Der häufigste Anlass für eine Steuerausscheidung ist Liegenschaftenbesitz, denn Immobilien werden national und international generell am Lageort besteuert. Der Besitzer wohnt allenfalls in einer anderen Ortschaft, und so wird er in zwei Gemeinden steuerpflichtig. Zweithäufigster Fall ist die selbständige Erwerbstätigkeit. Der Gewinn einer Einzelfirma wird zu 100 Prozent am Geschäftssitz besteuert, am Wohnsitz bleibt das übrige Einkommen. Bei kaufmännisch tätigen Kollektiv- und Kommanditgesellschaftern wird der Ertrag zwischen Geschäfts- und Wohnsitz aufgeteilt, nach einem von den meisten Kantonen anerkannten Schlüssel.
Komplexe Spezialfälle sind bei den Selbständigerwerbenden die Liegenschaftenhändler und Generalbauunternehmer, die in allen Kantonen, in denen sie tätig sind, steuerpflichtig werden. Weiter werden die Einnahmen aus ausländischen Verwaltungsratsmandaten sowie die im Ausland erarbeiteten Entgelte von Sportlern und Künstlern in aller Regel vom betreffenden Staat mit einer Quellensteuer belegt. Die Fachleute sprechen deshalb von drei Ebenen der Steuerausscheidung:
– interkommunal, wenn jemand im gleichen Kanton in zwei oder mehreren Gemeinden steuerpflichtig ist;
– interkantonal, wenn mehrere Kantone beteiligt sind;
– international, wenn auch ausserhalb der Schweiz eine Steuerpflicht besteht.
Der Ablauf der Steuerausscheidung lässt sich am besten mit einem Beispiel
erklären: angenommen, ein Steuerpflichtiger wohnt in einem Einfamilienhaus in der Stadt Zürich. Dieses ist sein Lebensmittelpunkt und damit sein Hauptsteuerdomizil. Er betreibt mit einem Partner eine Kollektivgesellschaft in Zug. An weiteren Liegenschaften besitzt er ein Mehrfamilienhaus in Uster, eine Ferienwohnung in Arosa und eine Finca in Spanien. Er hat somit an vier Orten ein so genanntes Nebensteuerdomizil. Zudem sitzt er im Aufsichtsrat einer Gesellschaft mit Sitz in Stuttgart. Er muss damit in der Schweiz grundsätzlich vier Steuererklärungen einreichen: in Zürich, Uster, Zug und Arosa. Heute genügt es jedoch meist, wenn dem Nebensteuerdomizil lediglich eine Kopie der Hauptsteuererklärung zugestellt wird.
Am Hauptsteuerdomizil Zürich steuerbar sind das anteilige Lohneinkommen aus der Kollektivgesellschaft, der Eigenmietwert des Einfamilienhauses sowie alles Einkommen aus beweglichem Vermögen, insbesondere Zinsen und Dividenden. Man spricht dabei vom steuerbaren Einkommen. Zusätzlich muss am Hauptsteuerdomizil auch das ganze übrige Einkommen deklariert werden, das dann allerdings lediglich satzbestimmend ist.
Satzbestimmend heisst, dass für die Festlegung des Steuertarifs, also der Progressionsstufe, auf das weltweite Einkommen abgestellt wird. Dieses Einkommen ist aber nicht an allen Steuerdomizilen identisch, weil jeder Kanton die Berechnung nach seinem eigenen Steuergesetz vornimmt. Im Ausland wird in der Regel nicht nach dem übrigen Einkommen gefragt, sondern die Liegenschaft wird mit einer Sondersteuer belegt. Das Aufsichtsratshonorar wird wegen des schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland mit einer Quellensteuer belastet, ist in der Schweiz ebenfalls satzbestimmend und muss deklariert werden.
Das weltweite Vermögen und die damit verbundenen Schulden werden nach Lage und Wert der Aktiven auf die verschiedenen Steuerdomizile verteilt. Obwohl in unserem Beispiel die Finca in Spanien schuldenfrei ist, entfällt in der Steuerausscheidung ein Teil der Gesamtschulden auf Spanien, wodurch sich der Vermögenssteuerwert in der Schweiz erhöht. Diese Schuldenaufteilung ist relevant für die Aufteilung der Schuldzinsen. Die auf Spanien entfallenden Schuldzinsen sind damit in der Schweiz nur für die Satzbestimmung abzugsfähig, gleich wie in den meisten Kantonen die Unterhaltskosten für die im Ausland gelegene Liegenschaft.
Für die schweizerischen Liegenschaften führen die Unterhaltskosten oft zu Fragen. Jeder Kanton wendet seine eigene Praxis an, sodass die gleichen Unterhaltskosten unterschiedlich behandelt werden können. Grundsätzlich gilt, dass vom Ertrag einer Liegenschaft zuerst die anteiligen Schuldzinsen und dann die auf diese Liegenschaft entfallenden Unterhaltskosten abgezogen werden. Wird dadurch die Liegenschaftenrechnung am Nebensteuerdomizil negativ, muss das Hauptsteuerdomizil das Minus übernehmen. Wenn jedoch auch am Hauptsteuerdomizil das steuerbare Einkommen ins Minus fällt, verweigern in der Regel die anderen Nebensteuerdomizile eine Übernahme.
Werner A. Räber, BILANZ-Steuerexperte,geschäftsführender Partner der Dr. Thomas Fischer & Partner AG, Baar, www.dr-fischer-partner.ch