Seit 1995 können Versicherte Kapital aus der zweiten Säule für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum vorbeziehen. Wer bereits sein Eigenheim realisiert hat, kann bestehende Hypotheken amortisieren oder Geld für Direktinvestitionen ins Eigenheim beziehen. Gemäss Pensionskassenstatistik werden pro Jahr über drei Milliarden Franken für Wohneigentumsvorbezüge ausbezahlt: Im Schnitt sind es 73 000 Franken pro Bezüger.

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Erfahrungsgemäss verfügen gerade junge Versicherte beim Kauf von Wohneigentum nicht über die erforderlichen Eigenmittel. Ein «Zustupf» aus der Pensionskasse, meist 50 000 bis 100 000 Franken, reicht in der Regel aus, damit der Traum vom ersehnten Eigenheim wahr wird.

Wer Pensionskassengelder für sein Wohneigentum vorbezogen hat, darf sich nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr weiter in die Pensionskasse einkaufen. Wer also dank einem Karrieresprung besser verdient, kann die Vorsorge nicht entsprechend nachfinanzieren.

Was können Versicherte tun, um die neue Vorsorgehürde zu umgehen? Wer den Erwerb von Wohneigentum plant und noch kein Pensionskassenkapital vorbezogen hat, sollte zunächst in die gebundene Selbstvorsorge einzahlen. Nutzt man die so genannte Säule 3a als Paar mit Einzahlungen von je 6192 Franken pro Jahr voll aus, so erreicht man in gut fünf Jahren einen Betrag von rund 70 000 Franken. Das entspricht etwa dem Wert, der in der Regel an Eigenkapital fehlt. Man kann sich für die Wohneigentumsfinanzierung die Säule 3a ausbezahlen lassen und muss so die Pensionskasse nicht antasten. Es ist besser, die gebundene Selbstvorsorge bei einer Bank zu führen und nicht bei einer Lebensversicherung, denn die Bank zahlt die Gelder flexibler und ohne Verluste wieder aus. Empfehlenswert ist in dem Fall die Konto- und nicht die Wertschriftenlösung. Denn Letztere kann je nach Marktsituation stark schwanken, und gerade wenn man das Kapital für die Wohneigentumsfinanzierung benötigt, sind vielleicht die Kurse gefallen.

Versicherte, die bereits Pensionskassengelder für Wohneigentum vorbezogen haben, müssen diese später wieder zurückbezahlen, damit sie sich wieder in die zweite Säule einkaufen dürfen. Sie erhalten dann sogar die dafür bezahlten Steuern zurück. Allerdings nur auf Antrag! Die Rückzahlung dieser Vorbezüge ist zudem gesetzlich limitiert und nur bis drei Jahre vor der Pensionierung erlaubt. Dafür hat der Gesetzgeber konsequenterweise eine Ausnahme bei der Einkaufsbeschränkung eingeführt: Versicherte, die drei Jahre oder weniger vor der Pensionierung stehen, dürfen sich dann trotz Wohneigentumsvorbezug wieder einkaufen.

Eine weitere, sehr interessante Möglichkeit bietet sich für Kadermitarbeiter, die in ihrer Position die Pensionskassenlösung mitgestalten. Sie können die bestehende BVG-Lösung splitten und auf zwei Kassen aufteilen. In der ersten wird zum Beispiel das BVG-Obligatorium versichert, in der zweiten überobligatorische Kaderleistungen. Hat man bei der einen Pensionskasse sein Vorsorgekapital für Wohneigentum vorbezogen, darf man sich in der zweiten trotzdem weiterhin einkaufen.

Diese Regelung hat das Bundesamt für Sozialversicherung in seinen Mitteilungen über die berufliche Vorsorge von Ende 2005 bestätigt. Diese Lösung ist für firmeneigene Pensionskassen ebenso erlaubt wie beim Anschluss an verschiedene Sammelstiftungen.

Die Aufteilung der beruflichen Vorsorge auf zwei Vorsorgeträger hat natürlich auch Nachteile: Man erhält zwei Versicherungsausweise und bezahlt doppelte Verwaltungskosten. Doch der Sicherheitsaspekt, der durch die Diversifikation der Pensionskassengelder an zwei verschiedenen Orten entsteht, wiegt dies mehr als auf.

Martin Wechsler, Mitglied Expertenteam BILANZ, Büro für umfassende Pensionskassenberatung, Aesch BL, www.alters-vorsorge.ch