Es war wie im Märchen vom Goldesel: Jahrzehntelang machten in- und ausländische Grossinvestoren und Banken in Deutschland mit hoch umstrittenen Dividenden-Steuertricks Kasse. Nahezu auf Knopfdruck spuckte der Staat Milliarden aus, indem er Steuern auf Kapitalerträge erstattete, die nie gezahlt worden waren.

Der moderne Goldesel der Finanzindustrie hiess «Cum-Ex». Bei diesen Geschäften liessen die Beteiligten untereinander Aktien kreisen, bis dem Fiskus nicht mehr klar war, wem sie gehörten. Ob das nur clever oder illegal war, muss noch höchstrichterlich geklärt werden. Vorsorglich haben erste Geldinstitute allerdings schon Steuern nachgezahlt oder hohe Rückstellungen gebildet.

Partner-Inhalte
 
 
 
 
 
 

Karussell-Deals brachten gigantischen Schaden

Ein Bundestags-Untersuchungsausschuss ermittelt nun, warum solche Karussell-Deals bis 2012 möglich waren. Erste Zeugen und Dokumente offenbaren ein enges Geflecht zwischen den Steuerabteilungen grosser Banken, deren Lobby-Verband BdB in Berlin und dem Bundesfinanzministerium - kritische Einwände gegen die damalige Steuergesetzgebung hatten keine Chance. So warnte nach Reuters vorliegenden Dokumenten eine Referentin im nordrhein-westfälischen Finanzministerium schon 2005 vergeblich vor den Folgen eines 2007 schliesslich in Kraft getretenen Gesetzes, mit dem «Cum-Ex»-Deals erst richtig in Schwung kamen.

Der Untersuchungsausschuss steht zwar erst am Anfang. Klar ist aber schon: Der Schaden war gigantisch. Experten schätzen, dass dem Staat über die Jahre bis zu zwölf Milliarden Euro Steuern durch die Lappen gegangen sind. Wie das passieren konnte, sollen dem Ausschuss unter anderem alle Finanzminister der vergangenen Jahre - von Oskar Lafontaine bis Wolfgang Schäuble - erklären. Zudem müssen sich hochrangige Banken-Vertreter der Befragung stellen.

Bankenaufsicht fordert von Banken Aufklärung

Die Folgen der «Cum-Ex»-Geschäfte halten sich für die meisten Banken - noch - in Grenzen. Zwar haben einige bereits Steuern zurückgezahlt, zum Teil mehrere hundert Millionen Euro. Dagegen klagen andere wie der Sparkassen-Fondsdienstleister DekaBank gegen Steuer-Rückforderungen. Die kleine Investmentbank Maple Bank kostete «Cum-Ex» gleich die Existenz. Als das Finanzamt mehr als 300 Millionen Euro zurückforderte, war das Eigenkapital aufgebraucht und die Bank Anfang 2016 pleite. Die Insolvenz rief auch die Finanzaufsicht BaFin auf den Plan. Drohte ein ähnliches Schicksal auch anderen Geldhäusern? Es sieht nicht so aus, BaFin-Chef Felix Hufeld gab Entwarnung.

Die Liste der ins Visier geratenen Banken liest sich wie das «Who is Who» der Branche: Von der Commerzbank und ihrem Fusionspartner Dresdner Bank über die DZ Bank und Landesbanken wie die HSH Nordbank und die LBBW bis hin zur schweizerischen Privatbank Safra Sarasin und der grossen Citigroup aus den USA. Die BaFin beziffert die Zahl der verwickelten deutschen Banken auf eine «kleine zweistellige Zahl».

«Cum-Ex»-Praktiken nicht legal

Bei ihren Ermittlungen stehen die Staatsanwälte immer noch am Anfang. Zwar laufen in Frankfurt, München und Köln mehr als ein Dutzend Verfahren. Bei der Deutschen Bank standen im Sommer sogar die Ermittler vor der Tür. Doch nur wenige Institute wie die Münchener HypoVereinsbank haben bisher Geldbussen akzeptiert. Viele Banken hoffen, dass sich die «Cum-Ex»-Praktiken am Ende doch als legal herausstellen werden. Nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts waren sie es nicht. In einem Urteil vom Februar dieses Jahres vertrat es die Ansicht, dass gar keine Gesetzeslücke bestanden habe, die zur doppelten Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigt habe. Denn die «irrige Annahme eines mehrfachen wirtschaftlichen Eigentums» an Aktien sei mit den Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar.

Bis zu einer letztinstanzlichen Entscheidung dürfte noch einige Zeit vergehen. Die Verteidigungsstrategien der Banken ähneln sich: Systematisch habe man das «Cum-Ex»-Geschäft nie betrieben, es gehe um Einzelfälle. Mitunter hätten Mitarbeiter sogar ein Verbot des Vorstands missachtet. Auch BaFin-Chef Hufeld vermeidet pauschale Kritik: «Es macht einen Unterschied, ob eine Bank nur Depotbank war, oder ob sie solche Geschäftsmodelle aktiv entwickelt und vertrieben hat.»

Einmal Steuer abgeführt - zweimal erstattet

Wie funktionierten die Karusselle? Bei «Cum-Ex»-Geschäften wurden Aktien mit («cum») und ohne («ex») Dividendenanspruch um den Tag der Hauptversammlung herum zwischen mehreren Beteiligten verschoben. Dadurch konnten mehrere Anleger zum gleichen Zeitpunkt den Eindruck erwecken, sie seien Besitzer der Aktien. Steuerlich hatte das gravierende Folgen. Denn ein Aktionär bekam von seiner AG nur die Netto-Dividende ausgeschüttet: Die Steuer von 25 Prozent auf die Dividende behielt die AG vorab ein und führte sie an den Fiskus ab. Das war seit den späten 1970er Jahren so, erst 2012 wurde das Besteuerungs-Verfahren geändert.

Anders als private Aktionäre konnten sich Banken und andere deutsche Finanzdienstleister die abgezogene Kapitalertragsteuer vom Fiskus zurückholen. Sie versteuerten den Ertrag mit anderen Gewinnen erst zum Jahresende mit der Körperschaftsteuer. Für die Rückerstattung mussten sie nur den Steuerbescheid, den ihnen ihre Depotbank ausstellte, beim Fiskus einreichen. Wegen des vermeintlichen mehrfachen Eigentums wurden zwei Bescheinigungen ausgestellt und eingereicht. Das war der Goldesel: Eine nur einmal gezahlte Steuer wurde vom Staat zweimal erstattet.

Banken entwickelten «Cum-Ex»-Gesetzgebung selber

Wann aus «Cum-Ex» ein Geschäftsmodell im grossen Stil wurde, wer sich in welchem Umfang am Staat bereicherte und warum das seitens der Finanzverwaltung ohne Folgen blieb - all das muss der Untersuchungsausschuss noch klären. Den bisher vorliegenden Dokumenten zufolge war der Startschuss für die grosse «Cum-Ex»-Sause ausgerechnet ein Gesetz von 2007, mit dem das schon seit Jahren schwelende Problem mehrfacher Steuererstattungen eigentlich gelöst werden sollte. Die treibenden Kräfte hinter dem Gesetz waren damals die Deutschen Bank und der Bundesverband deutscher Banken (BdB), die schon Ende der 1990er Jahre eine Gesetzesänderung gefordert hatten.

Über ihre Motive lässt sich bisher nur spekulieren. Der frühere BdB-Vorstand Hans-Jürgen Krause beteuerte jedenfalls im Ausschuss, damals sei es nicht um die Erschaffung eines neuen Goldesels gegangen: «Wir haben nie Steuergestaltungswissenschaft betrieben, wir haben nie nach Lücken im Steuerrecht gesucht.» Ziel sei vielmehr gewesen, eine Steuergestaltungsmöglichkeit zu beseitigen: «Alle Massnahmen waren darauf gerichtet, klare gesetzliche Verhältnisse zu haben.» Aus den Ausschuss-Dokumenten geht allerdings auch hervor, dass den an dem Gesetzentwurf Beteiligten schon damals bekannt war, dass es zu einer «künstlichen Produktion von Steuerbescheinigungen» kam. Mit anderen Worten: «Cum-Ex» war bereits Geschäftsmodell geworden.

Rechtlich riskant

Für deutsche Geldhäuser, die für ihre Kunden als Depotbanken deren Wertpapiere verwahren, war das rechtlich riskant. Denn sie stellten die Steuerbescheinigungen aus, die dann zur Rückerstattung beim Fiskus eingereicht wurden. Sind diese Bescheide falsch, haftet auch die Depotbank. Es musste also aus Sicht der Banken eine gesetzliche Grundlage für den Umgang mit den immer zahlreicheren «Cum-Ex»-Fällen geschaffen werden.

Ein im Ausschuss vorgetragenes Schlüsseldokument dafür ist ein Brief vom 21. Mai 1997 aus der Steuerabteilung der Deutschen Bank. Darin wird nicht nur das Problem beschrieben, sondern auch ein Lösungsvorschlag gemacht - der es dann zehn Jahre später fast unverändert tatsächlich ins Bundesgesetzblatt schaffte.

Leerverkäufe als Spekulationsinstrument seit Jahrzehnten üblich

In dem Reuters vorliegenden Brief aus der Deutschen Bank, der an die BdB-Steuerabteilung adressiert war, geht es um den Kern von «Cum-Ex»-Geschäften, den Leerverkauf von Aktien. Leerverkäufe sind als Spekulationsinstrument seit Jahrzehnten üblich - und legal.

Das funktioniert so: Käufer und Verkäufer vereinbaren einen Deal, bei dem der Verkäufer die Aktien zu dem Zeitpunkt noch gar nicht hat, sondern sie sich erst an der Börse besorgen muss. Dabei spekuliert er darauf, die Papiere zu einem niedrigeren Preis erwerben zu können als er selbst in Rechnung stellt - eine Art Finanzwette also. Das ist kein Problem, weil die Aktien üblicherweise erst einige Tage nach dem Kauf im Depot des Käufers verbucht werden. Der Verkäufer hat also genug Zeit, sich mit den bereits «leer» weiterverkauften Aktien einzudecken.

Das Karussell dreht sich - der Fiskus zahlt doppelt

Übertragen auf «Cum-Ex»-Deals funktionierte der Trick so: Der Leerverkäufer und sein Kunde schlossen ihren Deal vor dem Dividendenstichtag ab, der Leerverkäufer besorgte sich die Aktien aber erst danach. Für ihn war das ein sicherer Deal, denn am Tag der Auszahlung der Dividende fällt der Aktienkurs in der Regel genau um den Dividendenbetrag. Weil der Käufer aber eine Aktie mit Dividendenanspruch bestellt hat, zahlte der Verkäufer ihm dafür einen Ausgleich in Höhe der (Netto)-Dividende.

Nun kam der entscheidende Schritt: Weltweit ist es an den Börsen üblich, dass ein Käufer schon mit Abschluss des Deals als vollwertiger Inhaber der Aktie behandelt wird - und nicht erst, wenn die Papiere tatsächlich in seinem Depot liegen. Weil der Kauf vor dem Dividendenstichtag eingefädelt wurde, bekam er deshalb auch eine Steuerbescheinigung seiner Depotbank, die er zur Rückerstattung beim Finanzamt einreichte. Tatsächlich waren die Aktien zu dem Zeitpunkt aber noch im Eigentum eines Dritten, bei dem sich der Leerverkäufer noch eindecken musste. Und dieser Dritte bekam natürlich auch einen Steuerbescheid.

Legal? Illegal?

So etwas kann passieren. Ex-BdB-Vorstand Krause sprach von «Unglücksfällen» um den Dividendenstichtag herum. Man konnte daraus aber auch ein Geschäftsmodell machen, indem sich der Käufer, der Leerverkäufer und der Dritte verabredeten und die Beute - die doppelt erstattete Kapitalertragsteuer - teilten. Genau das ist nach dem Gesetz von 2007 massenhaft passiert.

Schon zehn Jahre früher stand dabei die Frage im Raum, ob «Cum-Ex» legal war. Bei der Suche nach einer rechtlichen Basis wollten die Banken und der BdB den Aktienkäufer entsprechend der internationalen Börsen-Gepflogenheiten auch künftig als voll anspruchsberechtigten Eigentümer absichern - auch bei einem Leerverkauf. Der Vorteil: Damit wäre auch seine Depotbank rechtlich aus dem Schneider, die den Steuerbescheid ausstellte.

Als der Goldesel Gestalt annahm

Konkret ersannen die Deutsche Bank, Steuerexperten anderer Institute wie der Commerzbank und die Fachleute des BdB, dem zweiten Steuerbescheid einfach eine zweite Steuerabführung gegenüberzustellen. Dazu sollte der Ausgleichsbetrag, den der Leerverkäufer seinem Geschäftspartner als Ersatz für die Aktien-Dividende zahlte, ebenfalls mit der Steuer belastet werden. Dieses Modell schlug der BdB am 20. Dezember 2002 dem Bundesfinanzministerium vor - der Goldesel nahm Gestalt an.

Denn der Vorschlag hatte eine entscheidende Schwäche: Damit wurden zwar «Cum-Ex»-Deals über inländische Leerverkäufer wegen der zweiten Besteuerung wirtschaftlich unattraktiv - aber nicht, wenn der Leerverkäufer Ausländer war. Denn diese können anders als Inländer nicht zur Einbehaltung und Abführung der deutschen Kapitalertragsteuer verpflichtet werden.

Der Grünen-Abgeordnete Gerhard Schick kommentierte das im Ausschuss mit den Worten: «Man hat gezielt den Vorschlag gemacht, der gut für die Banken war und schlecht für den Fiskus.» Dabei hat der BdB die Schwäche seines Lösungsvorschlags gar nicht verheimlicht. In dem Reuters vorliegenden BdB-Brief an das Bundesfinanzministeriums hiess es wörtlich: «Nicht erfassbar sind die über ausländische Banken oder Verwahrstellen vorgenommenen Leerverkäufe.» Hier tat sich die entscheidende Lücke auf, die dann ab 2007 ausgenutzt wurde.

Einwände von NRW-Beamtin wurden überhört

Und dieser Webfehler soll niemandem aufgefallen sein? Nicht im Bundesfinanzministerium, nicht in der Finanzverwaltung, nicht im Bundestag? Das Bundesamt für Finanzen hatte jedenfalls keine Einwände. Nachdem der Vorschlag des BdB aus bisher unbekannten Gründen jahrelang liegengeblieben war, schrieb das Amt im Oktober 2005 an seinen Dienstherrn, das Bundesfinanzministerium: «Die vom Bundesverband der deutschen Banken vorgeschlagene gesetzliche Regelung ist m.E. uneingeschränkt geeignet, die problematisierten Fälle der Leerverkäufe in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Dividendentermin, bei denen die Aktien selbst am Markt beschafft werden müssen, zu regeln.»

Ganz unbemerkt blieb jedoch nicht, was sich damit zusammenbraute. Im Oktober 2005 nahm eine Referentin im NRW-Finanzministerium den BdB-Vorschlag unter die Lupe und schrieb ebenfalls an das Bundesfinanzministerium. Ihre Stellungnahme begann mit der eigentlich selbstverständlichen Feststellung: Nur eine Person kann wirtschaftlicher Eigentümer einer Aktie sein. Weil ein Leerverkäufer zum Kaufzeitpunkt das Papier aber nicht im Besitz habe, könne er es im eigentlichen Sinne auch nicht verkaufen - also habe der Käufer auch keinen Dividendenanspruch.

«Das Anliegen der Verbände, eine gesetzliche Fiktion zu schaffen, ist abzulehnen», schrieb die Referentin in dem Reuters vorliegenden Schreiben: «Mit den komplizierten Regelungen soll offenbar lediglich die bisherige Bankenpraxis, die m.E. ohne zivilrechtliche Grundlage ist, legalisiert werden.» Mit anderen Worten: Sie hatte Zweifel, ob hier noch alles mit rechten Dingen zuging. Statt ein Gesetz im Sinne der Geldhäuser zu schreiben empfahl sie, ihnen Bankenprüfer ins Haus zu schicken.

Kein Gesetz ohne Lobby - Ministerium bittet um «gegenlesen»

Der SPD-Obmann im Untersuchungsausschuss, Andreas Schwarz, sieht in dem Schreiben aus NRW einen Beleg dafür, dass «Cum-Ex», anders als oft behauptet, keine Gesetzeslücke war, sondern schon immer rechtswidrig. «Die Banken erkannten bereits Ende der 70er Jahre, dass ihre Abwicklung der Wertpapiergeschäfte zu solch fehlerhaften Steuerbescheinigungen führte», sagte er Reuters. Die Referentin habe zurecht darauf hingewiesen, dass es keines Gesetzes bedurft hätte, sondern einer Veränderung der Praxis in den Banken und verstärkter Prüfungen. Die Fachbeamten von Bund und Länder entschieden im Oktober 2005 einvernehmlich anders: Sie folgten der BdB-Idee.

Warum, will Schwarz im Untersuchungsausschuss herausfinden. Dabei ist eines bereits jetzt klar: Die Kooperation zwischen dem Bankenverband und dem Bundesfinanzministerium war eng. Wie eng, zeigt eine Reuters vorliegende E-Mail aus dem BdB vom Februar 2006. Darin übermittelte der Absender den in einem Arbeitskreis versammelten Steuerexperten wichtiger Banken die jüngste Fassung des späteren Gesetzentwurfs. Zur Begründung schrieb der BdB-Mitarbeiter, der Referent im Finanzministerium habe den geänderten Gesetzentwurf «mit der Bitte um 'Gegenlesen' zur Verfügung gestellt». Er fügte hinzu: «Erst nach unserer Stellungnahme will er den neuen Entwurf an die Länder schicken.»

Ohne die Bankenlobby lief im Ministerium also offensichtlich nichts. Das zeigt sich auch in dem schliesslich verabschiedeten Gesetz von 2007. Fast wortgleich findet sich darin der vom BdB in Kooperation mit der Deutschen Bank und anderen Geldhäusern entwickelte Vorschlag. Mit ihm bekamen doppelte Steuerbescheide endlich eine Rechtsbasis und über den Umweg über das Ausland blieben "Cum-Ex"-Geschäfte weiter möglich: Der Goldesel stand.

Auch Auslandsbanken griffen das Thema gerne auf. So schrieb die französische BNP Paribas im August 2008 in einem Reuters vorliegenden Brief an ihre Kunden, der BdB als «Initiator» der Gesetzespassage habe bei einem Meeting in Berlin nochmals klargestellt, dass Auslandsbanken nicht erfasst und für ihre Kunden keine zweite Kapitalertragsteuer abführen müssten. Der BdB habe bestätigt, «dass dieses Verständnis das gemeinsame Verständnis während des gesamten Gesetzgebungsprozesses war».

(reuters/ccr)