Geht es um die Erbschaftssteuer, erhitzen sich die Gemüter, und die Geister scheiden sich. Für die einen ist sie des Teufels und für die anderen die gerechteste Steuer überhaupt. BILANZ zeigt mit ihren Spartipps, wie man mit der Erbschaftssteuer optimal umgeht.

Spartipp 1:
Nachlass umsichtig planen

Erbschaften können sich ganz schön bezahlt machen – für den Staat. Er kassiert unter Umständen bis zu 50 Prozent und mehr vom erhaltenen Vermögen. Insgesamt fliesst pro Jahr rund eine Milliarde Franken in die Kantonskassen. Insbesondere weniger nahe Verwandte oder nicht verwandte Erben werden unverblümt zur Kasse gebeten. Und dies mit horrenden Differenzen von Kanton zu Kanton. Wer im Kanton Genf sein Vermögen seiner Partnerin vermacht, wird vom Fiskus mit über 530 000 Franken geschröpft – pro Million wohlverstanden. In Zug liefert die Erbin rund 142 000 Franken ab, im Kanton Schwyz nichts. Im Luzernischen sind Schenkungen unter bestimmten Bedingungen steuerfrei, während sie in allen übrigen Kantonen wie Erbschaften besteuert werden.

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Hohe Erbschaftssteuern können vermieden werden. Für die Mehrzahl der Nachlässe sind diese ohnehin kein Problem. Rund drei Viertel aller Erbschaften gehen an die nächsten Verwandten, an den überlebenden Ehepartner also, der vom Fiskus in allen Kantonen (ab 2008 auch im Jura) verschont wird. Und sie gehen an die Nachkommen, die in den meisten Kantonen ebenfalls nichts abliefern müssen.

Alle anderen müssen in den meisten Kantonen für eine Erbschaft zahlen. Für sie ist die Nachlassplanung ein absolutes Muss. Nur so lassen sich die Erbschaftssteuern optimieren. Zu Beginn der Nachlassplanung steht die Frage: Was will ich überhaupt? Es gilt, vorab einen Vermögens- und Familienstatus zu erstellen. Wie ist das Vermögen verteilt? Besitze ich vor allem Wertpapiere oder Liegenschaften, und wo befinden sich diese? Wer soll begünstigt werden: die Partnerin, die Kinder oder etwa das Patenkind? Soll ich ein Testament aufsetzen oder gar einen Erbvertrag abschliessen, wenn ich meine Konkubinatspartnerin begünstigen will?

Allgemein gilt:
– Ehepaare können einen Ehevertrag und, bei komplizierten Verhältnissen, zusätzlich einen Erbvertrag schliessen. Mit diesem können sie einander den ganzen Vorschlag – das während der Ehe erarbeitete Vermögen – zuweisen und sich so maximal absichern. Ins Erbe geht dann nur das jeweilige Eigengut, das zur Hälfte dem Ehepartner und zur anderen Hälfte den Kindern zufällt.

– Einen Erbvertrag sollten unverheiratete Paare abschliessen, in dem sie sich gegenseitig begünstigen. Dasselbe gilt für Ehepaare von Patchworkfamilien, die sich maximal absichern wollen. Dies ist besonders wichtig, wenn beide Partner Kinder aus erster Ehe mitbringen oder keine haben. Zu beachten ist nämlich, dass die Pflichtteile vorhandener Kinder oder der Eltern nicht umgangen werden können. Der Nachteil des Erbvertrags: Er kann nur im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst werden.

– Ein Testament ist im Speziellen angebracht, wenn zum Beispiel einem Patenkind ein Sondervermögen vermacht werden soll. Das kann ein Schmuckstück oder ein antikes Gemälde sein, aber auch ein Wertschriftendepot. Das Testament muss handschriftlich, datiert und unterzeichnet sein, kann aber auch öffentlich beurkundet werden. Es ist jederzeit widerrufbar.

Spartipp 2:
Liegenschaften bieten viele Möglichkeiten

Liegenschaften werden im Gegensatz zu den anderen Vermögensbestandteilen an ihrem Standort besteuert. Liegt das Haus in Schwyz, so kann es dem Konkubinatspartner steuerfrei vererbt werden. Auch Nid- und Obwalden sowie Zug verrechnen dem Konkubinatspartner – unter der Voraussetzung einer längeren Partnerschaft – keine Steuern. In allen anderen Kantonen werden beim Tod des Eigentümers hohe Erbschaftssteuern fällig, die nur schwer umgangen werden können. Deshalb ist es unabdingbar, schon beim Kauf einer Liegenschaft an den späteren Übergang zu denken. Liegt die Immobilie in einem anderen Kanton, ist die Höhe der Steuern ausschlaggebend. Sind die Steuersätze im Wohnsitzkanton höher als jene im Liegenschaftskanton, sollte sie mit kleinstmöglicher Schuldenlast geschenkt werden. Umgekehrt wäre das Haus mit Hypotheken so zu belasten, dass die Differenz zwischen der Hypothek und dem Verkehrs- respektive dem Schätzwert möglichst gering ist – je höher die kantonale Steuerbelastung, desto geringer die Differenz. Bei einer Schenkung zu Lebzeiten, so das Fazit, lassen sich Steuern markant minimieren. Vorteile für Immobilien bietet der Kanton Bern, der die Häuser nur zum amtlichen Wert besteuert, der tiefer als der Verkehrswert ist. Sind Liegenschaften in verschiedenen Kantonen vorhanden, so ist es unabdingbar, jede einzelne separat zu beurteilen.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, dem Partner das Haus zu einem Vorzugspreis zu verkaufen, der aber nicht zu tief sein darf. Sonst vermuten die Behörden eine Steuerumgehung. Statt hoher Erbschaftssteuern fallen auf diese Art nur die tieferen Grundstücksteuern an (Gewinn- und Handänderungssteuern). Zugleich kann der Kauf über ein zinsloses Darlehen abgewickelt werden, das später erlassen wird. Erst ab diesem Zeitpunkt wird die Schenkungssteuer fällig. Dies hat zwei Vorteile: Dem Beschenkten fällt die Wertsteigerung der Liegenschaft steuerfrei zu, und die Steuer wird erst viel später fällig.

Spartipp 3:
Vererbung einer Liegenschaft mit einer Versicherung kombinieren

Werner Meier (75) besitzt eine Liegenschaft im Waadtland. Er möchte sie seiner Lebenspartnerin (65) übertragen. In der Waadt fallen aber hohe Schenkungssteuern von 25 Prozent an. Meier könnte nun die Liegenschaft per Testament seiner Partnerin vermachen und zugleich eine Todesfallversicherung zu ihren Gunsten in der Höhe der Erbschaftssteuern abschliessen. Die Vorteile dieser Lösung liegen auf der Hand: Die Todesfallversicherung fällt nicht in die Erbschaft, selbst wenn pflichtteilsberechtigte Erben da sind. Für die Erbin fallen netto markant weniger Steuern an. Falls die Partnerschaft in die Brüche geht, kann das Testament jederzeit widerrufen werden.

Spartipp 4:
AG oder GmbH gründen

Ein Haus in der Provence, eine Villa in Miami, ein Strandhaus auf Mallorca – wer träumt nicht davon, sein goldenes Alter im warmen Süden zu verbringen? Geht es dann ans Erben, ist der Spass vorbei. In Spanien oder in den USA erklimmen die Abgaben schnell einmal die 40-Prozent-Marke – Ehepartner und Nachkommen eingeschlossen. Geht es um eine sehr teure Anlage, sollte eine Direktinvestition vermieden werden. Der Kauf des Hauses wäre in solchen Fällen über eine juristische Person abzuwickeln. Stirbt der Eigentümer, ändert sich an den Besitzverhältnissen nichts. Die AG ist und bleibt Eigentümerin. Die Übertragung der Aktien oder GmbH-Anteile hingegen wird nach schweizerischem Recht vorgenommen – sie bleibt im Falle der Ehegatten und Nachkommen steuerfrei.

Spartipp 5:
Erbvorbezug kann gross einschenken

Schweizer Rentner haben es gut. Sie verfügen über mehr Vermögen denn je: 400 000 Franken im Durchschnitt. Sie können selbst nach der Pensionierung Geld auf die Seite legen. Ein durchschnittlicher Rentnerhaushalt in der Schweiz verfügt gemäss einer Studie der Hochschule Winterthur über ein steuerbares Einkommen von 44 000 Franken, braucht 30 000 und legt pro Jahr 14 000 Franken auf die Seite. Von Entsparen keine Spur. Deshalb ist es nahe liegend, einen Teil des Vermögens schon zu Lebzeiten weiterzugeben. Die Jungen dagegen stehen meist am Anfang ihres Berufslebens und des Vermögensaufbaus. In den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Waadt, Graubünden und Neuenburg zahlen auch die Kinder Steuern auf einen Erbvorbezug, andere Verwandte gar in allen Kantonen. Dennoch lohnen sich Vorbezüge auch in diesen Fällen, und zwar vorab dann, wenn ein Vermögen mit einem hohen Wertsteigerungspotenzial geschenkt wird. Eine Liegenschaft an bester Lage, ein Depot mit Wachstumsaktien, eine Sammlung moderner Kunst können in zehn Jahren ohne weiteres markant an Wert zulegen, der sich damit im Vermögen des Beschenkten niederschlägt. Die Schenkungssteuer hingegen wird auf dem aktuell tieferen Wert erhoben. Ein willkommener Nebeneffekt besteht darin, dass beim Schenkenden weniger Vermögenssteuern anfallen.

Spartipp 6:
Stiefkinder zu Erben machen

Rund die Hälfte aller Ehen wird geschieden. Und dies oft, wenn die Kinder noch sehr klein sind. Der Stiefelternteil, meist der Vater, entwickelt in nicht wenigen Fällen eine engere Beziehung zu den Stiefkindern als der biologische Vater. So kann auch das Bedürfnis entstehen, dem Stiefkind ein Erbe zukommen zu lassen. Dies ist in vielen Kantonen nicht einfach, da sie Stiefkinder anders als leiblichen Nachwuchs behandeln. Steuerbefreit sind die sogenannt sozialen Kinder nur in den Kantonen Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Schaffhausen, Schwyz, Nid- und Obwalden, St. Gallen und Zug. Hat der Stiefvater den Wohnsitz zur Zeit seines Todes in einem anderen Kanton, so muss das Stiefkind wie ein Nichtverwandter zahlen. Dies kann mit einem einfachen Trick umgangen werden, falls die Eltern verheiratet sind. Der Stiefvater setzt die Mutter als Erbin ein – mit der Verpflichtung, das Vermögen dem Sohn auszuzahlen. Diese Konstruktion ist mit einem Erbverzichtsvertrag ohne weiteres möglich. Aber Achtung: Pflichtteile der Eltern des Stiefvaters sind dabei zu beachten.

Spartipp 7:
Mit Versicherungen jonglieren

Soll eine erbschaftssteuerpflichtige Person bedacht werden, dann sind Versicherungen der optimale Weg zu einer tieferen Belastung. Am günstigsten ist die reine Todesfallrisikoversicherung. Der Versicherungsnehmer kann dabei einen Begünstigten bezeichnen, dem das Kapital direkt ausbezahlt wird. Es fällt nicht in die Erbmasse. Seit 2001 werden diese Auszahlungen in allen Kantonen als Einkommen versteuert – in der Regel zu einem privilegierten Satz. Aber auch Lebensversicherungen mit Rückkaufswert können als Erbschaftsteuer-Sparvehikel eingesetzt werden. Diese gemischten Versicherungen mit einem Risiko- und einem Sparteil werden lediglich mit dem Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Todes in die Berechnung der Pflichtteile der Erben einbezogen. Die Differenz der Todesfallsumme fliesst dem Begünstigten zu.

Spartipp 8:
Versicherung für die Partnerin abschliessen

Urs Felber und Monique Graf wohnen seit Jahren zusammen. Im Konkubinatsvertrag steht unter anderem, dass Urs seiner Partnerin monatlich 1500 Franken für die Haushaltführung zahlt. Sie einigen sich, dass diese Zahlung über eine gemischte Lebensversicherung mit einer Jahresprämie von 18 000 Franken und einer Laufzeit von 20 Jahren abgegolten wird. Die Offerte der Versicherung lautet: Todesfallsumme von 375 000 Franken und nicht garantierte Überschussanteile von 153 000 Franken. Mit 62 Jahren soll Monique demnach 528 000 Franken ausbezahlt erhalten. Unter diesen Prämissen rentiert die Police mit netto 3,7 Prozent nach Steuern, da bei der Auszahlung keine Besteuerung erfolgt. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent müsste eine vergleichbare Anlage eine Rendite von 5,3 Prozent bringen.

Spartipp 9:
Erbschaft splitten

Onkel Hans Huber möchte seiner Nichte Sandra eine Erbschaft von 400 000 Franken vermachen. Er wohnt im Kanton Zürich, Sandra in Wagenhausen ZG. Die Erbschaftssteuer fällt am Wohnsitz von Huber an, in Zürich also. Sandra muss den Zürcher Steuerbehörden für die 400 000 Franken rund ein Viertel der Erbschaft abliefern, nämlich 104 400 Franken. Das ärgert sie, da sie im eigenen Kanton deutlich weniger abzuliefern hätte. Teilte Huber das Erbe per Testament je zur Hälfte auf Sandra und ihren Ehemann auf, so könnte sie rund 20 000 Franken an Steuern sparen, weil der Steuerfreibetrag doppelt anfiele. Wäre Huber vor seinem Tod in den nahen Kanton Schwyz gezogen, dürfte Sandra sich an den ganzen 400 000 Franken freuen. Aber Achtung: Weil der Ehemann von Sandra als Nichtverwandter besteuert wird, könnte die Steuerersparnis beim Splitten wegen der Progression tiefer aus- oder gar wegfallen.

Spartipp 10:
Geld an die Enkel weitergeben

Dieses notorische Problem harrt bislang einer Lösung. Bis die Grosseltern sterben, sind sie vielleicht neunzig, und ihre Kinder – meist gut gestellt – haben das Pensionsalter schon erreicht. Im Kanton Zürich gehörten von den rund 235 Milliarden Franken Vermögen, die im Jahr 2003 versteuert wurden, 53 Prozent den über 64-Jährigen. Nur noch 20 Prozent der Erben sind jünger als 40, im Jahr 2020 werden zwei Drittel über 55 Jahre alt sein. Deshalb drängt sich für die Grosseltern auf, die Enkel als Erben einzusetzen, mithin eine
Generation beim Erben zu überspringen. Laut einer Studie des Berner Büros Bass gehen bislang nur drei Prozent der jährlichen Erbschaftssumme von rund 30 Milliarden Franken direkt an die Enkel. Auch hier sind die Vorteile enorm. Die Grosseltern könnten ihre hohen Vermögen abbauen, die Progression sinkt. Die ohnehin betuchten Eltern müssen beim Erbfall nicht noch höhere Vermögen versteuern, und die Enkel können rechtzeitig mit dem Bau des schon lange ersehnten Eigenheims beginnen oder den Grundstein für ein eigenes Vermögen bilden. Steuern fallen so keine an. Einschränkung: Der Pflichtteil der Eltern muss gewahrt bleiben. Aber Achtung: Allein wegen der teuerersparnis bei den Grosseltern lohnt sich der Vermögensübergang an die Enkel nicht. Immer mehr Kantone schaffen die Progression bei den Vermögenssteuern ab.

Spartipp 11:
Nutzniessung bricht Progression

Oft wird Nutzniessung am Eigenheim der Eltern vereinbart. Aber auch an Wertschriften kann eine solche vereinbart werden. Der überlebende Ehegatte hat laut Gesetz Anrecht auf die Hälfte der Erbschaft sowie die Nutzniessung am Eigenheim. Das Recht kann aber auch zu Lebzeiten auf die Erben übertragen oder einer anderen Person geschenkt werden. Dabei gilt, dass der Nutzniesser weiterhin die Schuldenzinsen und den Unterhalt abziehen kann. Im Gegenzug muss er sich den Eigenmietwert anrechnen lassen. Je jünger der Nutzniesser, desto grösser ist der Steuerspareffekt beim Erben respektive beim Beschenkten. Von dieser Möglichkeit können Konkubinatspartner profitieren, indem sie die Nutzniessung in möglichst jungen Jahren vereinbaren. Sie können so bis zu 70 Prozent Steuern einsparen. Bei einem Steuerwert von einer Million würden im Kanton Zürich bei einem Nichtverwandten 360 000 Franken Schenkungssteuer fällig. Bei einer Nutzniessung durch einen 60-Jährigen beliefe sich der Betrag auf lediglich 142 000 Franken.

Spartipp 12:
Vor- und Nacherbeneinsetzung will gut überlegt sein

Geschwister, die sich gegenseitig begünstigen wollen, und kinderlose Ehepaare nutzen diese, aber auch Konkubinatspartner, bei denen der finanziell besser Gestellte eigene Nachkommen hat, greifen gern zur Vor- und Nacherbeneinsetzung. Die Partner können aber auch einen Erbvertrag abschliessen, wonach die Kinder das Vermögen erhalten, das nach dem Tod des überlebenden Gatten übrig bleibt. Bei der Vor- oder Nacherbenseinsetzung sind verschiedene Fälle denkbar. Der Nacherbe wird per Testament bedacht, das allerdings jederzeit widerrufen werden kann. Nacherben können Onkel, Tanten, Nichten, Neffen oder karitative Institutionen sein. Die Besteuerung erfolgt nach der Verwandtschaftsbeziehung zum ersten Erblasser. Eine allfällige Verletzung von Pflichtteilen kann von den berechtigten Erben beim zuständigen Gericht angefochten werden. Steuerlich hat der Fall – je nach Kanton – unterschiedliche Auswirkungen. Bei den einen erfolgt eine einfache Besteuerung. Der Vorerbe zahlt seine Erbschaftssteuer voll, der Nacherbe nur noch die Differenz. Andere Kantone behandeln den Nacherben wie bei der Nutzniessung. Das Erbteil des Vorerben, das nur beschränkt verfügbar ist, wird kapitalisiert. Nur dieses ist steuerpflichtig. Die meisten Steuerbehörden besteuern beide Erbschaften voll und damit doppelt, obwohl das Bundesgericht diese Praxis als nicht gesetzeskonform gegeisselt hat.

Spartipp 13:
Steuerfalle USA umgehen

Gefahr droht nicht nur von den Hochsteuerkantonen von Genf bis Basel-Stadt. Auch die USA langen gleich doppelt zu: Der Bund und einige Gliedstaaten erheben Erbschaftssteuern auf dem Vermögen von Ausländern, das in den USA lagert. Dazu gehören auch Wertpapiere, die bei einer ausländischen Bank deponiert sind. Erfasst werden Grundstücke, Beteiligungen, Wertschriften von US-Unternehmen und Kunstgegenstände. Wertschriften amerikanischer Firmen werden auch dann besteuert, wenn sie durch Banken ausserhalb der Vereinigten Staaten verwaltet werden. Das amerikanische Erbschaftssteuergesetz ist weltweit anwendbar. Auch hier gilt das Gleiche wie bei den Liegenschaften im Ausland. Werden die Vermögenswerte nicht privat, sondern von einer juristischen Person gehalten, dann entfällt die Steuer. Dies braucht im Fall der USA nicht einmal eine Aktiengesellschaft zu sein, eine Kollektivgesellschaft genügt.

Literatur

Heini Lüthy: Steuern leicht gemacht. Beobachter-Ratgeber, Zürich 2007.
Benno Studer: Testament, Erbschaft. Beobachter-Ratgeber, Zürich 2005.
Thomas Fischer, Werner Räber: Persönliche Steuer- und Vorsorgeplanung. Cosmos Verlag, 4. Auflage.