Der Tod einer natürlichen Person beendet deren Steuerpflicht und überträgt diese zugleich an die gesetzlichen beziehungsweise die durch das Testament oder den Erbvertrag eingesetzten Erben. Die Steuererklärung für die Zeit bis zum Todestag ist durch die Erben auszufüllen. Diese haften für die Steuern bis zum Todestag des Verstorbenen. Beim Tod einer verheirateten Person werden die Eheleute bis zum Todestag gemeinsam besteuert, der überlebende Ehegatte danach separat als Alleinstehender: Für dasselbe Steuerjahr muss der überlebende Ehepartner somit zwei Steuererklärungen einreichen.

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Vom Todestag an bilden die Erben von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft. Diese reicht aber keine eigene Steuererklärung ein. Stattdessen übernimmt jeder Erbe das seiner Erbquote entsprechende Einkommen und Vermögen in seine eigene Steuererklärung, und zwar ab dem Todestag und nicht erst ab dem Teilungsdatum.

Wird die Erbengemeinschaft über einen längeren Zeitraum fortgeführt, empfiehlt es sich, für sie eine vereinfachte Jahresrechnung zu erstellen. Wenn sich die Erbschaftsaktiven ausschliesslich aus Liegenschaften zusammensetzen, genügt die entsprechende Liegenschaftenrechnung als Beilage zur Steuererklärung.

Die bis zum Todestag angefallene eidgenössische Verrechnungssteuer wird den Steuern des Verstorbenen gutgeschrieben. Die auf den Erträgen vom Todestag bis zum Teilungstag belasteten Verrechnungssteuern müssen mit dem Formular S-167 zurückgefordert werden, wenn Erben in verschiedenen Kantonen wohnhaft sind.

Wenn es sich bei den Erben um den Ehegatten oder um die direkten Nachkommen handelt, fallen heutzutage in den allermeisten Kantonen keine Erbschaftssteuern mehr an. Anders verhält es sich, wenn die Erben lediglich entfernte Verwandte oder gar Nichtverwandte sind. Abhängig von der Höhe des ererbten Vermögens können die Erbschaftssteuern in solchen Fällen je nach Kanton auf bis zu 50 Prozent hochschnellen.

Zu einer eigentlichen Steuerfalle kann die Erbteilung werden, wenn Liegenschaften davon betroffen sind. Geht die Liegenschaft durch Erbgang auf einen neuen Eigentümer über, wird in den meisten Kantonen für die Grundstückgewinnsteuer ein Aufschub gewährt. Das heisst, der Erbe übernimmt die Steuerfaktoren des Erblassers und muss erst dann eine Steuer bezahlen, wenn er die Liegenschaft veräussert. Wird aber eine bereits länger bestehende Erbengemeinschaft aufgelöst, indem einer der Erben die Liegenschaft ganz übernimmt, besteht die grosse Gefahr, dass die von den Miterben übernommenen Anteile mit der Grundstückgewinnsteuer belastet werden. Eine schnelle Erbteilung ist also auch wegen der Probleme, die Erbengemeinschaften längerfristig oft mit sich bringen, vorzuziehen.

Steueramnestie für Erben

Rund 30 Prozent aller Steuerhinterziehungsverfahren haben ihren Ursprung in Erbfällen und den damit zusammenhängenden Deklarationen. Für alle Todesfälle seit 1.  Januar 2010 haben die Erben nun die Möglichkeit, mittels Selbstanzeige die Steuerfolgen stark zu beschränken. Mit der neuen Regelung wird die Nachsteuerperiode auf die letzten drei vor dem Tod des Erblassers abgelaufenen Steuerperioden beschränkt; die ordentliche Nachsteuerperiode beträgt dagegen zehn Jahre. Um von der Amnestie profitieren zu können, müssen die Erben die Behörden im Nachsteuerverfahren vorbehaltlos unterstützen und sich um die Bezahlung der Steuernachforderung bemühen. Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird. Das Recht, die vereinfachte Nachbesteuerung zu verlangen, steht jedem Erben einzeln und dem Willensvollstrecker zu. Ein Erbe kann somit die Amnestie auch gegen den Willen seiner Miterben beanspruchen.