Die Schweizer Steuerbehörden versichern immerhin, dass sie keine spezifischen Steuerinformationen ins Ausland liefern, mit Ausnahme von Rechtshilfeverfahren bei Steuerbetrug. Damit dürfte der grösste Teil der in der Schweiz liegenden ausländischen Gelder nach wie vor sicher sein vor neugierigen Steuerfahndern. Zumindest gilt dies so lange, als der US-Geheimdienst die steuerlich relevanten Informationen aus der Terrorfahndung, etwa den internationalen Zahlungsverkehr oder Kreditkartenbelastungen, nicht gezielt weitergibt.
Im umgekehrten Verhältnis häufen sich dagegen die Fälle, bei denen ausländische Steuerbehörden der Schweiz unaufgefordert Informationen über in der Schweiz Steuerpflichtige zukommen lassen. Sei es ein Referentenhonorar in Japan, ein Wertschriftendepot in Finnland oder ein Ferienhaus in Portugal – all diese Informationen landeten unaufgefordert auf dem Tisch der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Soweit es sich um Schwarzgeldanlagen in Wertschriften handelt, lässt sich die Gefahr durch die Wahl einer Offshore-Bank bannen, da für Offshore-Finanzplätze die Diskretion immer noch an erster Stelle steht.
Fliessen aber zum Beispiel Provisionszahlungen einer ausländischen Firma an einen Empfänger in der Schweiz, besteht heutzutage bereits eine recht hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieser Zahlungsfluss von der ausländischen Steuerbehörde nach Bern gemeldet wird. Auch im internationalen Verkehr gilt damit der Grundsatz, dass eine vom Zahlenden verbuchte Transaktion vom Empfänger nie steuerlich unterschlagen werden sollte. Ebenfalls nicht zu empfehlen ist, den ausländischen Grundbesitz in der Schweiz nicht zu deklarieren. Gerade in diesem Bereich häufen sich die Meldungen, zumindest aus dem EU-Raum. Und da sich das Ferienhaus im Süden meist nur geringfügig auf die Steuerbelastung in der Schweiz auswirkt, lohnt sich das Risiko erst recht nicht.
Werner A. Räber,
BILANZ-Steuerexperte,
www.xantrium.ch