Wohin fliesst das Pensionskassengeld eines Versicherten nach seinem Tod? Sind überlebende Ehe-, Konkubinatspartner oder Waisen rentenberechtigt, ist der Fall klar: Sie erhalten eine Hinterlassenenrente. Andernfalls bestimmt das Reglement der Pensionskasse über den Verbleib des Geldes.

Dies wird von Pensionskasse zu Pensionskasse unterschiedlich gehandhabt. Bei einigen verfällt das angesparte Kapital, und die übrigen Versicherten profitieren davon – eine Praxis, die besonders häufig bei den öffentlichrechtlichen Vorsorgeträgern anzutreffen ist.

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Die Mehrheit der Pensionskassen gewährt jedoch ein sogenanntes Todesfallkapital. Allerdings kann der Versicherte nur eingeschränkt mitbestimmen, wer sein Geld erhält, und nicht immer wird der volle Betrag ausbezahlt. Für die Rangfolge und Höhe der Begünstigung gelten nämlich klare gesetzliche Vorschriften. In erster Linie profitieren Personen, die der Versicherte erheblich unterstützt hat, oder der Lebenspartner, sofern er seit fünf Jahren mit diesem zusammengelebt hat oder beide gemeinsam für den Unterhalt von Kindern aufgekommen sind.

An zweiter Stelle erhalten das Todesfallkapital Kinder, denen keine Waisenrente mehr zusteht, die Eltern oder die Geschwister des Verstorbenen. Zwischen Kindern, Eltern und Geschwistern kann der Versicherte festlegen, wem wie viel des Todesfallkapitals ausbezahlt werden soll. Hat er dies nicht geregelt, wird das Geld proportional unter den Begünstigten aufgeteilt.

Als nächste Gruppe können die weiteren gesetzlichen Erben eingesetzt werden. Sie erhalten allerdings nur die einbezahlten Beiträge und Einkäufe des Versicherten, mindestens aber 50 Prozent des Vorsorgekapitals. Die Arbeitgeberbeiträge verbleiben in der Pensionskasse. Ausser den gesetzlichen Erben dürfen keine freien Erben begünstigt werden, wie etwa der Lebenspartner, mit dem man noch nicht seit mindestens fünf Jahren zusammenlebt. In diesem Fall fällt das Vorsorgekapital vollständig an die
Pensionskasse.

Das Pensionskassenkapital ist also nicht in jedem Fall ein individuelles Sparheft, sondern kann auch zur kollektiven Vorsorge für die Versichertengemeinschaft werden.

Weiterführende Infos

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bietet auch zur zweiten und zur dritten Säule umfassendes Informationsmaterial (www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge). Auf dieser Website (rechte Spalte) finden Interessierte die Details zu der
Begünstigtenordnung.

Die zweite Säule ist bedeutsam und komplex: Seit genau zehn Jahren bietet der Verein BVG-Auskünfte unentgeltliche Informationen für Versicherte von Pensionskassen. Anders als bei AHV/IV lassen die vielfältigen Erscheinungsformen der Pensionskassen ganz verschiedene gesetzeskonforme Regelungen zu. Anhand der notwendigerweise vorliegenden Unterlagen können die Experten in einem Gespräch viele Fragen sofort klären. Selbst schwierige und komplexe Fälle sind erfahrungsgemäss in der zur Verfügung stehenden Zeit von einer Viertelstunde lösbar, oder zumindest kann den Ratsuchenden weitergeholfen werden. Im Internet finden sich unter www.bvgauskuenfte.ch einige Beispiele. Am empfehlenswertesten ist aber der persönliche Kontakt: Derzeit finden die Besprechungstermine jeweils am ersten Mittwoch des Monats von 17.00 bis 19.00 Uhr statt. Und dies in Zürich, Bern, Luzern, St.  Gallen, Frauenfeld und Brugg.