Für Selbständigerwerbende ist die Altersvorsorge weitgehend freiwillig. Sie sind lediglich AHV-, IV- und EO-beitragspflichtig. Zusätzlich vorsorgen können die Unternehmer entweder im Rahmen der Säule 3a – hier ist aber der Maximalbeitrag auf 31 824 Franken pro Jahr begrenzt –, oder sie können sich einer Pensionskasse anschliessen. Selbständigerwerbenden ohne Personal stehen dafür die Lösungen ihres Berufsverbands offen. Wer selber Personal beschäftigt, kann sich bei einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung eigener Wahl versichern.
Der Anschluss an eine Pensionskasse ermöglicht den Selbständigerwerbenden Einkäufe in die berufliche Vorsorge. So können sie die Beitragslücken schliessen, die oft am Beginn der Selbständigkeit entstehen. Denn gerade in der Gründungs- und Aufbauphase werden die vorhandenen Mittel meist in den Betrieb und nicht in die Altersvorsorge investiert. Selbständigerwerbende, die ihr Einkaufspotenzial nützen, bessern nicht nur ihre Vorsorge auf. Sie sparen auch Steuern. Denn die Einkäufe in die berufliche Vorsorge können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Neuerdings eröffnen Einkäufe in die berufliche Vorsorge weiteres Sparpotenzial. Selbständigerwerbende können diese von ihrem AHV-pflichtigen Einkommen abziehen. Nach einem aktuellen Bundesgerichtsurteil reduziert sich das AHV-pflichtige Einkommen um 50 Prozent der Einkaufssumme. Bei einem Einkauf von 100 000 Franken vermindert sich so das AHV-pflichtige Einkommen eines Versicherten um 50 000 Franken. Damit erspart er sich 9,5 Prozent seiner AHV-Beiträge auf 50 000 Franken. Dies entspricht 4750 Franken oder, auf den gesamten Einkaufsbetrag berechnet, beinahe 5 Prozent.
Diese neue Praxis gilt für alle Beitragsjahre, die noch nicht rechtskräftig verfügt wurden. Aus den Zahlen, welche die Steuerverwaltungen den AHV-Ausgleichskassen melden, gehen Pensionskasseneinkäufe nicht hervor. Deshalb lohnt es sich für Selbständigerwerbende, künftig ihre AHV-Beitrags-Verfügungen genau unter die Lupe zu nehmen.
Martin Wechsler,
BILANZ-Vorsorgeexperte