Rezession, Umstrukturierung, Besitzerwechsel – die Gründe für einen Jobverlust sind vielfältig. Nicht immer gelingt es den Betroffenen derzeit, sofort wieder eine neue Stelle zu finden. Die monatelange Arbeitslosigkeit zehrt dabei an den finanziellen Reserven. Nicht besser ist es meist, wenn der Schritt in die Selbstständigkeit gewählt wird. Zu Recht stellt sich deshalb mancher die Frage, welche steuerlichen Aspekte bei einem Jobverlust zu beachten sind: Gibt es Steuerklippen, die umschifft werden müssen? Oder besser: Gibt es Steueroptimierungsmöglichkeiten, damit wenigstens die Steuern nicht noch zusätzlich das sonst schon angespannte Budget belasten?

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Das Positive vorweg: Steuerfallen gibt es beim Stellenwechsel oder -verlust keine mehr. Seit Anfang des Jahres wenden sämtliche Kantone das System der einjährigen Gegenwartsbemessung an, das die früher oft problematischen Zwischenveranlagungen nicht mehr kennt. Bei der Gegenwartsbemessung werden die Steuern auf Grund des im gleichen Jahr effektiv erzielten Einkommens entrichtet.

Haben Sie zum Beispiel Ihren Job im August verloren und somit im letzten Jahresdrittel kein Einkommen mehr erwirtschaftet, fällt Ihr steuerbares Einkommen für 2003 entsprechend tiefer aus. Oder endet Ihr Arbeitsverhältnis im Februar 2004 und bleiben Sie für den Rest des Jahres ohne Einkommen, dann greift auch der Fiskus nicht zu. Allerdings sind die Zahlungen der Arbeitslosenkasse wie jedes andere Einkommen zu versteuern.

Im früheren System der Vergangenheitsbemessung wirkte sich ein Jobverlust, zumindest wenn dieser nur von vorübergehender Dauer war, in den meisten Kantonen erst mit zweijähriger Verzögerung auf das steuerbare Einkommen aus. Keinen Lohn und trotzdem hohe Steuern bezahlen, das gibt es heute nicht mehr. Probleme bereiten kann die provisorische Steuerrechnung, die auf Grund der alten Faktoren zugestellt worden ist. Die Steuerämter zeigen sich jedoch entgegenkommend und stellen Ihnen auf begründeten Wunsch hin eine neue, tiefere provisorische Rechnung aus.

Die Gegenwartsbemessung hat aber nicht nur die Steuerfallen eliminiert, sondern konsequenterweise auch die Steuerplanungsmöglichkeiten. Früher konnte durch den Wechsel von der Unselbstständigkeit zur Selbstständigkeit und umgekehrt oder auch durch einen Kantonswechsel eine Zwischenveranlagung provoziert werden. Diese führte zu einer Bemessungslücke. Das war dann interessant, wenn in den letzten zwei Jahren gegenüber der Vorperiode ein deutlich höheres Einkommen erzielt worden war. Bei Einkommenseinbussen wirkte sich die Zwischenveranlagung günstig für die Zukunft aus, da mit ihr ein Wechsel zur Gegenwartsbesteuerung stattfand.

Eine interessante Möglichkeit, den Jobverlust steuerlich zu nutzen, sind Nachzahlungen in die Pensionskasse. Besteht bei Ihnen eine reglementarische Lücke, können Sie auch noch im letzten Arbeitsmonat eine solche Nachzahlung vornehmen. Erfolgt die Überweisung an die Pensionskasse vor Ende Dezember, senken Sie damit bereits Ihre Steuerrechnung 2003. Steht der neue Arbeitgeber am letzten Arbeitstag noch nicht fest, muss Ihr Pensionskassenguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden. Dort bleibt das Geld steuerfrei angelegt, bis Sie einen neuen Arbeitgeber gefunden haben.

Machen Sie sich selbstständig, können Sie das Freizügigkeitsguthaben steuerprivilegiert beziehen und in Ihr Geschäft investieren.

Folgen sich die Nachzahlung in die Pensionskasse und der Bezug allerdings innert weniger Monate, dürfte die Steuerverwaltung die Nachzahlung wegen Steuerumgehung nicht zum Abzug zulassen. Lassen Sie das Freizügigkeitsguthaben deshalb etwas ruhen.

Wird vom Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung ausbezahlt, ist diese in der Regel ganz normal als Einkommen zu versteuern. Anders verhält es sich, wenn Sie bereits 55-jährig sind und der Jobverlust gleichzeitig Frühpensionierung bedeutet. In diesem Fall wird die Abgangsentschädigung reduziert besteuert. Trifft Letzteres nicht zu, bleibt als Steuerplanungsmöglichkeit nur noch der rechtzeitige Wohnsitzwechsel.

Werner A. Räber

BILANZ-Steuerexperte, geschäftsführender Partner der Dr. Thomas Fischer & Partner AG, Baar-Sihlbrugg. www.dr-fischer-partner.ch