Rechtsform der Gesellschaft. Die Rechtsform entscheidet darüber, an welchem Ort die Firma besteuert wird. Einzelunternehmer werden am Geschäftssitz besteuert, Inhaber von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) am Wohnsitz. Je nach Situation ist die eine oder andere Rechtsform vorteilhafter. Seit der Unternehmenssteuerreform II sind Aktiengesellschaften oder GmbHs aber meist Einzelunternehmen vorzuziehen.

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Geschäftssitz. Die kantonalen Unterschiede in der Besteuerung sind enorm. Was für Einzelfirmen gilt, die am Geschäftssitz zum Tarif für natürliche Personen besteuert werden, kann für juristische Personen, die einen anderen Tarif haben, völlig anders aussehen. Die Steuersätze für juristische Personen sind derzeit in Luzern, Schwyz und Appenzell AR am günstigsten. Fiskalisch am teuersten sind Genf, Basel-Stadt und das Wallis (siehe Tabelle auf Seite 75). Bei einer Neugründung lohnen sich Vorabklärungen. Denn viele Kantone gewähren bedeutende Steuervorteile für neu angesiedelte Unternehmen.

Geschäftsliegenschaften. Liegenschaften gehören in der Regel ins Privat- und nicht ins Geschäftsvermögen. Eine Firma mit Liegenschaften lässt sich zudem nur schwer verkaufen. Eine gute Lösung ist, die Liegenschaft privat zu halten und an die Firma zu vermieten oder sogar im Baurecht an diese abzugeben.

Salärbezug. Seit der Unternehmenssteuerreform II ist ein hoher Salärbezug meist steuerlich schlechter als ein Dividendenbezug. Die AHV verlangt allerdings, dass vorgängig einer Dividende ein marktübliches Salär bezogen wird, in der Regel mindestens 120 000 Franken. Auch aus Vorsorgeüberlegungen ist ein gewisses Minimalsalär zu empfehlen.

Partnersalär. Egal ob Einzelfirma, Aktiengesellschaft oder GmbH: Arbeitet der Partner im Betrieb mit, sollte ihm ein Salär ausbezahlt werden. Mit dem zusätzlichen Salär steigen gleichzeitig die Steuerplanungsmöglichkeiten im Vorsorgebereich – vor allem erhöht sich dadurch die Pensionskassenlücke.

Pensionskasse. Der Angestellte seiner eigenen Aktiengesellschaft oder GmbH ist automatisch bei der zweiten Säule versichert und kann so in vielen Fällen von steuerlich absetzbaren Nachzahlungen bei der Pensionskasse profitieren. Der Einzelunternehmer kann sich nur der Pensionskasse anschliessen, wenn er Angestellte beschäftigt, die in der Pensionskasse versichert sind. Wichtig ist, dass der gesamte AHV-Lohn bei der Pensionskasse versichert ist.

Dividendenpolitik. Eine langfristige Dividendenpolitik mit regelmässigen Ausschüttungen ist zu empfehlen. Damit wird der private Vermögensaufbau gefördert und entsprechend das Klumpenrisiko reduziert. Überdies wird die spätere Unternehmensnachfolge erleichtert. Beim Bund und in praktisch allen Kantonen werden Dividenden mit einem tieferen Steuer-satz verrechnet.

Dividendenbesteuerung. Ein gezielter Wohnsitzwechsel vor der Ausschüttung einer grösseren Substanzdividende ist steuerlich sehr empfehlenswert. Trotz Dividendenprivileg sind die kantonalen Unterschiede immer noch enorm.

Unternehmensverkauf. Der Verkauf einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH als Ganzes ist immer vorteilhafter als der Verkauf einzelner Aktiven. Der Einzelunternehmer oder der Personengesellschafter hat diese Wahl allerdings nicht. Er kann immer nur die einzelnen Aktiven verkaufen und muss anschliessend das Unternehmen liquidieren. Nach der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH besteht eine Wartefrist von fünf Jahren, bis mit dem Verkauf ein steuerfreier Kapitalgewinn realisiert werden kann.

Steuerfalle. Besitzt ein Unternehmer neben einer Einzelfirma eine branchenverwandte Aktiengesellschaft oder GmbH, rechnet die Steuerverwaltung in aller Regel die Anteile der Kapitalgesellschaft dem Vermögen des Einzelunternehmens zu. Der Aktienverkauf ist dann kein privater steuerfreier Kapitalgewinn, sondern Geschäftsertrag. Damit ist auf dem Verkaufserlös neben der Einkommenssteuer auch der AHV-Beitrag geschuldet. Eine rechtzeitige Bereinigung der Struktur lohnt sich.