Mehr als zehn Jahre ist es her, dass sich die Schweiz zur Amtshilfe nach OECD-Standard bekennt. Wer denkt, bereits damals seien alle Dämme gebrochen, sieht sich getäuscht. Beweisausforschungen sind untersagt – ein eherner Grundsatz der internationalen Amtshilfe. Um solche zu unterbinden, bedarf es bei Listenanfragen eines Gruppenverdachts, wie das Bundesgericht im Leitentscheid betreffend eines Gesuchs aus Norwegen festgehalten hat.

Partner-Inhalte
 
 
 
 
 
 

Das vorliegende UBS-Listenersuchen beruht auf Kontenlisten aus den Jahren 2006 und 2008 von damals mutmasslich in Frankreich Steuerpflichtigen. Mehr nicht. Das Halten eines Schweizer Bankkontos allein begründet aber keinen Verdacht, Steuerpflichten verletzt zu haben. Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht das UBS-Ersuchen im letzten Sommer denn auch für unzulässig befunden. Anders zu entscheiden, hiesse, «Fishing Expeditions» Tür und Tor zu öffnen.

«Banken könnten sich genötigt sehen, in Vergleiche einzuwilligen.»

Der ersuchende Staat sollte zuerst die eigenen Untersuchungsmittel auszuschöpfen, bevor er zur Amtshilfe greift. Dies hat einen guten Grund: Ein Ersuchen ist schnell gestellt, der Aufwand für den ersuchten Staat und die betroffenen Informationsinhaber kann jedoch immens sein. Das veranschaulicht der vorliegende Fall, in dem es rund 45'000 Kundendaten aufzubereiten galt. Das Subsidiaritätsprinzip ist ernst zu nehmen und vor dem Hintergrund von Massenanfragen neu zu schärfen.

Das Urteil hat Tragweite für den Finanzplatz

Das Spezialitätsprinzip ist das Fundamentalprinzip der Amtshilfe schlechthin. Es wurde von den hiesigen Gerichten – inklusive Bundesgericht – bis dato so verstanden, dass die erlangten Daten nur in Verfahren gegen den Steuerpflichtigen verwendet werden dürfen.

AndreaOpel_Universität_Luzern

*Andrea Opel ist Professorin für Steuerrecht an der Universität Luzern und Konsulentin bei Bär & Karrer. Die Anwaltskanzlei vertritt die UBS im Verfahren.

Quelle: ZVG

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) hat ihre Praxis jedoch angesichts des UBS-Listenersuchens geändert (offenbar weil Frankreich keine entsprechende Zusage abgeben wollte): Eine «sekundäre» Verwendung der Daten Dritten gegenüber, wozu auch die Informationsinhaber zählen, sei nun doch zulässig. Dies ist verfehlt: Amtshilfe ist keine Rechtshilfe und darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung von Dritten missbraucht werden. Eine (erneute) höchstrichterliche Klarstellung tut not.

Es droht eine weitere Amtshilfewelle

Das Potenzial für künftige Listenersuchen ist enorm: Fruchtbar machen liessen sich etwa Daten aus Selbstanzeigeprogrammen oder aus dem Automatischen Informationsaustausch (AIA). Auf die erste Amtshilfewelle gegen die Steuerpflichtigen könnte eine zweite Welle folgen, die sich direkt gegen die Finanzinstitute und deren Mitarbeitende sowie unter Umständen gegen Drittbeteiligte (Treuhänder, Organe usw.) richtet.

Neue Verfahren sind arbeits- und kostenintensiv. Um diese abzuwehren sowie aus Reputationsgründen, werden sich die betroffenen Institute genötigt sehen, Hand zu Vergleichen zu bieten, auch wenn gar kein Fehlverhalten vorliegt. Solche Entwicklungen stehen unserem Rechtsstaat nicht gut an. Es gilt daher, den Anfängen zu wehren.