faire AGB auch zur Kundengewinnung einsetzen.
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