Vor der Liebe ist niemand gefeit. Auch kein Spitzenmanager. Im Fall von McDonald's-Chef Steve Easterbrook hat sie sogar schwerwiegende Konsequenzen: Wegen einer Beziehung mit einer Mitarbeiterin musste er nun das US-Unternehmen verlassen. Der Grund: Easterbrook habe «gegen Richtlinien des Unternehmens» verstossen und «ein schlechtes Urteilsvermögen» an den Tag gelegt, indem er sich «jüngst auf eine einvernehmliche Beziehung mit einer Mitarbeiterin» eingelassen habe, teilte die Fastfoodkette mit.

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Easterbrook ist kein Einzefall: Im Zuge der #MeToo-Debatte, in der Fälle von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz an den Pranger gestellt werden, wird in den USA das Verhalten von Führungskräften strenger unter die Lupe genommen. So stolperte im Juni 2018 auch Intel-Chef Brian Krzanich über die Romanze mit einer Angestellten: Mit sofortiger Wirkung musste er damals seine Position räumen, weil die Beziehung gegen den Verhaltenskodex des Unternehmens verstossen hat.

«In den USA ist es gar nicht so selten, dass Arbeitgeber in ihren Regelwerken, oft Code of Ethics genannt, entsprechende Verbote in mehr oder weniger weitreichender Form vorsehen», schreibt Arbeitsrechtsexperte Roger Rudolph von der Uni Zürich im Jusletter «Amor at Work» (Newsletter kostenpflichtig), «um sich so amourösen Ärger von vornherein vom Hals zu halten.»

Jeder Vierte Deutschschweizer betroffen

Liebe am Arbeitsplatz ist auch in der Schweiz kein seltenes Phänomen. Laut einer Umfrage des Karrierenetzwerkes Xing aus dem Jahr 2017 hatte fast jeder vierte Deutschschweizer schon einmal eine Affäre mit einer Person aus demselben Unternehmen. Besonders häufig passiert das unter Kollegen auf derselben Hierarchiestufe (62 Prozent). Doch auch Affären mit dem oder der Vorgesetzten passieren immer wieder – bei Frauen dabei häufiger (13 Prozent) als bei Männern (7 Prozent).

Wie aber handhaben es die hiesigen Unternehmen? Haben sie ähnlich strenge Richtlinien?

Das Arbeitsrecht gibt hier eine klare Vorgabe: «Eine Beziehung, auch wenn sie mit einem Arbeitskollegen gelebt wird, ist zunächst und vor allem eine Privatsache», so Rudolph. Aber: Um Interessenkollisionen zu vermeiden, kann es Informationspflichten geben. Dies sei vor allem bei Banken und Versicherungen, bei Compliance-, Revisions- oder Controllingtätigkeiten und generell in stark regulierten Bereichen der Fall.

Schweizer Firmen reagieren gelassen

Viele Unternehmen reagieren entspannt, wenn man Anfragen stellt zum Liebesleben ihrer Angestellten. «Bekanntlich ist der Arbeitsplatz auch eine Partnerbörse und in jedem Unternehmen gibt es selbstverständlich Paare», heisst es etwa bei der Swisscom. Versicherer Zurich sagt: «Tatsächlich gibt es viele glückliche Zurich-Paare.» Und auch beim Pharmariesen Roche ist man gelassen: «Wir vertrauen unseren Mitarbeitenden, Interessenkonflikte zu erkennen und zu vermeiden.»

Die Gelassenheit ist begründet: Zwar kann der Arbeitgeber Beziehungen pauschal nicht untersagen, jedoch allgemeine Verhaltensregeln aufstellen – meist festgehalten im Code of Conduct. Mehr noch: Sobald die Beziehung das Arbeitsklima oder die Leistung der Kollegen negativ beeinflusst, darf der Arbeitgeber eingreifen und etwa persönliche Gespräche und Berührungen verbieten.

Versetzungen sind nicht selten

Handelt es sich bei den Liebenden um Vorgesetzten und Unterstellten, reagieren die Firmen meist:

  • «Wir intervenieren gemäss unserem internen Verhaltenskodex, sobald ein Interessenskonflikt besteht», lässt Adecco mitteilen.
  • Bei der Swisscom «wird in der Regel die Versetzung einer der beiden Partner angestrebt».
  • Auch bei SGS dürfen die Liebenden hierarchisch nicht voneinander abhängig sein oder im gleichen Departement arbeiten. Bei einem Verstoss ist die Prozedur klar geregelt: «Ziemlich pragmatisch schlagen wir eine Versetzung von einer der beiden Personen in ein anderes Departement vor. Wenn nicht erfolgreich, dann muss eine der zwei Angestellten die Firma verlassen», heisst es beim Warenprüfkonzern.
  • Besonders strikt ist die Credit Suisse: «Intime Beziehungen zwischen Vorgesetzten und direkt oder indirekt unterstellten Mitarbeitenden sind bei der Credit Suisse nicht erlaubt.»

Juristisch gesehen sind Versetzungen in eine andere Abteilung zulässig. Unter einer Bedingung: Bei der neuen Stelle muss es sich um eine gleichwertige Position handeln.

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