Die Selbstanzeige von bisher nicht deklariertem Einkommen und Vermögen bewirkt, dass die Steuerverwaltung auf zehn Jahre zurück die hinterzogene Steuer nachträglich mit Zins und Zinseszins in Rechnung stellt. Zusätzlich wird eine Busse verhängt, die einem Fünftel der hinterzogenen Steuer entspricht. Seit dem 1. Januar 2010 hat allerdings jeder Steuerpflichtige einmal im Leben das Recht auf eine straflose Selbstanzeige, womit die Busse entfällt.
Ob sich eine Selbstanzeige lohnt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Hat etwa ein Selbständigerwerbender die letzten zehn Jahre regelmässig Einnahmen in die schwarze Tasche fliessen lassen, dann wird es sehr teuer. Für jedes Jahr wird die entsprechende Einkommenssteuer berechnet, dazu kommen die Vermögenssteuer und die Verzugszinsen. Die Meldung geht zudem weiter an die AHV-Behörden und eventuell auch an die Mehrwertsteuerabteilung in Bern. Damit fliesst schnell einmal die Hälfte des Hinterzuges an den Fiskus ab. Dies mag als viel erscheinen, doch kommt der Fiskus dem Schuldigen selber auf die Schliche, reicht der hinterzogene Betrag unter Umständen nicht einmal aus, um alle Steuerforderungen zu bezahlen.
Weit besser fährt, wer in der Zehnjahresperiode nur Vermögen und den daraus fliessenden Ertrag am Fiskus vorbeigeschmuggelt hat. Bei einer reinen Aktienanlage gilt als grobe Faustregel, dass bei einer straflosen Selbstanzeige rund zehn Prozent des schwarzen Vermögens abzuliefern sind. Im Sinne eines zukünftig ruhigen Schlafes lohnt sich der Weg zur Steuerverwaltung damit auf jeden Fall.
Erfolgt die Selbstanzeige im Rahmen einer Erbschaft, wird die Nachsteuerperiode auf die drei letzten vor dem Tod des Erblassers abgelaufenen Steuerperioden beschränkt. Eine Busse wird nicht erhoben. Die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen ist somit äusserst attraktiv. Sowohl für die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen als auch für die straflose Selbstanzeige müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Hinterziehung ist keiner Steuerbehörde bekannt, der Steuerpflichtige unterstützt die Verwaltung vorbehaltlos, und er bemüht sich ernsthaft um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer. Achtung: Das blosse Aufführen unterschlagener Werte in der Steuererklärung genügt zur Selbstanzeige nicht! Es ist ein ausdrücklicher Hinweis erforderlich.
Werner Räber, geschäftsführender Partner der Xantrium Gruppe, Unternehmen für Finanz- und Steuerfragen, Baar.