Beim Versuch, ihre Steuerrechnung zu mildern, tappen Unternehmer immer wieder in verhängnisvolle Fallgruben. Besonders bei Spesenvergütungen und Privatbezügen schaut der Fiskus ganz genau hin. Was Betroffene als betriebswirtschaftlich logische Optimierung auffassen, gilt unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten nicht selten als unzulässig. Die Folgen können sehr kostspielig sein und eine Kaskade von Nach- und Strafsteuern auslösen.

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Am genauesten nehmen die Mehrwertsteuerrevisoren die Geschäftsbücher unter die Lupe. Stossen sie bei ihrer Arbeit auf Unregelmässigkeiten, die sich auch auf andere Steuerbereiche auswirken, machen sie von der Eidgenössischen Steuerverwaltung aus eine schriftliche Meldung an die Steuerbehörden im betreffenden Kanton. Ein spezielles Augenmerk richten die Mehrwertsteuerbeamten auf diejenigen Konten, wo die Gefahr der Vermischung von Geschäft und Privatem besonders gross erscheint.

Dazu gehört auch das Konto Fahrzeugaufwand, wie eine Unternehmerin jüngst schmerzhaft erfahren musste. Sie hatte zwei Fahrzeuge von ihrer Aktiengesellschaft in ihren privaten Besitz übernommen und der Gesellschaft dafür den aktuellen Buchwert bezahlt. Der Mehrwertsteuerrevisor kam bei seiner Überprüfung zum Schluss, dass der Marktwert der beiden Fahrzeuge ungefähr das Doppelte des Buchwerts betrage. Auf der dadurch entstandenen Differenz von 25  000 Franken rechnete er die Mehrwertsteuer von 7,6 Prozent ab. Das war noch verschmerzbar, mussten doch bloss 1900 Franken nachbezahlt werden.

Doch auf die entsprechende Meldung hin korrigierte hierauf die kantonale Steuerverwaltung den Gewinn des Unternehmens um diese 25  000 Franken nach oben und rechnete den gleichen Betrag beim privaten Einkommen auf. 5000 Franken zusätzliche Gewinnsteuer und schätzungsweise 7500 Franken Einkommenssteuer kamen hinzu.

Immerhin hatte die Unternehmerin insofern Glück, als die Steuerveranlagungen noch pendent waren und die Steuerverwaltung deshalb auf die Erhebung einer Busse verzichtete. Bei bereits definitiven Steuerveranlagungen wird in derartigen Fällen ein Nach- und Strafsteuerverfahren eingeleitet und eine Busse erhoben.

Damit war für die Unternehmerin das Leiden aber noch nicht ausgestanden. Nun meldete sich auch noch die Abteilung Verrechnungssteuer aus der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Der Autokauf zu einem zu tiefen Preis stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, und diese Spezialdividende unterliegt der Verrechnungssteuer, die 35 Prozent beträgt. Die Verrechnungssteuer darf dabei nicht durch die Gesellschaft beglichen werden, sondern muss von der Aktionärin bezahlt werden.

Da die Verrechnungssteuer nicht fristgerecht abgeliefert worden ist, entfällt das Rückforderungsrecht. Diese Steuer, die normalerweise nur der Sicherstellung dient, wird damit zu einer endgültigen Belastung. Insgesamt fielen für die Unternehmerin auf dem Betrag von 25  000 Franken somit über 23  000 Franken an Steuern an. Wird von der Verrechnungssteuerbehörde zusätzlich eine Busse verhängt, kommt die Steuerrechnung sogar noch höher zu stehen, als die vermeintliche Einsparung ausgemacht hätte.