Entdeckt die Steuerverwaltung im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens, dass jemand nicht das ganze steuerbare Einkommen oder Vermögen deklariert hat, korrigiert sie die eingereichte Steuerdeklaration entsprechend. Man spricht in einem solchen Fall von versuchter Steuerhinterziehung, die nebst einer Aufrechnung mit einer Busse geahndet wird.
Stellt das Steueramt aber nach dem Steuerbescheid fest, dass Einkommen oder Vermögen zu Unrecht steuerlich nicht erfasst worden ist, wird wegen vollendeter Steuerhinterziehung ein Nach- und Strafsteuerverfahren eingeleitet. Die bereits rechtskräftige Veranlagung wird nochmals geprüft, und zu wenig erhobene Steuern werden nachbelastet. Zudem wird eine Busse verhängt, in der Regel in der Höhe der Nachsteuer.
Werden auch noch Urkunden gefälscht, kommt es noch schlimmer. Man spricht dann von Steuerbetrug, der mit Gefängnis geahndet werden kann. Das Bundesgericht hat entschieden, dass es sich auch bei der Buchhaltung um Urkunden handelt. Wird eine Bareinnahme geschäftlich nicht verbucht oder wird ein Privataufwand dem Geschäft belastet, handelt es sich um einen Steuerbetrug.
Das Recht der Steuerverwaltung, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt erst zehn Jahre nach Ablauf der betroffenen Steuerperiode. Allein die Verzugszinsen auf den Nachsteuern kumulieren sich über diese lange Zeit zu einer happigen Summe.
Milder fällt die Strafe für Hinterziehung aus, wenn der Fehlbare eine Selbstanzeige macht, bevor das Steueramt selber auf die Unregelmässigkeit stösst. Bei Selbstanzeige beträgt die Busse nur 20 Prozent der Nachsteuer. Ab 1. Januar 2010 eingereichte Selbstanzeigen sind sogar straffrei (siehe BILANZ 1/2009).