Seit Anfang Jahr sind die Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung für ältere Pensionskassenversicherte in Kraft. In diesem Rahmen können die Pensionskassen ihren älteren Versicherten zwei interessante Neuerungen anbieten: zum einen die ungeschmälerte Weiterführung der Altersvorsorge trotz tieferem Arbeitspensum, zum anderen die Möglichkeit, bis zum 70. Altersjahr weiter in die Pensionskasse einzuzahlen.
Neuerung 1:
Altersvorsorge trotz
tieferem Arbeitspensum ungeschmälert weiterführen.
Ab dem 58. Altersjahr können Arbeitnehmer ihren bisherigen Lohn auch mit einem reduzierten Arbeitspensum weiterhin versichern. Die Weiterversicherung kann höchstens bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter erfolgen. Der Arbeitgeber kann dabei nicht gezwungen werden, zur Versicherung des bisherigen Arbeitnehmerlohnes beizutragen.
Spielregeln:
- Das Reglement der Pensionskasse muss diese Möglichkeit vorsehen.
- Eine Lohnreduktion mit Weiterversicherung ist frühestens ab dem 58. Altersjahr möglich.
- Die Lohnkürzung darf nicht mehr als 50 Prozent betragen.
- Der Sparprozess wird auf der Grundlage des bisherigen versicherten Lohnes weitergeführt.
- Freiwillige Einkäufe sind nur noch auf Basis des reduzierten Lohnes möglich.
Beispiel: Lohnreduktion um 50 Prozent ab Alter 60.
AHV-Lohn vor der Reduktion: 100 000 Franken.
- ordentliche Sparbeiträge: 18 Prozent = 18 000 Franken
AHV-Lohn nach der Reduktion:
50 000 Franken
- ordentliche Sparbeiträge:
9000 Franken
- freiwillige Sparbeiträge: 9000 Franken.
Neuerung 2:
Sparbeiträge und Einkäufe auch im AHV-Alter.
Versicherte, die auch nach dem ordentlichen AHV-Alter erwerbstätig bleiben möchten, können bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weiter Beiträge in ihre Pensionskasse einzahlen. Auch freiwillige Einkäufe müssen neu vom Fiskus akzeptiert werden, wenn weiterhin Beitragslücken bestehen.
Spielregeln:
- Das Reglement der Pensionskasse muss diese Möglichkeit vorsehen.
- Ordentliche Sparbeiträge sind bis zur Vollendung des 70. Altersjahres möglich.
- Der Beitragssatz für den Sparprozess darf nicht erhöht werden.
- Der Koordinationsabzug muss unverändert bleiben.
- Bei freiwilligen Einkäufen und geplantem Alterskapitalbezug gilt eine dreijährige Sperrfrist.