In den nächsten Jahren steht die so genannte Gründergeneration vor der heiklen Aufgabe, die Unternehmensnachfolge zu regeln. Dabei spielen menschliche, organisatorische, rechtliche, vor allem aber auch steuerrechtliche Aspekte eine Rolle.

Eine Patentlösung gibt es für die Unternehmensnachfolge nicht. Jeder Fall muss für sich analysiert werden. Entscheidende Faktoren sind unter anderem die Rechtsform der Unternehmung, der Zeithorizont bis zur Unternehmensnachfolge, die familieninterne oder -externe Nachfolge und nicht zuletzt die Steuern.

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Die Steuern spielen bei der Auswahl der Nachfolgevarianten oft eine entscheidende Rolle. Werden sie nicht frühzeitig in die Planung einbezogen, kann dies zu bösen Überraschungen führen. Je nach Rechtsform der Gesellschaft sind die Steuerprobleme dabei höchst unterschiedlich, wie die folgenden Ausführungen zeigen. Eine rechtzeitige kompetente Planung ist auf jeden Fall gut investiertes Geld.

Einzelfirma und Personengesellschaft

Die Einzelfirma ist auf Grund der in der Schweiz bei juristischen Personen geltenden wirtschaftlichen Doppelbelastung des Unternehmensgewinns eine beliebte und aus steuerlichen Überlegungen in vielen Fällen das optimale Rechtskleid einer Firma. Bei der Unternehmensnachfolge ist die Einzelfirma jedoch gegenüber der juristischen Person klar benachteiligt, denn nur beim Verkauf der juristischen Person kann (in der Regel) ein steuerfreier privater Kapitalgewinn realisiert werden.

Eine Einzelfirma oder Personengesellschaft als Ganzes kann nämlich nicht verkauft werden, sondern lediglich Aktiven und Passiven daraus. Somit findet nach dem Verkauf immer eine Liquidation statt. Die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkaufspreis unterliegt dabei der Einkommenssteuer bei Kanton und Gemeinde sowie der direkten Bundessteuer. Je nach Kanton und Höhe des Liquidationsgewinns kann die Steuerbelastung bei über 40 Prozent liegen. Der Liquidationsgewinn wird im betreffenden Jahr zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert, womit in vielen Fällen der Maximalsatz Anwendung findet. Nicht zu vergessen ist, dass der Liquidationsgewinn neben den Steuern noch mit der AHV von maximal 9,5 Prozent belastet ist.

Zählt zum Geschäftsvermögen eine Liegenschaft, die nicht mitverkauft wird, muss diese Liegenschaft mit der Liquidation vom Geschäfts- ins Privatvermögen übergeführt werden. Je nach Abrechnungssystem des Kantons kommt bei der Überführung neben der Einkommenssteuer auf kantonaler Ebene die Grundstückgewinnsteuer zum Zuge. Auf Bundesebene müssen auf der Differenz zwischen Buch- und Verkehrswert die direkte Bundessteuer und die AHV abgeliefert werden. Bei älteren Liegenschaften, die seinerzeit günstig gekauft werden konnten und auf denen zusätzlich noch Abschreibungen gemacht wurden, kann eine solche Überführung ins Privatvermögen ruinöse Folgen haben.

Besondere Vorsicht geboten ist bei einer definitiven Verpachtung des Betriebes: Diese kommt steuerlich der Aufgabe der Erwerbstätigkeit gleich, und es findet somit eine Liquidation statt. Mit den oben erwähnten Steuerfolgen muss über sämtliche stillen Reserven abgerechnet werden. Immerhin gibt es die Möglichkeit, in Vereinbarung mit den Steuerbehörden die Besteuerung auf kantonaler Ebene für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Aufgeschoben ist aber nicht aufgehoben.

Aktiengesellschaft und GmbH

Im Gegensatz zur Einzelfirma und den Personengesellschaften, bei denen die Besteuerung des Unternehmensgewinns direkt beim Eigentümer stattfindet, sind die juristischen Personen eigene Steuersubjekte, das heisst, sie werden für sich alleine besteuert. Aus diesem Grund ist die Unternehmensnachfolge bei juristischen Personen aus steuerlichen Überlegungen im Allgemeinen weniger problematisch, weil die Unternehmung als Steuersubjekt in der Regel bestehen bleibt. Mit dem Verkauf der Aktien beziehungsweise der Stammanteile bei der GmbH wird grundsätzlich ein steuerfreier Kapitalgewinn realisiert. Aus Steuersicht sollte deshalb immer der Verkauf des Aktienpakets im Vordergrund stehen. Der Verkauf lediglich einzelner Aktiven aus der Aktiengesellschaft oder GmbH heraus muss tunlichst vermieden werden.

Zur Überraschung so manchen Firmenverkäufers bleibt der steuerfreie private Kapitalgewinn des Öfteren Wunschtraum. Wird eine Beteiligung mit nicht betriebsnotwendigen Aktien (beispielsweise Wertschriften, Renditeliegenschaft, Ferienwohnung) aus dem Privatvermögen einer natürlichen Person in ein Geschäftsvermögen verkauft und wird die Finanzierung teilweise durch den Verkäufer sichergestellt (zum Beispiel mittels Darlehen) oder hilft die verkaufte Gesellschaft selber bei der Finanzierung des Kaufpreises mit (wie durch Darlehen oder die Ausschüttung einer Substanzdividende), spricht man steuerlich von
einer indirekten Teilliquidation.

Etwas salopp gesagt: Man verkauft ein Portemonnaie mit Inhalt, und der Kaufpreis wird teilweise aus dem Inhalt des Portemonnaies finanziert. In einem solchen Fall wird von der Steuerverwaltung ein Teil des Kaufpreises beim Verkäufer als Einkommen besteuert. Oft ist es deshalb notwendig, dass vor dem Verkauf eine Substanzdividende ausgeschüttet wird, die beim Aktionär zum steuerbaren Einkommen hinzukommt.

Wird eine AG oder GmbH an eine selber beherrschte Gesellschaft veräussert, ist es ebenfalls nichts mit dem steuerfreien privaten Kapitalgewinn. Vor kurzem ist diese Steuerpraxis sogar auf so genannte Erbenholdings ausgedehnt worden, das heisst auf diejenigen Fälle, bei denen nicht der Verkäufer selber, sondern seine Erben die übernehmende Holdinggesellschaft beherrschen.

Planungsmöglichkeiten

Bei Einhaltung verschiedener Kriterien kann eine Einzelfirma beziehungsweise eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft jederzeit steuerfrei in eine juristische Person (Kapitalgesellschaft) umgewandelt werden. Allerdings müssen dann zwischen der Umwandlung in eine juristische Person und dem späteren Verkauf mindestens fünf Jahre liegen, damit der Aktienverkauf steuerfrei erfolgen kann. Wird die Fünfjahresfrist unterschritten, wird rückwirkend auf den Zeitpunkt der Umwandlung über die stillen Reserven nachträglich abgerechnet.

Mit der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft kann auch die Gefahr gebannt werden, dass bei einer dauernden Verpachtung des Betriebes die Firma steuerlich liquidiert werden muss.

Ist eine Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft zeitlich nicht mehr machbar, sind Möglichkeiten zu prüfen, wie der Verkaufserlös steuerlich reduziert werden kann. Möglich ist dies durch Renovationen und Nachzahlungen in die Pensionskasse im gleichen Jahr. Bei der Pensionskasse muss dann aber wohl oder übel die Rente bezogen werden, weil bei Nachzahlungen frühestens nach drei Jahren ein Kapitalbezug erfolgen darf. Geht es um eine grössere Verkaufssumme, ist schliesslich eine Sitzverlegung der Firma vor dem Verkauf zu prüfen.

Bei juristischen Personen sind die Planungsmöglichkeiten vielfältiger. Generell empfiehlt es sich, die Firma so schlank wie möglich zu halten, das heisst, regelmässig angemessene Lohnbezüge zu machen und einen allfälligen Gewinn als Dividende auszuschütten. Die Steuerfolgen der höheren Bezüge können mittels Gegenmassnahmen auf der Privatseite (zum Beispiel Ausbau der Vorsorge) geschmälert oder sogar eliminiert werden.

Die ohnehin schwierige Aufgabe, einen externen Käufer für die Unternehmung zu finden, wird noch zusätzlich erschwert, wenn die Unternehmung über einen hohen Substanzwert verfügt. Eine schlanke Unternehmung hat somit nicht nur steuerliche Vorteile. Muss kurz vor dem Verkauf trotzdem eine hohe Substanzdividende getätigt werden, kann ein rechtzeitiger Wohnsitzwechsel (zum Beispiel in den diesbezüglich steuergünstigsten Kanton Nidwalden) eine wesentliche Steuererleichterung bringen.