Die Liechtensteiner Stiftungen stehen im Mittelpunkt der deutschen Steuerdiskussionen. International bedeutender sind jedoch die angelsächsischen Trusts, die ebenso oft aus nicht deklariertem Geld gespeist werden. In der Schweiz sind die sogenannten Trusts erst seit kurzem reguliert.

Der Trust ist im Gegensatz zur Stiftung keine juristische Person. Der Begriff des Trusts bezeichnet ein besonderes Rechtsverhältnis, bei dem der Errichter des Trusts (Settlor) bestimmte Vermögenswerte auf eine oder mehrere Personen (Trustees) überträgt. Die Trustees werden dabei mit der Aufgabe betraut, die Vermögenswerte zu verwalten, zum Vorteil von bestimmten begünstigten Personen oder eines bestimmten Zwecks. Obwohl in der Schweizer Rechtsordnung nicht vorgesehen, wird der Trust aber heute in der Schweiz auf Basis des Haager Trust-Übereinkommens grundsätzlich anerkannt. Je nach Ausgestaltung des Trusts fallen die rechtliche und insbesondere die steuerliche Behandlung in der Schweiz unterschiedlich aus.

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Klar ist: Viele Interessierte möchten mit einem Trust ihr Erbe ohne Pflichtteile regeln, doch diese können so nicht umgangen werden. Ausserdem wird einer der Hauptzwecke für ein Trustgebilde hinfällig, wenn der Errichter seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Aber auch zur Umgehung teilweise hoher Vermögenssteuern (etwa bei Firmenanteilen) besteht ein grösseres Interesse an Trustgebilden.

Steuerlich gibt es zwei Hauptfälle:

1. Der widerrufliche Trust: Er wird steuerlich transparent behandelt. Das heisst, das Vermögen des Trusts und die Erträge daraus werden weiterhin dem Errichter zugerechnet. Das oft mit dem Trust verfolgte Ziel, die Vermögenssteuer zu sparen, kann somit nicht erreicht werden. Ausschüttungen an begünstigte Dritte werden steuerlich als Schenkungen erfasst.

2. Der nicht mehr widerrufbare Trust: Hier wird bereits die Übertragung des Vermögens auf den Trust als Schenkung besteuert. Sind der Errichter und die Begünstigten nicht miteinander verwandt, wird die Maximalsteuer erhoben, die je nach Kanton bis zu 50 Prozent betragen kann. Die Begünstigten werden anschliessend steuerlich gleich wie Nutzniesser behandelt, das heisst, sie haben Vermögen und Einkommen des Trusts anteilsmässig zu versteuern. Der Begünstigte hat nur eine Anwartschaft – er ist auf die Gunst des Stiftungsrates oder des Trustees angewiesen –, der Nutzniesser dagegen hat ein festes Recht an der Nutzung des Vermögens.

Werner A. Räber, BILANZ-Steuerexperte