Der Bundesrat setzt auf 2010 die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und die straflose Selbstanzeige der Steuerhinterziehung in Kraft. Nach noch geltendem Recht kann die Steuerbehörde bei einer Steuerhinterziehung des Erblassers für die letzten zehn Jahre vor dessen Tod eine Nachsteuer mit Verzugszinsen einfordern. Neu wird diese Nachsteuerperiode auf drei Jahre beschränkt, aber nur falls die Steuerbehörde nicht schon vor dem Erbfall von nicht besteuerten Einkünften und Vermögenswerten wusste.
Die Gesetzesänderung bezieht sich nur auf die Bereiche der Einkommens- und Vermögenssteuern. Alle anderen Abgaben wie etwa die AHV bleiben davon unberührt.
Um von der Steueramnestie zu profitieren, müssen die Erben die Steuerverwaltung im Nachsteuerverfahren vorbehaltlos unterstützen und sich um die Bezahlung der Steuernachforderung bemühen. Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird. Ein Erbe kann auch gegen den Willen seiner Miterben die Erbenamnestie beanspruchen.
Bei der Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung gab es bisher ein Bussgeld in der Höhe von einem Fünftel der hinterzogenen Steuer. Neu gehen natürliche und juristische Personen bei der ersten Selbstanzeige straffrei aus. Wie bei der vereinfachten Erbnachbesteuerung werden nur noch die ordentlichen Nachsteuern und die Verzugszinsen fällig, allerdings rückwirkend auf die letzten zehn Jahre. Das neue Recht gilt für alle Selbstanzeigen, die ab 1. Januar 2010 eingereicht werden oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigt sind. Vor allem in der zweiten Hälfte 2009 kann es sich lohnen, ein Verfahren hinauszuzögern oder ein Rechtsmittel zu ergreifen, um dann vom neuen, milderen Recht zu profitieren.