Die Börsen- und Wirtschaftsflaute bringt es mit sich, dass manch ein bisher guter Steuerzahler eine horrend hohe Steuerrechnung in Händen hält und nicht weiss, wie er die Ansprüche des Fiskus befriedigen soll. Insbesondere die in den letzten Jahren mit Erfolgsboni verwöhnten Beschäftigten aus der Finanzbranche stehen nicht selten vor akuten Liquiditätsproblemen. Die hohen Saläre haben auch die Ansprüche steigen lassen. Das überteuert gekaufte Einfamilienhaus ist zudem schwer belastet, denn die Einnahmenüberschüsse wurden nicht zum Abbau der Hypotheken verwendet, sondern an der Börse investiert – und sind dort zu einem schönen Teil dahingeschmolzen.
Immerhin zeigt sich bei der Steuererhebung der entscheidende Vorteil der Gegenwartsbemessung, die seit Anfang 2003 in allen 26 Kantonen gilt. Sinkt der Lohn oder wird jemand arbeitslos, reduziert sich im betreffenden Jahr die Steuerrechnung. Die provisorische Rechnung basiert zwar auf den Zahlen des Vorjahres, doch wird sie auf Wunsch des Steuerzahlers vom Fiskus ohne weiteres nach unten korrigiert. Einige Kantone überlassen es gar dem Steuerpflichtigen, die Höhe seiner provisorischen Zahlungen festzulegen.
Eine Nachfrage bei einigen Steuerämtern hat ergeben, dass sich die Zahlungsmoral noch nicht verschlechtert hat. Wegen der attraktiven Skontoabzüge werden die Steuerrechnungen meist zeitgerecht bezahlt. Bei den provisorischen Rechnungen besteht wegen der attraktiven Vergütungszinsen sogar die Tendenz, eher zu hohe Beträge einzuzahlen.
Welche Möglichkeiten stehen offen, wenn es Ihnen unmöglich ist, die Steuerrechnung nicht oder nicht zeitgerecht zu bezahlen? Geht es um die zeitgerechte Zahlung, bieten die Steuerämter ohne weiteres Hand zu einer Zahlungsvereinbarung, wenn Sie ein begründetes Stundungsgesuch mit einem vernünftigen Abzahlungsplan einreichen. Wesentlich schwieriger wird es mit einem Steuererlass. Bei der direkten Bundessteuer gilt: Ist ein Steuerpflichtiger in eine Notlage geraten, kann die eidgenössische Erlasskommission die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen. Der Steuerpflichtige muss der kantonalen Verwaltung ein schriftliches Gesuch mit Begründung und allen Beweismitteln zustellen. Die Kantone setzen für einen Erlass ebenfalls eine Notlage voraus. Die entsprechende Weisung der Finanzdirektion des Kantons Zürich nennt als mögliche Erlassgründe: aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit usw.
Der Kanton Bern verlangt, dass der Steuererlass dem Steuerpflichtigen eine langfristige und dauernde Sanierung der finanziellen Situation ermöglicht. Dieser Kanton kennt unter anderen folgende Erlassgründe: kinderreiche Familien, Personen mit hohen Alimenten- und Unterhaltsverpflichtungen, Familien oder allein erziehende Personen mit unvermeidbaren Betreuungskosten. Soll Ihr Erlassgesuch eine Chance haben, muss es gut begründet sein. Für die Beurteilung des Erlassgesuches müssen eingereicht werden: Lohnausweise, Rentenverfügungen, Budget, Auszug aus dem Scheidungsurteil respektive Ehescheidungskonvention, Schuldenverzeichnis sowie Bankauszüge.
Doch auch mit einem gut begründeten Erlassgesuch dürfen Sie keine grossen Hoffnungen in einen Steuererlass setzen. In der Praxis werden Erlassgesuche sehr streng beurteilt. Der Tenor bei den angefragten Steuerämtern war einheitlich: Man nimmt lieber einen Verlustschein in Kauf, als dass man einen Steuererlass gewährt, da mit dem Steuererlass die übrigen Gläubiger bevorzugt würden. Steuererlasse werden nur in Fürsorgefällen gewährt. Einzelne Kantone und Gemeinden verfahren noch verwaltungsökonomischer: Fürsorgefälle werden entweder steuerlich von vornherein mit null Einkommen veranlagt, oder dann wird die Steuerschuld abgeschrieben. Kaderleute aber, die durch die Finanzkrise in Geldnöte geraten sind, werden von den Steuerämtern kaum mit Samthandschuhen angefasst.
Die Last der Mitarbeiteroptionen Nach Stellenwechsel: So machen Sie Steuerrabatte für verfallene Mitarbeiteroptionen geltend. Mitarbeiteroptionen waren in den Börsen-Boomjahren beliebter Lohnbestandteil. Meistens wurden die Optionen bereits bei ihrer Zuteilung versteuert. Dieses Vorgehen barg den Vorteil, dass der bei späterer Einlösung der Option realisierte Kapitalgewinn steuerfrei war. Bei einem ungenutzten Verfall der Option dagegen, und das ist die Kehrseite dieser Steuerfreiheit, kann der Kapitalverlust nicht geltend gemacht werden. Da heute die Börsenkurse meistens unter dem Ausübungspreis liegen, verfallen die Optionen gleich reihenweise wertlos. Frustrierte Steuerpflichtige decken mich mit entsprechenden Anfragen ein – nur kann ich da nicht weiterhelfen, denn die früher bezahlte Steuer ist definitiv verfallen. Allerdings besteht Hoffnung für einen Steuerrabatt in jenem Fall, wenn die noch gesperrten Optionen wegen eines Stellenwechsels verfallen sind. Verfallen die Mitarbeiteroptionen entschädigungslos, so wird diesem Sachverhalt mit dem so genannten Minuslohn Rechnung getragen. Für die Gewährung eines Minuslohns müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Verfallgrund liegt ausschliesslich in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das heisst, nur gesperrte Optionen können einkommensmindernd berücksichtigt werden. Zusätzlich müssen die Optionen bei der Zuteilung im Wohnsitzkanton tatsächlich besteuert worden sein. Der Minuslohn, entsprechend dem bei der Zuteilung versteuerten Einkommenssteuerwert, ist für das Kalenderjahr des Verfalls durch den Steuerpflichtigen mit der Steuererklärung geltend zu machen. Allerdings gilt diese Praxis bisher nur in wenigen Kantonen, zum Beispiel in Zürich und Zug. Nach meinen Informationen soll sich diese Praxis aber langsam auch in anderen Kantonen durchsetzen. Ich empfehle Ihnen deshalb, den aus dem Jahr 2002 resultierenden Minuslohn auf jeden Fall mit der nächsten Steuererklärung geltend zu machen, auch wenn die Steuererklärung dafür kein Feld vorsieht.
Die Last der Mitarbeiteroptionen Nach Stellenwechsel: So machen Sie Steuerrabatte für verfallene Mitarbeiteroptionen geltend. Mitarbeiteroptionen waren in den Börsen-Boomjahren beliebter Lohnbestandteil. Meistens wurden die Optionen bereits bei ihrer Zuteilung versteuert. Dieses Vorgehen barg den Vorteil, dass der bei späterer Einlösung der Option realisierte Kapitalgewinn steuerfrei war. Bei einem ungenutzten Verfall der Option dagegen, und das ist die Kehrseite dieser Steuerfreiheit, kann der Kapitalverlust nicht geltend gemacht werden. Da heute die Börsenkurse meistens unter dem Ausübungspreis liegen, verfallen die Optionen gleich reihenweise wertlos. Frustrierte Steuerpflichtige decken mich mit entsprechenden Anfragen ein – nur kann ich da nicht weiterhelfen, denn die früher bezahlte Steuer ist definitiv verfallen. Allerdings besteht Hoffnung für einen Steuerrabatt in jenem Fall, wenn die noch gesperrten Optionen wegen eines Stellenwechsels verfallen sind. Verfallen die Mitarbeiteroptionen entschädigungslos, so wird diesem Sachverhalt mit dem so genannten Minuslohn Rechnung getragen. Für die Gewährung eines Minuslohns müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Verfallgrund liegt ausschliesslich in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das heisst, nur gesperrte Optionen können einkommensmindernd berücksichtigt werden. Zusätzlich müssen die Optionen bei der Zuteilung im Wohnsitzkanton tatsächlich besteuert worden sein. Der Minuslohn, entsprechend dem bei der Zuteilung versteuerten Einkommenssteuerwert, ist für das Kalenderjahr des Verfalls durch den Steuerpflichtigen mit der Steuererklärung geltend zu machen. Allerdings gilt diese Praxis bisher nur in wenigen Kantonen, zum Beispiel in Zürich und Zug. Nach meinen Informationen soll sich diese Praxis aber langsam auch in anderen Kantonen durchsetzen. Ich empfehle Ihnen deshalb, den aus dem Jahr 2002 resultierenden Minuslohn auf jeden Fall mit der nächsten Steuererklärung geltend zu machen, auch wenn die Steuererklärung dafür kein Feld vorsieht.
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