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Irrtum 1
Nach der Heirat gehört beiden Partnern alles gemeinsam.
Falsch. Das Einkommen gehört demjenigen, der es erwirtschaftet hat. Ebenso wie Schenkungen und Erbschaften nur demjenigen gehören, der sie erhalten hat. Er kann damit tun und lassen, was er will. Natürlich ist derjenige, der Einkommen erwirtschaftet, gegenüber der Familie zum Unterhalt verpflichtet. Kommt es zur Scheidung, wird das Vermögen beider Partner aus Löhnen und Erträgen, das sie während der Ehe erspart haben, geteilt. Ausser man hat Gütertrennung vereinbart: In diesem Fall muss man sein Vermögen nicht teilen.
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Irrtum 2
Ein Partner haftet für die Schulden des anderen.
Eine Ehefrau haftet nicht für die Schulden ihres Mannes, wenn etwa dessen Firma pleitegeht. Ein Ehemann wiederum haftet ebenso wenig für den kaputten Porsche, den die Gattin auf Pump gekauft hat. Denn es gilt der Grundsatz: In der Ehe haftet man nicht für Schulden des Partners – selbst wenn man keine Gütertrennung vereinbart hat. Doch es gibt eine Ausnahme: gemeinsam unterzeichnete Verträge und Schulden für die laufenden Bedürfnisse der Familie (Miete, Krankenkassenbeiträge oder Steuern) – für diese haftet man solidarisch.
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Irrtum 3
Getrennte Konten zu haben, bedeutet Gütertrennung.
Falsch. Gütertrennung gibt es nur durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag oder auf gerichtliche Anordnung hin. Nur weil man getrennte Konten führt, heisst das nicht, dass im Falle einer Scheidung das angesparte Vermögen nicht geteilt werden muss.
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Irrtum 4
Wenn ich etwas verkaufen will, muss mein Partner zustimmen.
Ich kann meinen Familienschmuck und meinen Porsche verkaufen, wie es mir passt. Jeder kann in der Ehe verkaufen, was ihm gehört. Es gibt nur einen Bereich, in dem es die Zustimmung des Partners benötigt: die Familienwohnung. Egal, ob man in einer Mietwohnung oder eine Eigentumswohnung wohnt: Beide sind besonders geschützt. Selbst wenn die Gattin nicht im Mietvertrag steht, darf der Vermieter die Kündigung nicht annehmen, wenn diese nur vom Mann verlangt wurde; es braucht die Zustimmung beider Partner. Dasselbe gilt für den Verkauf der als Familienwohnung genutzten Eigentumswohnung, auch wenn die Ehegattin nicht im Grundbuch steht.
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