Dividenden werden als Kapitalerträge bei der Auszahlung, also am Fälligkeitsdatum, besteuert. Das geschieht in der Regel automatisch durch den Abzug der Verrechnungssteuer. Steuerpflichtige können in der Steuererklärung per Ende Jahr die Erträge als Einkommen deklarieren und die Verrechnungssteuer zurückfordern. Diese zeitliche Differenz zwischen Auszahlung und Deklaration bringt einige Besonderheiten vor allem für Familienunternehmen mit sich, die als Aktiengesellschaften oder GmbH geführt werden.
Die Eigentümer dieser Firmen legen den Auszahlungstermin für die Dividende oft auf das Jahresende fest. So können sie die bei der Auszahlung anfallende Verrechnungssteuer umgehend wieder zurückfordern und müssen den in der Regel zu hohen Betrag nicht zinslos dem Fiskus überlassen. Nach geltendem Schweizer Recht darf der laufende Gewinn aber immer erst nach Ablauf des Geschäftsjahres ausgeschüttet werden. Somit erfolgt die Auszahlung der Dividende erst ein Jahr nach Abschluss des letzten Geschäftsjahres und die Rückforderung im Jahr darauf.
Substanzdividenden aus den Reserven sind hingegen immer möglich. Fälligkeits- und Auszahlungsdatum können deshalb noch vor Ablauf des Geschäftsjahres festgelegt werden. Besteuerung und Rückforderung der Verrechnungssteuer erfolgen entsprechend früher.
Dasselbe gilt für die im Ausland gängige Interimsdividende. Sie wird aus dem Gewinn des laufenden Geschäftsjahres in der Regel quartalsweise oder halbjährlich ausgerichtet. In der Schweiz ist diese Dividendenform noch nicht zulässig, aber in der laufenden Aktienrechtsrevision vorgesehen.
Besonders wichtig ist bei der Steuerplanung, dass die Eigentümer von Familienunternehmen nicht vergessen, das Teilbesteuerungsverfahren geltend zu machen. Sind sie nämlich massgeblich, das heisst in der Regel mit mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt, werden die Dividendenzahlungen beim Bund und in den meisten Kantonen steuerlich privilegiert. Die meisten Kantone berücksichtigen das Steuerprivileg jedoch nicht von Amtes wegen. Vielmehr müssen die Steuerpflichtigen den entsprechenden Antrag mittels Steuererklärung selber stellen.
Werner Räber, geschäftsführender Partner der Xantrium Gruppe, Unternehmen für Finanz- und Steuerfragen, Baar.