Die Ausgangslage bietet Ursache für Frust und Irritation: Gelder aus der Vorsorge unterliegen nicht dem Erbrecht. Die Begünstigung aus der Vorsorge ist in der Schweiz vielmehr dem Gesetz der beruflichen Vorsorge (BVG) sowie dem Freizügigkeitsgesetz und der Freizügigkeitsverordnung (FZG und FZV) unterstellt. Das heisst: Die Weitergabe lässt sich nicht mit einem Testament oder Erbvertrag regeln oder ändern.
Besonders heikel ist diese Ausgangslage bei Paaren, die nicht verheiratet sind, und wenn ein Elternteil – meistens die Mutter – sich zugunsten der Kinderbetreuung ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben zurückgezogen hat. In diesem Fall ist es möglich, dass der überlebende Konkubinatspartner oder die überlebende Konkubinatspartnerin finanziell zu kurz kommt.