Kapitalgewinne. Kurs-, Kapital- und Währungsgewinne sind bei privaten Investoren grundsätzlich steuerfrei. Wertschriften sollten deshalb vorteilhafterweise im Privatvermögen gehalten werden. Haben Sie Ihre Wertschriften nicht bereits am Tiefpunkt der Kurse ins Privatvermögen übergeführt, sollten Sie dies schnellstens nachholen.

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel. Bei verstärktem Handel mit Wertpapieren nimmt das Schweizer Steuerrecht Gewerbsmässigkeit an. Als Folge davon unterliegen der gesamte Erlös aus dem Wertschriftenhandel und damit auch die Kapitalgewinne der Einkommenssteuer sowie der AHV-Beitragspflicht. In einem solchen Fall lohnt es sich, dafür eine Aktiengesellschaft oder GmbH zu gründen.

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Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel. Noch grösser als beim Wertschriftenhandel ist die Gefahr der Gewerbsmässigkeit beim Liegenschaftenhandel. Der Bau eines Mehrfamilienhauses und der anschliessende Verkauf von drei, vier Wohnungen im Stockwerkeigentum lässt Sie steuerlich bereits zum Liegenschaftenhändler werden. Auf den Gewinnen ist damit nicht nur die Grundstückgewinnsteuer, sondern auch die Bundessteuer sowie die AHV abzurechnen. Bei bauverwandten Berufen wie zum Beispiel Ingenieur, Architekt oder Schreiner werden nicht selbst genutzte Liegenschaften in aller Regel dem Geschäftsvermögen zugerechnet. Die Gründung einer Immobiliengesellschaft sollte in diesen Fällen in Betracht gezogen werden, insbesondere in Kantonen, die Grundstückgewinne im Geschäftsvermögen nicht mit der Grundstückgewinnsteuer erfassen, sondern ordentlich besteuern.

Gewerbsmässiger Weinhandel. Selber trinken spart Steuern. Selbst der Weinfreak, der seine Fachkenntnisse ausnützt und nebenbei versucht, mit hochklassigen Bordeaux-Weinen, die er im Primeurangebot relativ günstig einkaufen konnte, Kapitalgewinne zu erzielen, kann dem Steuervogt in die Falle laufen. So jedenfalls sah es das Bundesgericht. Der Umfang des Weinkellers des Betroffenen hatte eine solche Grösse angenommen, dass laut den Bundesrichtern eine Umsetzung allein durch Konsum derartige Ausmasse hätte annehmen müssen, dass von Genuss aus Liebhaberei nicht mehr die Rede sein könnte. Grundsätzlich kann aus jedem Hobby Gewerbsmässigkeit werden, wenn ein gewisses Mass überschritten wird.

Dividendenerträge. Die Dividenden sind bekanntlich für Investoren wieder wichtiger geworden. Bleiben die Kapitalgewinne aus, wird wieder mehr auf den Ertrag geachtet. Die Kehrseite: Dividendenerträge sind steuerbares Einkommen und werden je nach Wohnsitz und Progression mit bis zu 45 Prozent Steuern belastet. Bei grossen Volumen kann die Gründung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Steuerentlastung bringen.

Kapitalschutzprodukte. Vermögensanlagen in festverzinsliche Werte und besonders Anlagen mit Kapitalschutz haben für den Anleger den entscheidenden Nachteil, dass die bezahlten Zinsen bzw. die hypothetischen Zinsen bei den nach dem Zero-Bonds-Prinzip funktionierenden Kapitalschutzprodukten vollumfänglich der Einkommenssteuer unterliegen, was erheblich auf die Rendite drückt. Dies gilt ebenso für Immobilienerträge, wobei für diese die Steuerbelastung am Lageort massgebend ist.

Säule 3b. Der Anleger ist gut beraten, anstelle von reinen Obligationenanlagen steuerprivilegierte Produkte der Säule 3b zu wählen, zum Beispiel gemischte Einmalprämienversicherungen.

Strukturierte Produkte. Bei strukturierten Produkten ist die steuerbare Quote oft unklar, in Einzelfällen im Prospekt sogar falsch wiedergegeben. Die Steuerverwaltungen werfen vermehrt einen kritischen Blick auf strukturierte Produkte und machen gegebenenfalls Aufrechnungen in der Steuererklärung, auch wenn der Steuerausweis der Bank etwas anderes ausweist.

Liegenschaftserträge. Eine einseitige Ausrichtung der Vermögensanlagen auf Immobilien bringt immer eine hohe Steuerrechnung mit sich. Der Mietertrag unterliegt nach Abzug der Schuldzinsen und Unterhaltskosten der Einkommensteuer, und zwar am Liegenschaftsstandort, nicht am Wohnsitz.

Liegenschaftsunterhalt. Dafür profitiert der Immobilienbesitzer vom Liegenschaftsunterhalt, der unbeschränkt vom Einkommen absetzbar ist, sofern die Unterhaltsarbeiten werterhaltend und nicht wertvermehrend sind. Auf keinen Fall dürfen die Renovationskosten eines Jahres höher sein als das steuerbare Einkommen, denn ein Vortrag ins neue Jahr ist für den Privaten nicht möglich.