Wohnsitzwechsel von Hochverdienern werden in den Medien oft gross ausgeschlachtet und zumeist negativ kommentiert. Dies, obwohl die Niederlassungsfreiheit ein verfassungsmässiges Recht aller Bürger ist. Aus dem linken Politlager wird auch immer wieder der Ruf nach einer schweizweiten Harmonisierung der Steuertarife laut. Eine solche materielle Steuerharmonisierung würde jedoch ein Eigengoal bedeuten. Eine Angleichung der Steuertarife würde unweigerlich zu einer landesweiten Steuererhöhung führen, weil das Verantwortungsbewusstsein für einen haushälterischen Umgang mit den Einnahmen dann entfiele.

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Nicht umsonst ist die Steuerbelastung im europäischen Umfeld durchwegs höher als in der Schweiz. Dass im Steuerwettbewerb nicht alle Gemeinwesen die gleichen Chancen haben, versteht sich, doch wird hier über den interkommunalen und interkantonalen Finanzausgleich bereits ein Ausgleich geschaffen.

Unbestritten ist, dass mit einem Wohnsitzwechsel unter Umständen einiges an Steuern gespart werden kann. Je höher steuerbares Einkommen und Vermögen sind, desto höher ist auch die Steuerersparnis. Je nach Kanton ist die Steuerersparnis jedoch auch bei «normalen» Einkommen beachtlich. Mir sind aber zumindest aus meinem Kundenkreis nur sehr wenige Fälle bekannt, wo allein wegen der Steuerersparnis der Wohnsitz verlegt worden ist. Im Gegenteil, viele, auch gutbetuchte Steuerzahler verzichten bewusst auf einen Wohnsitzwechsel, da ihnen aus persönlichen Motiven der jetzige Wohnsitz lieber ist. Auch würde oft die mögliche Ersparnis durch die höheren Mieten oder Liegenschaftspreise in den bekannten Steuerparadiesen wieder aufgefressen. Wenn Sie aber ohnehin einen Wohnsitzwechsel planen oder zum Beispiel wegen eines Stellenwechsels planen müssen, dann ist es meines Erachtens nur legitim, wenn Sie gleichzeitig versuchen, Ihre Steuerbelastung zu optimieren.

Auf den Webseiten der kantonalen Steuerverwaltungen können Sie die Steuervergleiche für Einkommen und Vermögen anstellen. Beachten Sie aber, dass Einkommen aus Liegenschaften und der entsprechende Vermögenssteuerwert immer am Ort der gelegenen Sache zu versteuern sind. Zusätzlich erheben zahlreiche Kantone eine spezielle Liegenschaftssteuer. Selbstständigerwerbende müssen berücksichtigen, dass das Einkommen aus der Einzelfirma vollumfänglich am Geschäftssitz besteuert wird. Für einen echten Vergleich sind von Fall zu Fall auch andere Steuern einzubeziehen, was die Sache erheblich erschwert. Ich denke an die Handänderungs- sowie Grundstückgewinnsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer und insbesondere die Steuern auf der Auszahlung von Vorsorgekapital aus der Pensionskasse oder der Säule 3a. Wenn Sie sich schliesslich für einen Wohnsitzwechsel entschieden haben, bleibt für Sie die Frage, welcher Zeitpunkt aus steuerlicher Sicht am günstigsten für den Umzug ist.

Als Grundsatz gilt: Hat der neue Wohnort eine tiefere Steuerbelastung als der alte, dann ist der Umzug vor Ende Jahr vorteilhaft. Ist die Steuersituation dagegen umgekehrt, dann lohnt es sich, den Umzug ins nächste Jahr zu verschieben. Bei einem Kantonswechsel liegt das Besteuerungsrecht nämlich für das ganze laufende Jahr bei jenem Kanton, in dem der Steuerpflichtige Ende Jahr seinen Wohnsitz hat, wobei Scheindomizile selbstverständlich nicht als Wohnsitz gelten. Ziehen Sie in eine andere Gemeinde im selben Kanton, gilt meist das gleiche Prinzip. Die vier Kantone Glarus, Nid- und Obwalden sowie Zürich stellen jedoch interkommunal auf den Stichtag 1. Januar ab, sodass in diesen Fällen andere Grundsätze gelten.

Und für viele vielleicht eine Enttäuschung: Die als Ebner-Trick bekannt gewordene, völlig legale Möglichkeit, mit einem gezielten Wohnsitzwechsel gewisse Einkommensbestandteile in eine steuerliche Bemessungslücke fallen zu lassen, gehört seit 2003 gesamtschweizerisch der Vergangenheit an. Bei der heute in allen Kantonen angewandten Gegenwartsbemessung sind Steuer- und Bemessungsperiode identisch, Zwischenveranlagungen wegen Wohnsitzwechsels oder beruflicher Veränderung gibt es nicht mehr, was die Planungsmöglichkeiten erheblich einschränkt.

Der Stichtag 31. Dezember gilt jedoch nicht in allen Fällen von Kantonswechseln. Bei Kapitalauszahlungen aus Vorsorgewerken besteuert der Wohnsitzkanton im Zeitpunkt der Fälligkeit. Bei PK-Auszahlungen wird die Steuer mit vollständiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, weshalb in solchen Fällen rechtzeitig vorher gezügelt werden muss, sei es in einen anderen Kanton oder sogar ins Ausland.

Werner A. Räber, BILANZ-Steuerexperte, geschäftsführender Partner der Dr. Thomas Fischer & Partner AG, Baar-Sihlbrugg, www.dr-fischer-partner.ch