Die Adventszeit ist auch die Zeit der Spenden: Abgesehen von der Katastrophenhilfe erreicht der Grossteil der Spendengelder die Hilfswerke in den Wochen vor Weihnachten. Im letzten Jahr waren es gemäss Zewo rund 1,85 Milliarden Franken. Die Stiftung Zewo vergibt ein Gütesiegel an schweizerische Hilfswerke, die Minimalkriterien erfüllen und ihre Bücher offenlegen.
Der Bund und die Kantone unterstützen die Spendenfreudigkeit. Denn Spenden an anerkannte Hilfswerke sind steuerlich absetzbar - freilich nicht in beliebiger Höhe: In den meisten Kantonen ist der Steuerabzug auf 20 Prozent des Reineinkommens respektive des Nettoeinkommens begrenzt. Das Nettoeinkommen definiert sich als das Total aller Einkünfte minus alle persönlichen Abzüge. Beim Reineinkommen gehen zusätzlich Abzüge beispielsweise für Krankheitskosten und die gemeinnützigen Zuwendungen weg. Zudem sind Spenden normalerweise nur abzugsfähig, wenn sie insgesamt mindestens 100 Franken ausmachen.
Basel-Landschaft zeigt sich am grosszügigsten
Es gibt allerdings Ausnahmen: Der Kanton Jura lässt höchstens einen Abzug von 10 Prozent des Nettoeinkommens zu, Neuenburg sogar nur 5 Prozent. Am grosszügigsten zeigt sich der Kanton Basel-Landschaft, der keinerlei Limiten kennt. Genf, Graubünden, Jura und auch der Kanton Wallis verzichten auf ein Minimum. Der Thurgau setzt es dagegen auf mindestens 200 Franken hoch. Dafür sind dort Spenden für Reineinkommen bis 40 000 Franken bis zum Betrag von 8000 Franken voll abzugsfähig, auch wenn die 20-Prozent-Limite überstiegen wird. An wen die Spende geht, darf man selber entscheiden - vorausgesetzt die Organisation figuriert auf der Liste des betreffenden Kantons.
Die grossen nationalen und die international tätigen Hilfswerke und Umweltorganisationen sind in allen Kantonen registriert, so etwa Rotes Kreuz, Ärzte ohne Grenzen, Caritas und Glückskette, aber auch WWF, Greenpeace und Amnesty International. Spenden an solche Organisationen sind in allen Kantonen abzugsberechtigt. Daneben führen viele Kantone noch ihre eigenen Listen, auf denen zusätzliche - vorwiegend lokal tätige - Organisationen registriert sind. Im Kanton Basel-Stadt beispielsweise sind es über 3000 - von Aava (Verein zur Stärkung der Eltern-Kind-Bindung) bis zur Zunft zum Schlüssel (für die Renovation des Zunftlokals). Spenden an Organisationen mit regionaler Verankerung sind grundsätzlich nur im jeweiligen Kanton zum Abzug zugelassen. Trotzdem darf man den Abzug auch bei der Bundessteuer vornehmen.
Mitgliederbeiträge und Spenden an Parteien sind in den meisten Kantonen ebenfalls abzugsfähig, oft allerdings bloss im Rahmen des limitierten Spendenabzugs. Zudem sind die Parteispenden nach oben begrenzt. Beim Bund beispielsweise auf 10 100 Franken. In den Kantonen reicht der Sonderabzug von null (Appenzell Innerrhoden) bis 20 000 Franken (St. Gallen, Solothurn, Zug, Zürich). Voraussetzung ist jeweils, dass die unterstützte Partei im betreffenden Kanton aktiv und zumindest in einzelnen Parlamenten vertreten ist. Auch Mandatsbeiträge beispielsweise von Exekutivmitgliedern oder Richtern an ihre Parteien fallen unter das Spendenprivileg.
Tipps und Tricks
Spenden anonym überweisen
Postschalter Wer am Postschalter einzahlt, muss weder Namen noch Adresse auf den Einzahlungsschein schreiben. So bleibt der Spender anonym. Allerdings verlangt die Post für die Einzahlung am Schalter vom Empfänger eine Gebühr. Ausnahme: die Glückskette. Post- und Bankkunden, die ihre Zahlungsaufträge schriftlich oder elektronisch erteilen, können hingegen nicht anonym bleiben. Post und Banken teilen dem Empfänger (hier also dem Hilfswerk) in der Regel Name undWohnort des Einzahlers mit.
Online Etliche Hilfswerke bieten den Spendern online die Möglichkeit, Geld mit Kreditkarte oder Postcard zu überweisen. Bei den meisten Hilfswerken kann der Spender allerdings nur bezahlen, wenn er die Felder für Name und Adresse ausfüllt. Doch die Programme akzeptieren jeweils auch den Vermerk «anonym». Die Steuerbehörden akzeptieren grundsätzlich auch anonyme Spenden, stellen aber höhere Anforderungen an den Beleg.
Mitteilung Wer keine Post von Hilfswerken will, kann sich aus den Adressdateien streichen lassen. Das versichern mehrere Hilfswerke. Eine Mitteilung per Mail, Telefon oder Brief genüge.
Freikirchen leiden
Gewerkschafts- und Verbandsbeiträge werden nur in rund der Hälfte aller Kantone akzeptiert. Abzugsfähig sind sie in der Regel bloss, wenn man die Berufsauslagen einzeln auflistet und belegt. Das gilt nicht, wenn man die Berufspauschale in Anspruch nimmt - dann sind Verbandsbeiträge inbegriffen. Spenden an eine Landeskirche (meist die evangelische und die katholische, vereinzelt auch die christkatholische und die jüdische Gemeinde) sind abzugsfähig, soweit damit gemeinnützige Werke der betreffenden Institutionen unterstützt werden - nicht aber, wenn aus den Spenden Löhne oder Verwaltungskosten bezahlt werden sollen.
Darunter leiden Freikirchen: Der «Zehnte», der in solchen Glaubensgemeinschaften abzuliefern ist, gilt in der Regel als Beitrag an die Kultusgemeinde und nicht als gemeinnützige - und damit abzugsfähige - Spende. Dies auch dann, wenn die religiöse Gemeinschaft selber steuerbefreit sein sollte. Kleinspenden, etwa in den Topf der Heilsarmee-Weihnachtskollekte, akzeptieren die Steuerbehörden ohne Beleg (Faustregel: bis 300 Franken jährlich). Was darüber hinausgeht, muss mit Belegen dokumentiert sein. Im Kanton Obwalden verlangt der Fiskus grundsätzlich immer Belege. Einzelne Kantone zeigen sich aber auch hier kulanter. In den Kantonen Thurgau und Uri müssen Spendenbelege erst ab 1000 Franken eingereicht werden.
Rein formell gesehen reicht als Beleg weder der abgestempelte Einzahlungsschein noch der Ausdruck der OnlineÜberweisung. Mehrere Gerichte haben festgehalten: Erst die schriftliche Spendenbestätigung der begünstigten Organisation habe genügend Beweiskraft. Alle grösseren Organisationen und Hilfswerke senden darum ihren Spendern solche Belege unaufgefordert zu.