Selbstanzeige. Eine Selbstanzeige lohnt sich in vielen Fällen, nicht nur aus Gewissensgründen, sondern auch rein finanziell: Wer zum Beispiel Vermögen hinterzieht, kann weder die ausländische Quellensteuer noch die Verrechnungssteuer zurückfordern. Mit 35 Prozent ist Letztere oft höher als die Einkommenssteuer auf den Erträgen. Auch der Abzug für die Bankspesen und die Kosten für die Vermögensverwaltung fallen weg. Das drückt auf die Rendite.
Keine AHV. Schwarzgeld entsteht oft über Schwarzarbeit. Dabei schaden sich Arbeitnehmer nicht zuletzt selber, da weder AHV- noch Pensionskassenbeiträge eingezahlt werden.
Ausdrücklicher Hinweis. Eine Deklaration der bisher nicht versteuerten Vermögenswerte in der Steuererklärung reicht nicht, um die Verhältnisse zu legalisieren. Das Steueramt muss ausdrücklich auf die Selbstanzeige hingewiesen werden.
Schriftlich. Die Selbstanzeige ist an keine besondere Form gebunden. Man kann also einen Brief schreiben oder persönlich aufs Steueramt gehen. Mit einer schriftlichen Selbstanzeige ist aber sichergestellt, dass sie später belegt werden kann. Am allersichersten geht das mit einem separaten eingeschriebenen Brief.
Bevor einem das Steueramt auf die Schliche kommt. Eine Busse entfällt bei einer Selbstanzeige nur, wenn die Steuerbehörde noch nichts von der Hinterziehung wusste. Kommt das Steueramt selbst darauf, sind nicht nur Nachsteuern und Verzugszinsen der letzten zehn Jahre geschuldet. Hinzu kommt eine Busse, die meist der hinterzogenen Steuer entspricht oder sogar höher ist. Noch teurer wird es, wenn zusätzlich Urkunden gefälscht wurden. Das ist Steuerbetrug und kann mit Gefängnis bestraft werden.
Geerbtes Schwarzgeld. Erben von Schwarzgeld können von einer noch vorteilhafteren Steueramnestie profitieren. Im Gegensatz zur Selbstanzeige bei eigenem Schwarzgeld werden Nachsteuern und Verzugszinsen nur für drei und nicht für zehn Jahre rückwirkend erhoben. Auch eine Busse entfällt. Die Anzeige muss aber erfolgen, sobald die Erben das Inventar erstellt haben.
Ins Ausland und zurück. Kehren Auswanderer in die Schweiz zurück, ist dies eine gute Gelegenheit, bezüglich allfälligen Schwarzgeldes von einer stillen Steueramnestie zu profitieren. Sie deklarieren nach dem Zuzug einfach ihr vollständiges Vermögen. Waren sie mehrere Jahre weg und ist der Vermögensanstieg nicht unverhältnismässig hoch, dürften die Steuerbehörden keine Fragen stellen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie in den Jahren im Ausland in der Schweiz nicht wegen Liegenschaftenbesitzes eine Steuererklärung einreichen mussten.
Verbrauchen. Über die Jahre lässt sich Schwarzgeld auch verbrauchen. Allerdings sollte der Lebensstil die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht massiv übersteigen. Denn die Steuerbeamten überprüfen die Plausibilität. Beispielsweise ist es kaum glaubwürdig, dass jemand mit einem Einkommen von 150 000 Franken in einem Jahr einen Vermögenszuwachs von ebenfalls 150 000 Franken erzielt. Wenn es nicht erklärbare Zu- oder Abnahmen beim Vermögen gibt, werden Steuerbeamte Rückfragen stellen und Aktenauflagen machen. Das heisst, Steuerpflichtige müssen konkret aufzeigen, wie die unerklärlichen Vermögenszunahmen oder -abnahmen möglich wurden.
Verjährung. Die Verjährungsfrist von Schwarzgeld dauert zehn Jahre. Wer im Jahr 2001 einen Betrag von 100 000 Franken verdient und nicht in der Steuererklärung angegeben hat, kann damit rechnen, dass diese Tat im Jahr 2012 verjährt ist. Das heisst, dass dafür keine Einkommenssteuer mehr fällig wird. Die Vermögenssteuer für die folgenden Jahre ab 2002 allerdings würde nachträglich noch fällig wie auch die Einkommenssteuer auf den Vermögenserträgen in diesen Jahren. Also beispielsweise auf Zinseinkommen und Dividendenerträgen, die mit dem Vermögen in diesen Jahren erzielt wurden.