Wer hat nicht schon neidisch Berichte über Zeitgenossen gelesen, die es tatsächlich schaffen, kein steuerbares Einkommen auszuweisen und sich trotzdem einen aufwändigen Lebensstil zu leisten! Da ist es nur natürlich, dass der Verdacht aufkommt, es gehe einiges nicht mit rechten Dingen zu. Das hat aber nicht unbedingt etwas mit Zauberei oder gar Schummelei zu tun. Auch Sie könnten zu den Glücklichen zählen, die Jahr für Jahr dem Fiskus durch die Lappen gehen. Denn es gibt verschiedene völlig legale Strategien, wie in der Steuerveranlagung ein steuerbares Einkommen null resultieren kann.
Weltenbummler ohne Steuerdomizil
Der ideale Steuerstatus ist derjenige des Weltenbummlers. Dieser meldet sich in der Schweiz mit der Absicht ab, der Heimat für mindestens einige Jahre fernzubleiben. Mit dem Wegzugsdatum hört in der Schweiz die Steuerpflicht grundsätzlich auf. Solange der Weltenbummler im Ausland keinen neuen Wohnsitz begründet, bezahlt er auf seinem beweglichen Vermögen weder Einkommens- noch Vermögenssteuern.
Um allerdings die Schweizer Behörden nicht von vornherein stutzig zu machen, empfiehlt sich eine langfristig erfolgversprechendere Variante: Nehmen Sie in einem geeigneten ausländischen Staat, zum Beispiel Gibraltar, Wohnsitz und melden Sie sich bei dem dortigen Schweizer Konsulat an. Durch das Konsulat erfolgt eine Rückmeldung an die ehemalige Schweizer Wohngemeinde, womit dort ein neuer Wohnsitz aktenkundig und die Entlassung aus der Steuerpflicht besiegelt ist. Am neuen ausländischen Wohnsitz deklarieren Sie gerade so viel Einkommen und Vermögen, um mindestens einen bescheidenen Lebensstandard glaubwürdig erscheinen zu lassen. In der Schweiz sollten Sie sich jedoch nicht zu oft blicken lassen. Von Gesetzes wegen sind ohne Erwerbstätigkeit 90 Tage zulässig, doch sind die Kontrollmöglichkeiten vor allem in den Städten beschränkt.
Nachdem es nicht jedermanns Sache ist, die Heimat nur aus Steuergründen völlig hinter sich zu lassen, finden Steuersparstrategien für die Daheimgebliebenen grosse Beachtung. Wie die folgenden Beispiele zeigen, ist auch für die Sesshaften eine Null in der Steuerveranlagung keine Utopie.
Nachzahlungen in die Pensionskasse
Die einfachste Methode, sein Einkommen zumindest vorübergehend drastisch zu senken, sind Nachzahlungen in die Pensionskasse. Voraussetzung für eine Nachzahlung ist, dass eine reglementarische Lücke besteht und die steuerlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten wird. Die Höhe der zulässigen Nachzahlung gibt Ihnen Ihre Kasse auf Anfrage bekannt.
Sinnvollerweise sollte mit den Nachzahlungen das steuerbare Einkommen allerdings nicht tatsächlich bis auf null gebracht werden, da die Steuerersparnis mit tieferem Einkommen immer geringer wird. Sinkt das steuerbare Einkommen unter 70 000 Franken, ist in den meisten Kantonen die Steuerersparnis geringer als die Jahressteuer, die bei einer späteren Kapitalauszahlung aus der Pensionskasse fällig wird. Es lohnt sich deshalb, die Nachzahlungen auf verschiedene Jahre zu verteilen, da damit die Spitze der Steuerprogression mehrmals gebrochen werden kann.
Unbedingt zu beachten ist, dass inzwischen der Grossteil der Kantone dazu übergegangen ist, Nachzahlungen wegen Steuerumgehung nicht zu akzeptieren, wenn innert drei bis fünf Jahren seit der Nachzahlung ein Kapitalbezug infolge Pensionierung oder Wohneigentumsförderung erfolgt. Die im eigenen Wohnsitzkanton geltenden Rahmenbedingungen sind deshalb vor einer Nachzahlung unbedingt im Detail abzuklären. Steht die Pensionierung bereits kurz vor der Tür, dürfte die Nachzahlung in den meisten Kantonen nur noch zulässig sein, wenn Sie Ihr Altersguthaben als Rente beziehen. Diese Praxis der Kantone ist allerdings höchst fragwürdig und auch bereits in zwei Kantonen, nämlich Aargau und Zürich, von den zuständigen Gerichten als nicht zulässig erklärt worden.
Auf Grund der Krise vieler Pensionskassen werden Sie sich fragen, ob Nachzahlungen heute noch sinnvoll sind. Weist Ihre Kasse eine grössere Unterdeckung auf, ist tatsächlich davon abzuraten. Ansonsten sind Nachzahlungen auch angesichts des gesunkenen Mindestzinses noch interessant, wenn man die Steuerersparnis in die Renditeberechnung einbezieht. Allerdings sollte das eingeschossene Kapital in der Regel nicht jahrzehntelang in der Kasse belassen werden: Unter dem Titel Wohneigentumsförderung können Sie es jederzeit wieder herausnehmen, vorsichtshalber aber erst fünf Jahre nach der letzten Nachzahlung. Kommt wie erwartet der Systemwechsel bei der Eigenmietwertbesteuerung, sind die Mittel in der Pensionskasse gut zwischenparkiert, um dann ab 2009 die Hypothek zu amortisieren.
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Renovationskosten
Eine weitere Möglichkeit, sein steuerbares Einkommen nicht nur um ein paar wenige Tausender zu senken, sind Renovationskosten der eigenen Liegenschaft. Steuerlich wird unterschieden zwischen werterhaltenden Renovationskosten, die vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, und wertvermehrenden Kosten, die als Anlagekosten erst mit der Grundstücksgewinnsteuererklärung beim Verkauf der Liegenschaft geltend zu machen sind.
Wegen der progressiven Abstufung der Einkommenssteuer sollten die Renovationskosten gleich wie die erwähnten Nachzahlungen in die Pensionskasse auf mehrere Jahre verteilt werden. Zu beachten gilt insbesondere, dass ein Negativeinkommen als Resultat sehr hoher Renovationskosten nicht in die nächste Steuerperiode übertragen werden kann. Ein Wermutstropfen bei den Renovationskosten ist allerdings, dass zwar die Steuern sinken, das Geld aber trotzdem weg ist.
Verlustverrechnung Einzelfirma
Zu einer Null in der Steuererklärung kommt in wirtschaftlich schwierigen Zeiten des Öftern auch der Selbstständigerwerbende, allerdings eher unfreiwillig. Nicht nur das Einkommen, sondern auch die Verluste aus Einzelfirma oder Personengesellschaft werden mit den übrigen privaten Einkünften zusammengerechnet. Und ist der Verlust sogar grösser als das übrige Einkommen, kann dieser maximal sieben Jahre vorgetragen werden.
Kommt somit ein Einzelunternehmer oder Personengesellschafter in einem bestimmten Jahr zu einem unerwartet hohen Verlust, kann es deshalb sein, dass er während mehrerer Jahre kein steuerbares Einkommen mehr ausweist, obwohl seine Firma längst wieder Gewinn erwirtschaftet.
Ein Beispiel: Die Einzelfirma A erlitt im Jahre 2002 einen Reinverlust von 600 000 Franken, unter anderem weil der grösste Abnehmer in Konkurs ging und hohe Debitorenabschreibungen gemacht werden mussten. Schliesst die Firma A in den Folgejahren wieder mit dem bereits früher erreichten Durchschnittsgewinn von 200 000 Franken ab, sind erstmals im Jahr 2006 erneut Steuern zu zahlen. Zumindest gilt dies dann, wenn der betreffende Einzelunternehmer nicht grössere andere Einkommen wie zum Beispiel Mieterträge hat.
Geschäftsverluste sind über alles gesehen aber eher unerfreulich, denn diese bedeuten Kapitalverzehr. Wenn Verluste aber nicht zu vermeiden sind, sollten diese mindestens steuerlich optimal genutzt werden.
Dividenden thesaurieren
Sein steuerbares Einkommen am besten beeinflussen kann der Alleininhaber einer Aktiengesellschaft oder GmbH. Er hat es in der Hand, sich einen hohen, tiefen oder im Extremfall überhaupt keinen Lohn auszubezahlen. Das Gleiche gilt für die Ausschüttung der Dividenden. Bezahlt sich der Unternehmer einen tiefen Lohn und verzichtet er dazu noch auf Gewinnausschüttungen, verbleibt kaum ein steuerbares Einkommen. Zumindest dann, wenn nicht noch privat wesentliche andere Erträge vorhanden sind. Finanziert wird der Lebensunterhalt aus Vermögensverzehr und mit Darlehen von der Gesellschaft.
Allerdings erhöht diese Strategie den Unternehmensgewinn und verhindert auf diese Weise den privaten Vermögensaufbau, insbesondere in der zweiten Säule. Die Thesaurierungsstrategie sollte deshalb nur von vorübergehender Dauer sein und zum Beispiel mit einer Holdinggründung und/oder einer späteren Wohnsitzverlegung kombiniert werden.
Bei der Thesaurierungsstrategie wird über der eigenen AG oder GmbH eine Holdinggesellschaft errichtet. Die Gewinne der operativen Gesellschaft werden an die Holding ausgeschüttet und dort steuerfrei vereinnahmt. Die Mittel können von der Holding in der Folge als Darlehen an die Tochtergesellschaft oder den Aktionär weitergegeben und/oder sonstwie ertragbringend angelegt werden. Erträge aus Finanzanlagen werden in der Holding nur vom Bund besteuert. Ist die Zeit reif, ist die steuergünstigste Variante für die Ausschüttung der Substanzdividende aus der Holding zu suchen.
Vermögensanlagen des Rentners
Und letztlich hat auch der Rentner oder Privatier, der ausschliesslich aus seinen Vermögenserträgen lebt, verschiedene Möglichkeiten, seine Steuerbelastung klein zu halten. Je nach Anlage seines Vermögens wirft dieses einen höheren oder tieferen steuerbaren Ertrag ab. Dabei ist nicht immer der tiefere Vermögens- ertrag auch mit einem höheren Anlagerisiko verbunden. Legt er zum Beispiel sein gesamtes Vermögen in steuerprivilegierte, gemischte Einmalprämienversicherungen an und lässt ab seinem 65. Lebensjahr bis zum 90. alle zwei Jahre eine dieser Versicherungen fällig werden, dann fällt bei ihm ausser der AHV-Rente kein steuerbares Einkommen an.
Auch Kapitalgewinne auf Aktien und anderen Finanzanlagen sind in der Regel einkommenssteuerfrei. Allerdings muss hier der Steuervorteil mit erhöhtem Risiko erkauft werden. Andererseits sind Mieterträge oder Renten zu 100 Prozent als Einkommen steuerbar, selbst finanzierte Leibrenten immerhin noch zu 40 Prozent. Der Mix der Vermögensanlagen entscheidet somit über die Höhe der zu zahlenden Einkommenssteuer. Auf die Vermögenssteuer hat die Art der Anlage dagegen nur wenig Einfluss. Einzig Immobilien, in einigen Kantonen auch Leibrenten, wirken sich hier steuermindernd aus.
Werner Räber
BILANZ-Steuerexperte, geschäftsführender Partner der Dr. Thomas Fischer & Partner AG, Sihlbrugg, www.dr-fischer-partner.ch