Der Bundesratsbeschluss vom 14. Oktober 2020 mit der Anpassung an die aktuelle Preis- und Lohnentwicklung wird Änderungen bei den Beiträgen, den Ergänzungsleistungen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge bewirken. Die neue Minimalrente beträgt ab dem 1. Januar 2021 1195 Franken pro Monat und ist damit um 10 Franken höher als die bisherige. Gleichzeitig steigt die Maximalrente.

Bei den Ergänzungsleistungen steigt der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs sowohl für Alleinstehende als auch für Ehepaare und Kinder. In der Regel wird alle zwei Jahre geprüft, ob eine Anpassung der AHV/ IV-Renten notwendig ist.

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Dabei spielt die Empfehlung der eidgenössischen AHV/ IV-Kommission eine wichtige Rolle. Die Rechenbasis liefert das arithmetische Mittel aus dem Preis- und dem Lohnindex (Mischindex).

Die Renten steigen

Die Erhöhung der Renten sieht neu wie folgt aus:

  • Minimale AHV/IV-Rente: 1195 Franken (bisher: 1185 Franken) pro Monat
  • Maximalrente (bei voller Beitragsdauer): 2390 Franken (bisher: 2370 Franken) pro Monat

Die Rentenerhöhung hat Auswirkungen auf Ansprüche, deren Schwellenwert an den Betrag der AHV/IV-Rente geknüpft ist. Damit Erwerbstätigen die volle Familienzulage gewährt wird, muss der Lohn mindestens die Hälfte der jährlichen AHV/IV-Rente betragen, also neu 7170 Franken.

Über die Autorin

Brigitte Zulauf ist Leader Treuhand/Corporate Support Services Switzerland bei PwC Switzerland in Zürich.

Für Kinder, deren Bruttolohn den Betrag der maximalen jährlichen Altersrente von neu 28 680 Franken übersteigt, entfällt der Anspruch auf Ausbildungszulagen. Gemäss «Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit» können Arbeitgebende die Löhne im vereinfachten Verfahren abrechnen, sofern die gesamte Lohnsumme aller Arbeitnehmenden den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen AHV/IV-Rente – neu 57 360 Franken – nicht übersteigt. Im Rahmen dieser Anpassungen verschieben sich ausserdem verschiedene Grenzen für Bezüger von Ergänzungsleistungen.

Mindestbeiträge ziehen nach

Die Mehrkosten von rund 441 Millionen Franken, die durch diese Erhöhungen entstehen, werden zu einem Grossteil der AHV zugeschrieben (390 Millionen Franken). Davon gehen 79 Millionen Franken zulasten des Bundes. 51 Millionen Franken trägt die IV. Zusätzlich fallen Kosten von 1,4 Millionen Franken durch die Anpassung der Ergänzungsleistungen an. Sie gehen zulasten des Bundes und der Kantone (0,8 Millionen Franken).

Die Mehrkosten, 441 Millionen Franken, trägt vor allem die AHV.

Durch die Erhöhung der Minimalrenten müssen auch die Mindestbeiträge für die AHV, IV und Erwerbsersatzordnung (EO) für Selbstständigerwerbende, Nichterwerbstätige und für die freiwillige AHV/IV angepasst werden:

  • Selbstständigerwerbende beziehungsweise Nichterwerbstätige: 503 Franken (bisher: 496 Franken) pro Jahr, infolge der Erhöhung des Mindestbeitrags für die AHV auf 413 Franken und für die EO auf 24 Franken
  • Freiwillige AHV/IV: 958 Franken (bisher: 950 Franken) pro Jahr, infolge der Erhöhung des Mindestbeitrags für die AHV auf 826 Franken

Berufliche Vorsorgebeiträge betroffen

Auch die Grenzbeträge an die obligatorische berufliche Vorsorge werden angepasst. Das betrifft die Eintrittsschwelle und den Koordinationsabzug und ist damit relevant für Arbeitgebende. Ebenfalls erhöht wird der maximal erlaubte Steuerabzug der gebundenen Selbstvorsorge.

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