Steuerzahler können sich auf die kommenden Jahre freuen. Denn wenn alles nach Plan läuft, stehen viele Erleichterungen an. Zu den Begünstigten zählen Ehepaare, KMUs und sogar Steuerhinterzieher. Letztgenannte dürfen auf eine Steueramnestie hoffen. Die wichtigsten Neuerungen und welche Gesetze noch zur Debatte stehen, lesen Sie auf den folgenden Seiten.

Steueramnestie in Sicht

Kommt die Steueramnestie oder nicht? Diese Frage beschäftigt die Schweizer Steuerzahler seit vielen Jahren. Erst schien sie schon begraben, doch neue Vorstösse im Bundesparlament brachten wieder Bewegung in die Sache, was eine Durchsetzung der Steueramnestie wahrscheinlich macht. Die Wirtschaftskommission des Nationalrates steht mehrheitlich hinter der parlamentarischen Einzelinitiative – gegen den Willen des Bundesrates.

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Nach dem Vorschlag der liberalen Genfer Nationalrätin Barbara Polla müsste der Selbstanzeiger maximal fünf Prozent des nicht deklarierten Vermögens als Pauschale für Nach- und Strafsteuern abliefern. Ein attraktiver Anreiz, schwarzes Vermögen offen zu legen. Im derzeitigen Vorprüfungsstadium der Amnestie sind allerdings mehrere Varianten im Gespräch. Eine konkrete Voraussage über das Wenn und das Wie ist daher derzeit unmöglich.

Reichtumssteuer kein Thema

Wer im Rahmen der Steueramnestie sein Vermögen dem Fiskus offen legt, muss nicht befürchten, künftig durch eine Reichtums- oder eine Vermögenssteuer auf Bundesebene vermehrt zur Kasse gebeten zu werden. Der Genfer PdA-Nationalrat Jean Spielmann hatte in einer Motion eine stärkere Besteuerung von Einkommen und Vermögen gefordert. In seiner Stellungnahme widersetzte sich der Bundesrat solchen Ideen vehement. Vor allem wies er darauf hin, dass bereits der geltende Tarif der direkten Bundessteuer stark progressiv sei und damit die höheren Einkommen überproportional belaste.

Auch die Wiedereinführung einer Besteuerung des Vermögens natürlicher Personen durch den Bund ist nach Meinung des Bundesrates der falsche Weg. Es sei zudem ohnehin aussichtslos, da dazu eine Verfassungsänderung mit Zustimmung von Volk und Ständen notwendig wäre.

Alles Gute bringt das Steuerpaket 2001

Das Steuerpaket 2001 enthält neben einer Neuerung bei der Stempelsteuer, die dem Finanzplatz Schweiz zugute kommen wird, einschneidende Änderungen für die privaten Steuerpflichtigen. Mit einem Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung werden für selbst bewohntes Wohneigentum einerseits der Eigenmietwert und andererseits der Schuldzinsenabzug abgeschafft. Zudem wird ein Bausparmodell eingeführt, das es Steuerpflichtigen bis zum Alter von 45 Jahren erlaubt, zusätzlich zur Säule 3a während zehn Jahren jährlich maximal 12 000 Franken (Ehepaare das Doppelte) steuersparend anzulegen. Schliesslich bringt das Familienbesteuerungsmodell mit der Teilsplittingmethode eine tiefere Progression und damit grössere Steuerersparnisse für verheiratete Doppelverdiener.

Wird das Steuerpaket 2001 vom Volk wie erwartet nicht verworfen, rechnen Bund und Kantone zusammen mit Steuerausfällen von rund zwei Milliarden Franken. Die Zeit der Steuerfusssenkungen dürfte damit bis auf weiteres endgültig vorbei sein, denn bereits jetzt beklagen einige Gemeinden und Kantone rezessionsbedingte, zum Teil massive Steuerausfälle. Der Kanton Schwyz und mit ihm seine Gemeinde Freienbach, die steuergünstigste Gemeinde, haben bereits Steuerfusserhöhungen bekannt gegeben. Auch der Kanton Zug fasst Steuererhöhungen ins Auge, wird er doch zu den grossen Verlierern des eidgenössischen Finanzausgleichs gehören.

Luzern prescht vor

Andere Kantone, die bisher eher als steuerliche Hinterbänkler bekannt waren, versuchen, den Abstand zu den Spitzenreitern zu vermindern. Besonders aktiv zeigt sich der Kanton Luzern. Der Kanton wie auch die Stadt Luzern hatten bereits auf 2003 ihre Steuerfüsse gesenkt. Jetzt liegt eine Vorlage für die Änderung des Steuergesetzes auf dem Tisch. Diese soll Luzern sowohl für Firmen als auch Firmeninhaber attraktiver machen. In erster Linie ist eine Entlastung bei der Dividendenbesteuerung vorgesehen (siehe «Frischer Wind im Kanton Luzern» auf Seite 157). Zudem soll die Vermögenssteuer auf Beteiligungen um 30 Prozent ermässigt und die Kapitalsteuer für juristische Personen gesenkt werden.

Der Unternehmensgewinn wird durch die Gewinnsteuer in Aktienge-sellschaft oder GmbH und durch die Einkommenssteuer auf Dividenden beim Anteilsinhaber zweimal versteuert. Das ist vor allem den KMUs ein Dorn im Auge. Die geplante Regelung in Luzern könnte so Signalwirkung haben, denn Luzern wäre der erste grössere Kanton, der eine solche Steuererleichterung einführt. Zumindest dürfte das Vorpreschen der Luzerner der auch auf Bundesebene diskutierten Dividendenentlastung Vorschub leisten. Hier hat die Medaille aber eine Kehrseite. So sieht es jedenfalls der scheidende Finanzminister Kaspar Villiger, der meint, die Steuerausfälle sollten durch eine Beteiligungsgewinnsteuer kompensiert werden. Diese wäre eine Kapitalgewinnsteuer, die beim Verkauf von grösseren Firmenanteilen fällig wird. Betroffen wären vor allem KMUs, die bei Nachfolgeregelungen ihre Familienaktiengesellschaften an Dritte veräussern.

Fällt die Verrechnungssteuer auf Dividenden?

Im Bereich der Dividendenbesteuerung gibt es zudem Bewegung im Verhältnis der Schweiz zu den EU-Staaten. Mit der so genannten Mutter-Tochter-Richtlinie hatte die Europäische Union bereits vor Jahren das Übel der Quellensteuer (in der Schweiz Verrechnungssteuer genannt) auf grenzüberschreitenden Dividendenausschüttungen beseitigt, zumindest innerhalb der EU und auch nur beschränkt auf wesentliche Beteiligungen. Damit wurde erreicht, dass eine Dividendenausschüttung aus einer in der EU ansässigen Gesellschaft bei der – ebenfalls in der EU ansässigen – Muttergesellschaft ohne Quellensteuerbelastung ankommt.

Die Schweiz stand diesbezüglich bisher im Abseits. Denn die meisten bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen sehen zwar eine Reduktion der Quellensteuer, aber selten eine Nullsteuer vor. Damit war der Standort Schweiz für operative Gesellschaften und für Beteiligungsgesellschaften in vielen Fällen nicht attraktiv. Dies soll sich mit dem zweiten bilateralen Vertragspaket (Bilaterale II) ändern. Wenn alles nach Plan läuft, wird es noch vor Ende des Jahres fertig geschnürt sein.

Mit der Neuregelung der Dividendenbesteuerung wird ein als störend empfundenes Hindernis im Wirtschaftsverkehr mit der EU beseitigt werden. Die Neuerungen bringen den Unternehmen mit wesentlichen Beteiligungen eine deutliche Besserstellung gegenüber dem aktuellen Zustand und tragen dazu bei, die Attraktivität der Schweiz als Unternehmensstandort zu verbessern.

Schwarze Liste der OECD

Ungemach droht dem Wirtschaftsstandort Schweiz von Seiten der OECD. Diese führt eine Liste mit so genannten Steuerparadiesen. Das sind Länder, die sich in Steuerangelegenheiten nicht kooperativ zeigen und so der internationalen Steuerflucht Vorschub leisten. Derzeit mehren sich die Anzeichen, dass die Schweiz demnächst wieder auf dieser Liste erscheint. Da die Schweiz durch ihr Abseitsstehen in der EU international immer mehr an Bedeutung und Einfluss verliert, wird sie von einigen EU-Ländern benutzt, um von sich selber abzulenken.

Länder wie Belgien, Grossbritannien oder Irland kennen selber unterschiedlichste Steuerprivilegien und sind im gleichen Masse Anziehungspunkt für Steuerflüchtlinge. Der schwarze Peter soll nun aber der Schweiz zugeschoben werden, die das mangels einer Lobby kaum wird vermeiden können.

Kampf der KMUs gegen die Liquidationsgewinnsteuer

Die Liquidationsgewinnsteuer, die nach der Aufgabe von Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft anfällt, hat schon manchem Unternehmer schlaflose Nächte bereitet oder ihn sogar in den finanziellen Ruin getrieben. Besonders hoch fällt der Liquidationsgewinn jeweils dann aus, wenn Liegenschaften ins Privatvermögen übergeführt werden müssen. Besteuert und zusätzlich mit der AHV belastet wird dann die Differenz zwischen dem Buchwert und dem aktuellen Marktwert. Nicht selten liegt der Buchwert dabei kaum bei einem Viertel des Marktwertes, weil die Liegenschaft vor Jahrzehnten gekauft worden ist. Zudem konnten seit dem Kauf jährlich Abschreibungen vorgenommen werden.

Je nach Kanton müssen auf dem Liquidationsgewinn zusammen mit der AHV zwischen 40 und 60 Prozent an den Staat abgeführt werden. Jetzt bewegt sich gegen diese KMU-Landplage in Bern endlich etwas, wobei im Rahmen der so genannten Unternehmenssteuerreform II noch verschiedene Lösungen diskutiert werden. Eine mögliche Lösung sieht vor, dass der Liquidationsgewinn einer reduzierten Sondersteuer unterstellt wird, ähnlich wie Kapitalauszahlungen aus der Pensionskasse oder der Säule 3a. Eine abgeschwächte Variante will lediglich einen Besteuerungsaufschub bis zur späteren Veräusserung gewähren, wenn Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen übergeführt werden. Die Pläne sind auf Grund des Bundesdefizits allerdings wieder tiefer in die Schublade gerutscht. Doch die KMUs sind in Bern mit einer starken Lobby vertreten, weshalb Hoffnung besteht, dass sich hier in den nächsten zwei bis drei Jahren doch noch etwas tut.

Fusionen leicht gemacht

Der wirtschaftliche Wandel bringt es regelmässig mit sich, dass Unternehmensstrukturen geändert werden müssen. Aus einer Einzelfirma oder einer GmbH wird eine AG, eine AG wird in zwei neue Gesellschaften aufgeteilt, eine GmbH und eine AG wollen fusionieren usw.

Das neue Fusionsgesetz regelt alles in einem Guss und schafft gesamtschweizerische Einheitlichkeit.

Der gläserne Angestellte

Mit dem neuen Lohnausweis wollte die Schweizerische Steuerkonferenz ab 2004 den gläsernen Angestellten schaffen. Sämtliche Spesenbezüge, Naturalleistungen, Gehaltsnebenleistungen, zu denen zum Beispiel Flugmeilengutschriften zählen, und anderes müssten mit dem neuen Lohnausweis offen gelegt werden. Diese Posten wären damit steuerlich teilweise als Einkommen erfasst worden.

Die massive Opposition aus Wirtschaftskreisen, die vor allem eine grosse administrative Mehrbelastung der KMUs befürchteten, hat das Projekt verzögert oder sogar zum Stillstand gebracht. Die Steuerkonferenz teilte kürzlich mit, die Einführung des neuen Lohnausweises werde um ein Jahr verschoben und sei erst ab 2006 verbindlich. Eingeweihte sprechen inzwischen davon, dass der neue Lohnausweis ganz gestorben sei, da eine einheitliche Anwendung ohnehin kaum durchgesetzt werden könne.

Werner Räber

BILANZ-Steuerexperte, geschäftsführender Partner der Dr. Thomas Fischer & Partner AG, Sihlbrugg, www.dr-fischer-partner.ch

Fusionen leicht gemacht
Eine einheitliche Gesetzgebung tritt in Kraft.


Das im kommenden Jahr in Kraft tretende Fusionsgesetz erleichtert betriebliche Reorganisationen und Übernahmen. Das neue Gesetz befasst sich neben Fusionen auch mit Spaltungen und Umwandlungen von Unternehmen sowie mit Vermögensübertragungen. So bringt das Fusionsgesetz eine gesamtschweizerische Vereinheitlichung insbesondere der steuerlichen Rahmenbedingungen. Zudem schafft es eine erhöhte Rechtssicherheit und verringert den Aufwand der teilweise aufwändigen Vorabklärungen.


Die wichtigsten Neuerungen für KMUs:
  • Generelle formelle Erleichterungen.
  • Fusionen sind auch zwischen unterschiedlichen Rechtsformen möglich.
  • Umstrukturierungen können unter gewissen Bedingungen generell steuerneutral abgewickelt werden.
  • Die Steuerneutralität gilt gesamtschweizerisch auch für die Handänderungs- und Grundstücksgewinnsteuern.
  • Zwischen juristischen Personen im Konzern können auch einzelne Aktiven zu Buchwerten verschoben werden.
  • Die fünfjährige steuerliche Veräusserungssperre bei der Aufspaltung juristischer Personen entfällt.
  • Bei Sacheinlagen wird die Emissionsabgabe von einem Prozent unter gewissen Bedingungen nur noch auf dem Nominalwert der neuen Anteile und nicht wie heute auf dem Verkehrswert der Sacheinlage erhoben.

Nachdem das Bundesparlament in der Septembersession die letzten Differenzen bereinigt hat, ist vorgesehen, dass das Fusionsgesetz am 1. Juli 2004 in Kraft tritt. Eine Zusammenfassung des Fusionsgesetzes finden Sie im Internet unter www.fusg.ch.

































































Keine Steuern fürs eigene Haus
Die Besteuerung von Wohneigentum soll bis zum Jahr 2009 abgeschafft werden.


Elf Kantone sind mit den Steuersenkungen für Hauseigentümer und Familien nicht einverstanden.


Damit muss das Schweizervolk definitiv über das Steuerpaket abstimmen, voraussichtlich im Mai 2004. Die Gefahr, dass das Steuerpaket vom Volk verworfen wird, ist jedoch eher klein. Die zur Abstimmung gelangende Vorlage ist ein Gesamtpaket mit drei Elementen: Systemwechsel bei der Eigenmietwertbesteuerung, Einführung des Teilsplittingmodells bei der Ehepaarbesteuerung und Anpassungen bei der Stempelsteuer zu Gunsten des Finanzplatzes Schweiz.


Auch wenn der Systemwechsel beim Eigenmietwert nur den wenig verschuldeten, meist älteren Eigenheimbesitzern zugute kommt, dürften die Eigenheimbesitzer mehrheitlich für das Steuerpaket und damit gegen das Referendum stimmen. Ebenso wird das Teilsplitting vielen Familien eine wesentliche Steuerentlastung bringen (siehe Rechenbeispiel auf Seite 158). Und erst recht wird das vorgesehene Bausparmodell viele Stimmberechtigte dazu bewegen, das Steuerpaket 2001 zu begrüssen. Was kommt somit auf die Hauseigentümer zu?


Auf Grund des Referendums ist zu erwarten, dass die Systemänderung bei der Wohneigentumsbesteuerung erst am 1. Januar 2009 in Kraft tritt. Zu diesem Zeitpunkt wird der so genannte Eigen-mietwert, eine fiktive Einkommensgrösse, abgeschafft. Zugleich wird aber auch das logische Gegenstück, der Steuerabzug von Hypothekarzinsen auf selbst bewohntem Grundeigentum, gestrichen. Es wird sich deshalb lohnen, die private Finanzplanung bereits heute auf den System-wechsel auszurichten. Einkommen aus vermieteten Liegenschaften bleibt ganz normal steuerpflichtig, und die entsprechenden Hypothekarzinsen wie auch andere Schuldzinsen, zum Beispiel für Policendarlehen, bleiben abzugsfähig.


Für Neuerwerber von selbst bewohntem Wohneigentum gelten gewisse Erleichterungen: Ersterwerber können in den ersten fünf Jahren seit dem Kauf der Liegenschaft Schuldzinsen in der Höhe von maximal 7500 Franken (Ehepaare das Doppelte) abziehen. Während der nächsten fünf Jahre nimmt der zulässige Schuldzinsenabzug dann jährlich um 20 Prozent ab. So ist für Neuerwerber, meist jüngere, hoch verschuldete Steuerpflichtige, der Systemwechsel klar ein Nachteil.


Die Liegenschaftsunterhaltskosten können weiterhin von den Steuern abgezogen werden. Lediglich eine Art Selbstbehalt von jährlich 4000 Franken muss der Hauseigentümer selbst tragen.
























































































Frischer Wind im Kanton Luzern
Die KMUs werden steuerlich entlastet. Zur Debatte steht die Doppelbelastung des Unternehmensgewinns.


Im Steuerwettbewerb wurde der Kanton Luzern in den vergangenen Jahren durch seine Nachbarn Nidwalden, Schwyz und Zug hart ins Abseits gedrängt. Dies soll sich in Zukunft ändern. Kaum zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes ist eine Gesetzesrevision in Arbeit. Die geplante Neuerung ist mit ein Kind von Marcel Schwerzmann, des seit 1. Juni dieses Jahres im Amt stehenden neuen Leiters der Steuerverwaltung des Kantons Luzern. Worum geht es?


Die Doppelbelastung des Unternehmensgewinns durch die Gewinnsteuer in Aktiengesellschaft oder GmbH und die Einkommenssteuer auf Dividenden beim Anteilsinhaber ist vor allem den KMUs ein Dorn im Auge. Bisher wurde das Problem nur in wenigen Kantonen diskutiert. Im Kanton Nidwalden wurde bereits vor zwei Jahren ein 50-prozentiger Steuerrabatt auf die auf Dividenden entfallende Einkommenssteuer eingeführt. Ähnliche Regelungen kennen nur Appenzell Ausserrhoden und Obwalden.


Da Nidwalden im gesamtschweizerischen Vergleich ohnehin eine relativ tiefe Einkommenssteuerbelastung aufweist, wurde der Kanton durch die neue Regelung zu einem Magnet für Besitzer von «schweren» Kapitalgesellschaften. Über die Jahre gehortete Gewinne lassen sich in Nidwalden besonders günstig ausschütten. Leidtragender solcher steuerlich motivierten Wohnsitzwechsel war der Nachbarkanton Luzern, der nun mit Nidwalden gleichziehen will. Der provisorische Gesetzesentwurf besagt, dass ein Steuerpflichtiger im Kanton Luzern Dividendeneinkommen nur zur Hälfte versteuern muss. Das gilt, wenn er an der ausschüttenden Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz einen Kapitalanteil von mindestens fünf Prozent oder eine Beteiligung mit einem Verkehrswert von mindestens fünf Millionen Franken hält. Wenn der Luzerner Grosse Rat der Gesetzesänderung zustimmt, wird sie 2005 in Kraft treten.


Die Ausschüttung einer Superdividende zur «Entreicherung» der Gesellschaft darf nun ins Auge gefasst werden, wie nachstehende Berechnungen zeigen. Ein positiver Entscheid aus Luzern zur steuerlichen Entlastung der Dividenden wird zu einer verstärkten Diskussion in den anderen Kantonen führen. Ähnliche Bestrebungen laufen auch auf Bundesebene, wo sogar eine Steuerentlastung von 60 Prozent angedacht wird. Ein Entscheid aus Bern würde über das Steuerharmonisierungsgesetz auch die Kantone zu gleichen oder ähnlichen Regelungen verpflichten. Wenn Sie nicht in einem der privilegierten Kantone wohnen, dürfte es sich für Sie lohnen, in den nächsten zwei bis drei Jahren auf grössere Dividendenausschüttungen zu verzichten, bis Näheres über die Gesetzesänderungen bekannt wird.


Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung


Steuerbelastung einer Substanzdividende mit Kirchen-, Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuer für ein römisch-katholisches Ehepaar mit Wohnsitz und Domizil der Aktiengesellschaft in der Stadt Luzern vor und nach der geplanten Gesetzesrevision (Steuerfüsse 2003).







































































































Entlastung dank Teilsplitting
Verheiratete Doppelverdiener müssen dem Fiskus in Zukunft weniger zahlen.


Ein wesentliches Element des Steuerpakets 2001 sind die Änderungen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung. Daraus resultierende Steuerausfälle haben allerdings schon elf Kantone dazu bewogen, gegen diese Gesetzesvorlage das Referendum zu ergreifen. Das letzte Wort hat somit jetzt das Volk – abgestimmt wird voraussichtlich im Mai 2004.


Bei der Besteuerung der Ehepaare hat sich der Bund für das Teilsplittingmodell mit dem Divisor 1,9 entschieden. Dies bedeutet, dass für die Festlegung des Steuertarifs eines Ehepaars das Gesamteinkommen durch 1,9 zu teilen ist. Damit wird erreicht, dass das Gesamteinkommen zu einem wesentlich tieferen Tarif besteuert wird. Beseitigt wird damit vor allem die Ungleichheit zwischen unverheirateten und verheirateten Doppelverdienerpaaren. Die Kantone sind durch das neue Gesetz ebenfalls dazu verpflichtet, ein Splittingmodell einzuführen. Wie hoch dabei die Teilungsgrösse sein soll, ist den Kantonen allerdings freigestellt. Heute kennen erst sechs Kantone ein Splittingmodell: der Aargau und St. Gallen mit einem Divisor von 2,0 (ein so genanntes Vollsplitting), Schwyz mit 1,9, Nidwalden und die Waadt mit 1,8 sowie der Kanton Freiburg mit dem Divisor 1,66. Die Auswirkungen des neuen Splittingmodells auf die Steuerbelastung von Ehepaaren ersehen Sie aus dem unten stehenden Beispiel.


Nicht nur beim Steuertarif, sondern auch bei den Abzügen wird die Reform der Familienbesteuerung Erleichterung bringen. Neben der gesamtschweizerischen Einführung eines Drittbetreuungsabzuges werden die möglichen Pauschal-abzüge beim Bund pro Kind auf 9300 Franken erhöht.


Rechenbeispiel Teilsplitting


Verglichen wird die Belastung auf dem steuerbaren Einkommen vor und nach der Gesetzesänderung für Bund, Kanton, Gemeinde und Kirche für ein kinderloses, reformiertes Doppelverdienerehepaar mit Wohnsitz in der Stadt Basel, unter der Annahme, dass der Kanton das Teilsplittingmodell des Bundes mit dem Divisor 1,9 übernimmt und den heutigen Tarif für Alleinstehende anwendet.