Die Schweiz kennt als eines von wenigen Ländern eine Vermögenssteuer, die von den Kantonen erhoben wird. Zu Unrecht, denn mit der Vermögenssteuer wird etwas besteuert, das in der Regel bereits einmal oder auch mehrmals (zum Beispiel Dividendenerträge) der Einkommenssteuer unterlag. Für die grosse Mehrheit der Steuerpflichtigen ist die Vermögenssteuer jedoch kein Thema, was wohl auch der Grund dafür ist, weshalb in den Kantonen die politische Diskussion über die Vermögenssteuer eher verhalten geführt wird. Dies sollte sich allerdings ändern, denn im interkantonalen wie auch im internationalen Standortwettbewerb ist die Vermögenssteuerfrage durchaus von Bedeutung.
Die Vermögenssteuer ist noch mehr als die direkte Bundessteuer eine reine Reichtumssteuer: 10 Prozent der Steuerpflichtigen leisten rund 90 Prozent des Vermögenssteuerertrages, der rund 8,4 Prozent der Gesamtsteuererträge der Kantone und Gemeinden ausmacht. Auf Grund der grosszügigen Sozialabzüge, den unter dem Marktwert liegenden Steuerwerten von Liegenschaften sowie den nicht erfassten Geldern der Pensionskasse und der Säule 3a ist hingegen bei einem Grossteil der Steuerpflichtigen kein steuerbares Vermögen vorhanden. Dafür wird die von der Vermögenssteuer betroffene Minderheit zum Teil gewaltig zur Kasse gebeten. Bei Vermögensanlagen mit geringem Ertrag – darunter viele Familienaktiengesellschaften, derzeit jedoch auch Obligationenanlagen – reichen die erwirtschafteten Erträge nicht aus, um neben der Einkommenssteuer auf dem Ertrag auch noch die Vermögenssteuer zu begleichen, sofern der entsprechende Kanton, wie zum Beispiel Luzern, die Vermögenssteuer nicht im Verhältnis zum Ertrag plafoniert hat.
Als Resultat führt die Vermögenssteuer zu einer Vermögensverminderung, was kaum der Sinn einer Steuer sein kann. Es kommt hinzu, dass die steuerplanerischen Möglichkeiten, der Vermögenssteuer ganz oder teilweise zu entgehen, leider sehr beschränkt, aber, wie nachstehend aufgezeigt, doch vorhanden sind. Nicht zu empfehlen ist dagegen die ab und zu anzutreffende Variante, weisses Vermögen in steuerlich schwarzes Geld umzuwandeln, da die Steuereinsparung dabei meist geringer ist als der Verlust an Verrechnungssteuer oder die ausländische Quellensteuer.
Bei der Belastung des steuerbaren Vermögens sind die kantonalen Unterschiede erheblich. Die föderalistische Vielfalt eröffnet allerdings gleichzeitig die beste Planungsmöglichkeit, nämlich die Wohnsitzwahl. Für Begüterte spielt bei der Wohnsitzwahl die Vermögenssteuer oftmals die entscheidende Rolle, denn ab einer gewissen Vermögenshöhe belastet die Vermögenssteuer meist mehr als die Einkommenssteuer.
Traditionell eine sehr tiefe Vermögenssteuer hat der Kanton Nidwalden. Ein Vermögen von 10 Millionen Franken wird zum Beispiel in der Gemeinde Hergiswil mit 1,57 Promille besteuert. Dort kommt hinzu, dass die Vermögenssteuer auf wesentlichen Firmenbeteiligungen um über 40 Prozent reduziert wird. Ebenfalls sehr günstig ist der Kanton Schwyz, insbesondere die Gemeinden Wollerau (1,95 Promille) und Freienbach (2,02 Promille). Wie der Kanton Nidwalden wendet der Kanton Schwyz bei der Vermögenssteuer keinen progressiven Tarif an. Der Kanton Zug dagegen vermag mit diesen Spitzenreitern nicht mitzuhalten (Stadt Zug 3,92 Promille). Am oberen Ende rangieren die beiden Basel und einige Westschweizer Kantone mit Vermögenssteuerbelastungen zwischen 7 und 9 Promille.
Eine weitere Möglichkeit, von einem günstigeren Vermögenssteuertarif zu profitieren, besteht darin, sein Vermögen am richtigen Ort in Liegenschaften zu investieren. Die Vermögenssteuer ist nämlich bei Liegenschaften nicht am Wohnsitz des Steuerpflichtigen, sondern am Lageort geschuldet. Überdies ist bei Liegenschaften der in der Regel tiefere Steuerwert und nicht der Marktwert massgebend. Der häufig nicht gewünschte Umzug kann mit dieser Variante vermieden werden. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass in der Steuerausscheidung die Schulden entsprechend dem Wert der verschiedenen Aktiven auf die beteiligten Kantone verteilt werden.
Vermögen kann dem Fiskus auch mit Nachzahlungen in die Pensionskasse entzogen werden, soweit diese reglementarisch möglich sind. Vermögen, das in die Pensionskasse eingelegt wird, unterliegt der Vermögenssteuer nicht mehr. Wird das Guthaben später als Rente bezogen, entfällt die Vermögenssteuer auf der Einlage für immer.
Werner A. Räber, BILANZ-Steuerexperte, geschäftsführender Partner der Dr. Thomas Fischer & Partner AG, Baar, www.dr-fischer-partner.ch