Auf Dividenden sind künftig gesamthaft weniger Abgaben zu entrichten als auf dem Lohn. Die AHV will nun eine zu forsche Steuerplanung verhindern.
Schon heute werden in insgesamt 19 Kantonen auf Dividendeneinkünften Steuerrabatte gewährt. Am 1. Januar 2009 tritt der erste Teil der Unternehmenssteuerreform II in Kraft: Dividenden werden auch bei der direkten Bundessteuer um 40 Prozent entlastet (siehe auch BILANZ 6/2008: «Warten lohnt sich»).
Bis anhin versuchten KMU-Inhaber, der wirtschaftlichen Doppelbelastung des Unternehmensgewinns mit möglichst hohen Lohnbezügen zu entgehen. Eine solche Strategie dürfte in Zukunft in nicht wenigen Fällen ins Gegenteil umschlagen. Denn in einigen Kantonen wird ab 2009 die Gesamtbelastung an Steuern und AHV-Beiträgen bei Lohnbezügen höher sein als bei Dividendenausschüttungen.
Allerdings muss jeder Einzelfall geprüft werden, da die Steuertarife sowie die auf Dividenden gewährten Rabatte stark variieren. Am meisten Vorteile bringt die Dividendenstrategie in den klassischen Tiefsteuerkantonen Nidwalden, Obwalden, Schwyz und Zug sowie in Kantonen mit relativ tiefer Gewinn- und eher hoher Einkommenssteuer bei gleichzeitig grosszügigem Steuerrabatt auf Dividenden, zum Beispiel im Aargau, in Luzern oder Uri.
Die AHV befürchtet nun Einnahmenausfälle, weil lediglich die Löhne, nicht aber die Dividenden beitragspflichtig sind. Mit Rückendeckung des Bundesgerichts nehmen sich deshalb die AHV-Behörden das Recht heraus, unter gewissen Voraussetzungen ausgeschüttete Dividenden zum massgebenden Lohn hinzuzurechnen. Die entsprechenden Kriterien sind vom Bundesamt für Sozialversicherungen kürzlich in einem Merkblatt publiziert worden. Eine extrem aggressive Strategie, die zukünftig auf Lohnzahlungen überhaupt verzichtet, ist damit von vornherein zum Scheitern verurteilt. Verlangt wird von der AHV in erster Linie, dass dem Geschäftsinhaber ein branchenübliches Gehalt bezahlt wird. Aus der langjährigen Praxis im Kanton Nidwalden weiss man, dass das Mindestsalär 120 000 Franken betragen muss, bevor Dividenden von der AHV überhaupt als solche anerkannt werden.