In den meisten Kantonen wird auf Grundlage der Verhältnisse am 31. Dezember besteuert. Trennen sich die Ehepartner während des Jahres oder werden rechtskräftig geschieden, erhalten sie bereits in der laufenden Steuerperiode je eine eigene Steuerrechnung. Nur die Kantone Fribourg und Genf besteuern die Geschiedenen noch bis Ende Jahr gemeinsam. Somit ist es wichtig, schriftlich festzuhalten, welche Partei die Steuern im Trennungsjahr trägt, wobei die provisorisch bereits bezahlten Steuern zu berücksichtigen sind.
Auch danach gilt es, die zwei Steuererklärungen anzupassen: Die Unterhaltsbeiträge sind bei der empfangenden Person ganz normal als Einkommen steuerbar – dafür kann die zahlende Person diese Beiträge steuerlich absetzen.
Das Gleiche gilt für die Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder. Entscheidend ist dabei, in wessen Obhut die Kinder stehen. Dies gilt auch dann, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge vereinbart wurde. Der steuerliche Abzug für Kinder kann nur von einem Elternteil gemacht werden, wobei auch hier die Obhut entscheidend ist. Werden die Kinder volljährig, wechselt das Besteuerungssystem: Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder sind nie steuerbar, können dafür auch nie abgezogen werden. Der Kinderabzug ist für volljährige Kinder nur zulässig, solange diese in der beruflichen Ausbildung stehen und unterstützungsbedürftig sind, höchstens bis zum Alter 25. Wenn das Kind beim einen Elternteil wohnt und der andere Elternteil Unterhaltsbeiträge leistet, kann je nach Kanton entweder der Zahlende den ganzen Abzug oder dann jeder der beiden Elternteile je den halben Kinderabzug vornehmen.
Mit dem Kinderabzug hängen andere Abzüge zwingend zusammen, zum Beispiel der Vermögenssteuerabzug oder behinderungsbedingte Abzüge.
Werden Unterhaltsbeiträge kapitalisiert durch eine Einmalzahlung abgegolten, ist diese Zahlung nicht steuerbar, kann aber auch nicht abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Ausgleichszahlungen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Werden dabei Grundstücke übertragen, so findet bei der Grundstückgewinnsteuer ein Aufschub statt bis zur Weiterveräusserung.
Werner A. Räber, BILANZ-Steuerexperte