Die Teilliquidation einer Pensionskasse erfolgt, sobald ein Unternehmen aus einer Sammelstiftung austritt, Firmenteile verkauft oder mehr als zehn Prozent des Personals abbaut. Das sind nicht gerade alltägliche, aber doch relativ häufige Ereignisse. Versicherte, die im Zuge einer Teilliquidation austreten, erhalten lediglich ihre Freizügigkeitsleistung. Zusätzliche Gewinne in Form von Rückstellungen oder Wertschwankungsreserven behalten die Pensionskassen.

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Und es kommt noch schlimmer: Anders als bei den Gewinnen partizipieren die Versicherten sehr wohl an den Verlusten. Ihre Freizügigkeitsleistung wird gekürzt, wenn sie im Zuge einer Teilliquidation aus einer unterdeckten Pensionskasse austreten. Seit Ende des vergangenen Jahres befinden sich mehr als die Hälfte aller schweizerischen Pensionskassen in Unterdeckung. Überdies ist gerade in der derzeit angespannten Wirtschaftslage mit gehäuften Teilliquidationen zu rechnen. Vermutlich müssen viele Versicherte, die bei einer Restrukturierung eines Unternehmens ihre Arbeit verlieren, auch die Schmälerung ihres Vorsorgekapitals hinnehmen.

Der Bundesrat reagiert nun und schafft zumindest Gleichberechtigung. Er verpflichtet die Pensionskassen bei einer Teilliquidation dazu, den Versicherten ihren Anteil an den Rückstellungen und Schwankungsreserven mitzugeben. Dies gilt allerdings lediglich für kollektive Austritte, beispielsweise wenn ein Unternehmensteil verkauft wird oder ein Vorsorgewerk aus einer Gemeinschafts- oder Sammelstiftung austritt. Diese Bestimmung tritt am 1.  Juni 2009 in Kraft.