Die Weihnachtszeit rückt näher und damit auch der 31. Dezember - ein wichtiger Stichtag. Viele «Steuerschlupflöcher» für das Jahr 2020 schliessen sich nach diesem Tag endgültig. Hier finden Sie zehn Steuer-Kniffs auf, mit denen sich bis Ende Jahr noch einiges an Geld sparen lässt.

Tipp 1: Noch vor Jahresende Maximalbetrag in Säule 3a einzahlen

Auch wenn die allermeisten diesen Tipp schon kennen werden, soll er hier nicht unerwähnt bleiben: Die Einzahlung in die private Vorsorge der Säule 3a kann von der Steuer abgesetzt werden. Erwerbstätige sollten am besten noch vor dem 18. Dezember den Maximalbetrag von 6826 Franken einzahlen, damit sich der Betrag für 2020 absetzen lässt. Wer das Datum verschläft, hat noch eine Chance: Am Schalter können Einzahlungen auf ein bestehendes Säule-3a-Vorsorgekonto noch bis zum 30. Dezember 2020 vorgenommen werden. Selbstständige, die keiner Pensionskasse angehören, können bis zu 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens abziehen - maximal 34'128 Franken.

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Tipp 2: Einzahlungen in die Pensionskasse geltend machen

Auch Einzahlungen in die berufliche Vorsorge (2. Säule) können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Wer zum Beispiel eine Frühpension im Blick hat oder allfällige Löcher stopfen muss, für den ist es sinnvoll, freiwillige Nachzahlungen in die Pensionskasse zu tätigen. Das lohnt sich steuerlich am meisten in den Jahren, in welchen der Verdienst am höchsten ist. Das ist meist in den letzten zehn Arbeitsjahren vor der Pensionierung der Fall.

Tipp 3: Jetzt noch schnell zum Zahnarzt 

Waren Sie 2020 schon beim Zahnarzt? Arztkosten, die nicht von der Krankenkasse abgedeckt sind, können ebenfalls vom steuerbaren Einkommen abgesetzt werden. Voraussetzung: In den meisten Kantonen müssen die Kosten fünf Prozent des Reineinkommens (Nettoeinkommen minus Abzüge) übersteigen.

«Jeder Dritte hat schon mal einen Konsumkredit beansprucht. Was noch immer viele nicht wissen: Die in einem Steuerjahr gezahlten Schuldzinsen können abgezogen werden.»

In der Regel übersteigen die Krankheits- und Unfallkosten die Fünf-Prozent-Schwelle nicht. Allerdings: Wenn Sie in diesem Jahr bereits hohe Gesundheitsausgaben hatten, dann könnte es sich lohnen, etwa über eine (neue) Brille nachzudenken oder die lange aufgeschobene Zahnbehandlung endlich hinter sich zu bringen.

Tipp 4: Spendennachweise zusammensuchen

Seit Ausbruch der Corona-Pandemie haben die Spenden an Hilfsorganisationen stark zugenommen. Nicht vergessen: Solche Spenden für wohltätige Zwecke können ebenfalls in der Steuererklärung geltend gemacht werden, sofern die Spenden mindestens 100 Franken im Jahr betragen. In der Regel können aber nur Zuwendungen bis maximal 20 Prozent des Nettoeinkommens abgesetzt werden. Also: Jetzt noch alle Spendennachweise für 2020 zusammensuchen.

Tipp 5: Schuldzinsen für das Jahr 2020 absetzen

Jede dritte in der Schweiz lebende Personen hat schon mal einen Konsumkredit in Anspruch genommen. Was noch immer viele nicht wissen: Die in einem Steuerjahr gezahlten Schuldzinsen können sowohl von der direkten Bundessteuer als auch von der kantonalen Einkommenssteuer abgezogen werden. Wichtig: Von der Summe, die dem Gläubiger überwiesen wird, kann freilich nur der Zinsanteil, der auf die Schulden anfällt, abgesetzt werden und nicht der Anteil, der zur Tilgung der Schuld überwiesen wird.

Tipp 6: Wenn schon in ein steuergünstiges Domizil zügeln, dann jetzt noch

Wer vorhat, in eine steuergünstige Gemeinde zu zügeln, sollte am besten noch vor dem Jahreswechsel die Kisten packen. Natürliche Personen sind für das ganze Jahr dort steuerpflichtig, wo sie am 31. Dezember des Steuerjahres ihren Wohnsitz haben.

Tipp 7: Unbezahlte Ferien über Jahreswechsel legen

Wer eine Auszeit nehmen will und vorhat, dafür unbezahlten Urlaub in Anspruch zu nehmen, sollte diesen über den Jahreswechseln auf zwei Kalenderjahre legen. Der Clou: So kann das Mindereinkommen gleichmässig über zwei Jahre verteilt werden, was die Steuerprogression verringert.

Tipp 8: Nicht Anfang Jahr aus der Kirche treten 

In vielen Kirchengemeinden muss die Kirchensteuer pro angefangenes Jahr gezahlt werden. Wer also trotz der bald kommenden Weihnachtszeit vorhat, von der Kirche auszutreten, sollte dies noch vor Silvester erledigen. Wer am 1. Januar kündigt, muss die Kirchensteuer in der Regel noch für das komplette Jahr zahlen.

Tipp 9: Investitionen ins Haus über einen Zeitraum strecken

Wer ein Haus oder eine Wohnung besitzt, kann allfällige Renovationskosten von der Steuer absetzen. In der Regel können Hausbesitzer zwischen einem Pauschalbetrag – meist 10 Prozent des Eigenmietwerts – und dem Abzug der effektiven Kosten wählen. Rechnen Sie aus, was sich für Sie eher lohnt.

Sub-Tipp: Investitionen, die nicht unmittelbar nötig sind, zeitlich so ansetzen, dass sich der jährliche Betrag jeweils unter den 10 Prozent des Eigenmietwerts befindet. Auf diese Weise lässt sich über die Zeit mehr absetzen.

Tipp 10: Bei Pensionskassen-Kapitalbezug unnötige Steuerbelastung vermeiden

Wer bei der Pensionierung das Kapital oder Teile des Kapitals aus der Zweiten (Pensionskasse) oder Dritten Säule (3a) beziehen will, sollte darauf achten, dass er mit dem Bezug die Steuerbelastung nicht unnötig erhöht. Die Frage nach dem Bezug der Säule 3a, des Pensionskassen-Bezugs oder auch einer fondsgebundenen Lebensversicherung sollte sorgfältig geplant werden. Auch hier gilt: Mit einem gestaffelten Bezug können die als Einkommen gewerteten Bezüge auf mehrere Steuerperioden verteilt werden.

Zu guter Letzt noch ein Tipp, den Sie lieber nicht hören wollen:

Für eine Scheidung gibt es wohl leider nicht den «richtigen» Zeitpunkt. Allerdings gibt es einen absolut falschen: das Jahresende. Die meisten Kantone sehen vor, dass Ehegatten im Jahr der Scheidung separat besteuert werden. Wer nach der Scheidung nun Unterhaltszahlungen an geschiedene oder getrennte Ehegatten leisten muss, kann diese steuerlich absetzen.

Bei einer Scheidung am Jahresende können für das laufende Steuerjahr noch keine oder erst wenige Unterhaltszahlungen steuerlich abgesetzt werden. Dadurch kann das steuerbare Einkommen des einen Ehepartners sehr hoch und das des anderen Ehepartners sehr tief sein. Durch den progressiven Steuertarif kann sich so insgesamt eine deutlich höhere Steuerbelastung ergeben.

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