Mit dem Entscheid des Bundesrats vom 16. März erfolgte in der Schweiz in der Freizeit- und Event-Branche der Lockdown. Zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen mussten innert weniger Stunden ihren Betrieb einstellen und sind bis mindestens 19. April geschlossen. Andere Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter ins Homeoffice, Aufträge bleiben aus und die allgemeine Verunsicherung auf beiden Seiten, Arbeitnehmer wie Arbeitgeber, ist gross.
Daraus resultieren viele Fragen an den Bund, aber auch viele rechtliche Fragen, die nicht jedes Unternehmen mit einem eigenen Legal-Team beantworten kann. Denn wenn Veranstaltungen abgesagt werden, Kurzarbeit eingeführt wird, Lieferanten ihre Verträge nicht mehr einhalten und Mitarbeiter aus Angst nicht mehr zur Arbeit erscheinen – wer ist dafür verantwortlich und wie sind Unternehmen und Arbeitnehmer geschützt? Im Zweifelsfall kann Sie ein erfahrener Anwalt in diesen Fragen unterstützen.
Für viele kleine und mittlere Unternehmen oder Selbständigerwerbende ist die aktuelle Lage Existenzbedrohend. Hier kann es sich lohnen, einen erfahrenen Anwalt beizuziehen in Streitfällen, eine Erstberatung kostet je nach Fall 150 bis 400 Franken.
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Man hört immer wieder, dass die momentane Situation als höhere Gewalt oder im Fachjargon «Force Majeure» bezeichnet wird. Doch diese Klausel, die in vielen Geschäftsbedingungen bzw. Vertragsverhältnissen oftmals auch fehlt, ist nicht immer ganz einfach zu interpretieren. Meist als offene Standardklausel formuliert, lässt sie viel Interpretationsspielraum. Bezieht sich ein Vertragspartner auf diese Klausel, lohnt es sich genauer hinzuschauen oder die Lage sogar von einem Anwalt beurteilen zu lassen. Gerade wenn es um Beträge ab 5000 Franken geht und eine Erstberatung bei GetYourLawyer beispielsweise zwischen 150 bis 400 Franken kostet, ist das verhältnismässig wenig.
Ein Thema, dass die Arbeitgeber diese Tage beschäftigen wird, ist die Fortzahlung der Löhne. Hier gibt es natürlich verschiedene Szenarien. Fällt der Betrieb in die Schliessungs-Verordnung des Bundes, so wird Hilfe versprochen. Wie genau dieses Hilfspaket aussieht, ist noch nicht ganz klar. Wenn ein Arbeitnehmer nun aber aus Angst, er könne sich mit dem Virus anstecken nicht mehr zur Arbeit erscheint, dann hat er keinen Anspruch auf weitere Lohnzahlungen, sofern der Arbeitgeber alle zumutbaren Massnahmen zum Schutz des Arbeitnehmers unternimmt.
Hat ein Unternehmen von sich aus den Betrieb eingestellt und die Arbeitnehmer nach Hause geschickt, oder der Betriebe wie Kitas oder Restaurants wurden auf behördliche Anweisung hin geschlossen, so wie es im aktuellen Lockdown der Fall ist, dann haben sie weiterhin Anspruch auf die Lohnzahlung. Hier sollte der Arbeitgeber möglichst schnell Kurzarbeitsentschädigung bei einer Arbeitslosenkasse beantragen.
Dies sind nur zwei der unzähligen Fragen, die sich Unternehmen und Selbständigerwerbende in diesen turbulenten Tagen stellen müssen. Nicht alle Fragen sind einfach zu beantworten, entsprechend ist die Verunsicherung gross. Im Zweifelsfall sollten Sie sich überlegen professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.